Rundfunkbeitrag Zweitwohnung: Zahlung unter Vorbehalt kein Rechtsbehelf für Rückerstattung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine Zweitwohnung (April–November 2016) sowie Erstattung abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob eine „Zahlung unter Vorbehalt“ bzw. ein entsprechendes Schreiben an den Beitragsservice als „Rechtsbehelf“ i.S.d. Tenors des BVerfG-Urteils vom 18.07.2018 gilt. Das OVG NRW verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung und lehnte den Zulassungsantrag ab. Eine bloße Vorbehaltserklärung sei kein Rechtsbehelf; zudem lasse das Rundfunkbeitragsrecht eine Zahlung unter Vorbehalt nicht zu.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich substantiell mit den tragenden Erwägungen der Entscheidung auseinandersetzt und einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.
Der aus Ziffer 2 des Tenors des BVerfG-Urteils vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16 u.a.) folgende Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung wegen einer Zweitwohnung besteht nur für Personen, deren Rechtsbehelf gegen die Rundfunkbeitragspflicht im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht bestandskräftig abgeschlossen war.
Eine Erklärung gegenüber dem Beitragsservice, Rundfunkbeiträge „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ oder „unter Vorbehalt“ zu zahlen, ist kein Rechtsbehelf, weil sie kein rechtlich zugelassenes, auf eine behördliche Entscheidung gerichtetes Angriffsbegehren darstellt.
Das Rundfunkbeitragsrecht sieht eine „Zahlung unter Vorbehalt“ als Instrument zur Begründung eines Befreiungs- oder Erstattungsanspruchs nicht vor.
Ein Erstattungsanspruch nach § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV setzt voraus, dass Beiträge ohne rechtlichen Grund entrichtet wurden; an einem fehlenden Rechtsgrund fehlt es, solange die Beitragspflicht nach § 2 RBStV fortbesteht und eine Befreiung nicht zuerkannt ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 K 1753/20
Leitsatz
Nach Ziffer 2 des Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – haben (nur) diejenigen Personen, die hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht für ihre Zweitwohnung einen Rechtsbehelf anhängig gemacht hatten, über den im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abschließend entschieden worden war, Anspruch auf rückwirkende Befreiung und Erstattung der gezahlten Beiträge.
Die bloße Erklärung gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt, Zahlungen würden "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung" erfolgen, stellt keinen Rechtsbehelf im vorstehenden Sinne dar.
Das Rundfunkbeitragsrecht lässt eine "Zahlung unter Vorbehalt" nicht zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 140,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) aus dem insoweit maßgeblichen Zulassungsvorbringen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht ergeben.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach‑ und Rechtslage beantworten lässt.
Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 26. April 2019 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2020 zu verpflichten, ihn - den Kläger - von der Rundfunkbeitragspflicht für seine Zweitwohnung in der "S. 0 in 00000 E. " für den Zeitraum von April bis November 2016 zu befreien und ihm die in diesem Zeitraum gezahlten Rundfunkbeiträge i. H. v. 140 Euro zu erstatten,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Befreiung weder auf der Grundlage des § 4a RBStV, des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BVR 1675/16 u.a. - zur Zweitwohnung, seiner „Zahlung unter Vorbehalt" oder der Härtefallregelung in Analogie zu § 4 Abs. 6 RBStV zu. Die in § 4a Abs. 1 RBStV geregelte Befreiungsmöglichkeit entfalte keine Rückwirkung. Auch aus Ziffer 2 des Tenors des genannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts könne der Kläger keine Ansprüche herleiten. Eine rückwirkende Befreiung von Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbetragspflicht nach § 2 Abs. 1 und 3 des RBStV nachgekommen seien, von der Rundfunkbeitragspflicht für Zeiten vor der Urteilsverkündung sei danach nur vorgesehen, wenn über Rechtsbehelfe noch nicht abschließend entschieden gewesen sei; in diesem Fall könne ein Antrag rückwirkend für den Zeitraum gestellt werden, der Gegenstand des jeweils angegriffenen Festsetzungsbescheids sei. Ein solcher Fall liege hier indes nicht vor. In Bezug auf den streitbefangenen Zeitraum habe der Beklagte gegen den Kläger keine Festsetzungsbescheide erlassen; vielmehr habe der Kläger ohne Bescheid geleistet. Für eine Auslegung des Urteilstenors dahin, dass diese Entscheidung einen Antrag auf rückwirkende Befreiung allgemein zulasse, solange für den streitgegenständlichen Zeitraum kein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid vorliege, was hier der Fall sei, fehle ein Anknüpfungspunkt im Tenor des Urteils. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Befreiung ergebe sich auch nicht aus den Gründen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht dort (Rn. 155 der Entscheidung) ausführe, dass bereits bestandskräftige Festsetzungsbescheide vor der Verkündung dieses Urteils unberührt blieben, könne dies nicht dahingehend verstanden werden, dass eine rückwirkende Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch ohne ein anhängiges Rechtsbehelfsverfahren gegen einen (noch nicht bestandskräftigen) Festsetzungsbescheid immer dann zulässig sei, wenn es an einem bestandskräftigen Festsetzungsbescheid fehle, weil nur ein bestandskräftiger Festsetzungsbescheid einen rückwirkenden Befreiungsanspruch ausschließe. Eine so weit gehende Befreiung für zurückliegende Zeiträume habe das Bundesverfassungsgericht gerade nicht gewollt, sondern die Rückwirkung auf die vorstehend benannten wenigen Fälle beschränken wollen. Dies folge nicht nur aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes, der auf anhängig gemachte Rechtsbehelfe verweise, sondern auch aus der weiteren Begründung der Entscheidung. Für eine Auslegung dahin, dass diese Entscheidung einen Antrag auf rückwirkende Befreiung jedenfalls dann zulasse, wenn der Beitragsschuldner seiner Zahlungspflicht nur unter Vorbehalt nachgekommen sei, fehlten ebenfalls Anhaltspunkte. Für eine solche Konstellation habe das Bundesverfassungsgericht keine Regelung getroffen. Ein Anspruch des Klägers auf rückwirkende Befreiung für seine Zweitwohnung bestehe auch nicht angesichts des „Vorbehalts“ bei Zahlung der Beiträge. Das Rundfunkbeitragsrecht lasse eine Zahlung des Beitragsschuldners „unter Vorbehalt“ nicht zu. Der Kläger sei für den streitbefangenen Zeitraum von April bis November 2016 schließlich auch nicht analog zu § 4 Abs. 6 RBStV im Hinblick auf einen besonderen Härtefall zu befreien. Ob ein solcher im Nachgang zur Entscheidung des VG Greifswald (Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38) anzunehmen sein könnte, wenn durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden sei, bedürfe hier keiner Entscheidung. Denn einen solchen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte hier gerade nicht geschaffen. Er habe vielmehr auf den Einwand des Klägers zur Zahlung unter Vorbehalt nicht reagiert. Der Kläger könne auch keine Rückzahlung der für den Zeitraum von April bis November 2016 gezahlten Rundfunkbeiträge i. H. v. 140 EUR beanspruchen. Die Voraussetzungen des insoweit allein als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch in Betracht kommenden § 10 Abs. 3 Satz 1 RBStV lägen nicht vor. Der Kläger sei nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 RBStV auch für seine Zweitwohnung in diesem Zeitraum rundfunkbeitragspflichtig gewesen. Das Bundesverfassungsgericht habe in Bezug auf die Rundfunkbeitragspflicht für Zweitwohnungen lediglich die Unvereinbarkeitserklärung, nicht hingegen eine Nichtigerklärung getroffen.
Diesen im Einzelnen weitergehend begründeten Ausführungen setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis-)Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt.
Letztlich belässt es der Zulassungsantrag dabei, sein erstinstanzliches Vorbringen zu wiederholen, mit dem sich das Verwaltungsgericht im Einzelnen eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt und zu dem es mit insgesamt ohne Weiteres überzeugender Begründung ausgeführt hat, weshalb dieses der Klage nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Ohne Erfolg macht der Zulassungsantrag geltend, im Hinblick auf die Grundsätze, die durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellt worden seien, stelle die erfolgte "Zahlung unter Vorbehalt" einen hinreichenden Rechtsbehelf dar, aufgrund dessen eine rückwirkende Befreiung von den Rundfunkbeiträgen zu erfolgen habe. Bei dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung handele es sich um einen Rechtsbehelf, der hinreichend zum Ausdruck bringe, dass der Beitragsschuldner rechtliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Beitragszahlungsverpflichtung habe. Soweit das Verwaltungsgericht hierin keinen hinreichenden Rechtsbehelf sehe, liege damit ein Verstoß gegen die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG vor.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet sich für eine solche Auslegung des vom Bundesverfassungsgericht gemäß § 31 Abs. 2 BVerfGG mit Gesetzesrang in Ziffer 2 des Urteilstenors begründeten Befreiungsanspruchs weder im Wortlaut des Tenors noch in den Gründen der Entscheidung auch nur ansatzweise ein tragfähiger Anknüpfungspunkt.
Vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 -, NVwZ-RR 2021, 127 ff. = juris Rn.12 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 30. April 2020 - 7 ZB 20.42 -, juris Rn. 9; VG Leipzig, Urteil vom 20. April 2020 - 1 K 831/19 -, juris Rn. 24 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 ‑ 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 30. Dezember 2020 - 3 K 960/20 -, juris Rn. 23 ff.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Unvereinbarkeit der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages insoweit festgestellt, als Inhaber mehrerer Wohnungen über den Beitrag für eine Wohnung hinaus zur Leistung von Rundfunkbeiträgen herangezogen werden und die Weitergeltung des bisherigen Rechts angeordnet; für die Zeit bis zur geforderten Neuregelung hat es nur für diejenigen Personen, die nachweislich als Inhaber einer Wohnung ihrer Rundfunkbeitragspflicht nachkommen, einen Befreiungsanspruch begründet, und zwar als Regelanspruch nur ab dem Tag der Verkündung des Urteils. Für Zeiten vor der Verkündung hat es in Ziffer 2 Satz 2 des Urteilstenors nur denjenigen ausnahmsweise einen Befreiungsanspruch zugesprochen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) in einem (laufenden) Rechtsbehelfsverfahren gegen einen Festsetzungsbescheid befanden.
Dazu zählt der Kläger nicht.
Sein Schreiben vom 17. Juni 2016 an den Beitragsservice des Beklagten enthält keinen (unbeschiedenen) Rechtsbehelf im Sinne von Ziffer 2 Satz 2 des genannten Urteilstenors des Bundesverfassungsgerichts, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
Ein Rechtsbehelf ist ein in einem Verfahren rechtlich zugelassenes Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angegriffen werden darf, damit diese aufgehoben oder geändert wird (z.B. Widerspruch, Klage, Gegenvorstellung).
Vgl. Weber, Rechtswörterbuch, Stand 1. Oktober 2022.
Die bloße Erklärung des Klägers gegenüber dem Beitragsservice des Beklagten, Zahlungen würden "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, allerdings mit rechtsverbindlicher Wirkung" erfolgen, enthielt schon im Ansatz kein auf eine Bescheidung durch den Beklagten abzielendes Gesuch. Die Ankündigung der Rückforderung der Beträge "sollten Gerichte später feststellen, dass die 'Rundfunkbeiträge' in vergleichbaren Fällen rechts- und verfassungswidrig sind und daher ganz oder teilweise entfallen" belegt vielmehr, dass auch aus Sicht des Klägers von Seiten des Beklagten jenseits der erbetenen Bestätigung des Erhalts des Schreibens durch den Beitragsservice eine weitere Bescheidung nicht erwartet wurde.
Der Tenor des Bundesverfassungsgerichts lässt gerade auch unter Einbeziehung der Begründung der Entscheidung keinen Spielraum für eine andere Auslegung, insbesondere nicht für die vom Kläger bevorzugte Auslegung, die Fälle, in denen eine Zahlung unter Vorbehalt erfolgt sei, seien denen vergleichbar, in denen Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide ergangen seien, die aber z. B. aufgrund der Einlegung eines Widerspruchs nicht bestandskräftig seien. Die in den Ausführungen des Zulassungsantrages zum Ausdruck kommende Vorstellung, das Bundesverfassungsgericht habe den Begriff des (unbeschiedenen) Rechtsbehelfs jenseits seines üblichen juristischen Verständnisses verwandt, liegt ebenso fern, wie die Annahme, das Bundesverfassungsgericht habe die Fälle vorliegender Art, in denen der Beitragsschuldner gegenüber dem Beitragsservice der Rundfunkanstalt erklärt, den Beitrag nur unter Vorbehalt zu zahlen ohne weitere Rechtsbehelfe zu ergreifen, bei seiner Entscheidung, die einschlägigen Regelungen nicht für (rückwirkend) nichtig zu erklären und einen Befreiungsanspruch bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber auf (laufende) Rechtsbehelfsverfahren zu begrenzen, übersehen, obschon das Vorkommen dieser Fallgestaltung angesichts der Ausgestaltung der Rundfunkbeitragspflicht als gesetzliche Pflicht, zu deren Begründung es also keines weiteren Festsetzungsbescheids bedarf, ohne Weiteres nahelag. Insbesondere darf zugrunde gelegt werden, dass das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung, für welche Fälle aus verfassungsrechtlicher Sicht unter Abwägung und Hintanstellung der Finanzinteressen und des verfassungsrechtlich verankerten Finanzanspruchs des Beklagten eine Rückwirkung der bis zur Neuregelung begründeten Befreiungsansprüche geboten erscheint, die gesetzliche Konzeption des bescheidlosen Entstehens und der bescheidlosen Fälligkeit der Rundfunkbeitragspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 RBStV) im Blick hatte.
Weshalb sich bei dieser Ausgangslage - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - aus der "Zahlung unter Vorbehalt" ein Befreiungsanspruch ergeben sollte, zeigt der Zulassungsantrag ebenfalls nicht auf. Es fehlt schon jeglicher Vortrag dazu, aus welcher rechtlichen Grundlage sich ein Anspruch auf Befreiung ergeben sollte. Der Tenor des Bundesverfassungsgerichts bietet eine solche Grundlage jedenfalls nicht.
Die allgemeine Härteregelung in § 4 Abs. 6 RBStV scheidet als Rechtsgrundlage ebenfalls aus. Es ist schon nicht ersichtlich, weshalb die Fortdauer der Beitragspflicht des Klägers für seine beiden Wohnungen im streitgegenständlichen Zeitraum einen besonderen Härtefall im Sinne dieser Vorschrift begründen sollte, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine rückwirkende Befreiung allein für (laufende) Rechtsbehelfsverfahren vorgesehen und der Kläger seine Beitragspflicht bereits beglichen hat. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich in diesem Zusammenhang aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht ableiten. Dieses hat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 9. Oktober 2020 - 2 S 1758/20 - (juris Rn. 14 ff.) zutreffend ausgeführt, dass und welche Möglichkeiten für den Kläger bestanden hätten, die Wirksamkeit der konkreten Beitragsschuld für den streitigen Zeitraum in einem Rechtsbehelfsverfahren klären zu lassen.
Im Übrigen unterliegt es keinen Zweifeln, dass im Steuer- bzw. Abgabenrecht der Grundsatz gilt, wonach die Zahlung auf eine Schuld, die mit Vorbehalten gegenüber der Rechtmäßigkeit des Bescheides verbunden wird, mit der die Steuern bzw. Abgaben festgesetzt wurden, regelmäßig die Bestandskraft des Bescheides und die schuldbefreiende Wirkung der Zahlung nicht hindert.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII B 76.77 -, juris Rn. 9; VGH Bad-Württ, Urteil vom 18. Februar 1987 - 2 S 543/85 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2013 - 15 A 621/13 -, juris Rn. 14; BFH, Beschlüsse vom 14. August 1987 - III B 4/87 -, juris Rn. 9, und vom 14. Mai 1986 - XII B 159/85 -, juris Rn. 7.
Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, weshalb für die Rundfunkbeitragsschuld anderes gelten sollte, auch wenn hier anders als sonst im Beitragsrecht die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags bereits kraft Gesetz besteht bzw. eintritt.
Außerdem bleibt der Zulassungsantrag jegliche Erläuterung schuldig, weshalb sich aus einer weitergehenden Übertragung der schuldrechtlichen Grundsätze zu einer "Leistung unter Vorbehalt" ein Befreiungs- oder Rückerstattungsanspruch zu Gunsten des Klägers ableiten sollte, namentlich ausgehend von den Erläuterungen dieser Grundsätze durch das Verwaltungsgericht. Danach kann eine Leistung unter Vorbehalt einmal dahin verstanden werden, dass der Schuldner lediglich die Wirkung des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) ausschließen und sich einen Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung für den Fall vorbehalten will, dass er das Nichtbestehen der Forderung oder der Empfangsberechtigung beweist. Sie könnte aber auch dahin zu verstehen sein, dass der Schuldner unter der Bedingung des Bestehens der Forderung leistet und dem Gläubiger weiterhin die Beweislast für das Bestehen der Forderung aufbürdet. Nähme der Gläubiger die Leistung in diesem Fall an, so könnte darin ein Einverständnis mit dem Vorbehalt liegen. Hierzu wären weitergehende Ausführungen im Zulassungsantrag zur Darlegung ernstlicher Zweifel umso mehr veranlasst gewesen, als hier durch das Bundesverfassungsgericht gerade der Fortbestand der gesetzlichen Regelung als Rechtsgrundlage für die streitige Forderung bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bestätigt worden ist, vorbehaltlich allein des unter Ziffer 2 des Urteilstenors begründeten Befreiungsanspruchs, der zugunsten des Klägers – wie gesagt – ersichtlich nicht greift. Diese Rechtsgrundlage ist auch nicht durch Einführung des § 4a RBStV entfallen.
Im Lichte des § 4 Abs. 6 RBStV ist an einen Härtefall allenfalls bei individuellen Besonderheiten zu denken, etwa wenn durch schriftliche Auskünfte des Beitragsservice bei dem Beitragspflichtigen ein Vertrauen in die Rückzahlung der Beiträge im Fall festgestellter Verfassungswidrigkeit geweckt worden ist.
So erwogen von VG Greifswald, Urteil vom 30. Juli 2019 - 2 A 210/19 HGW -, juris Rn. 38 (im entschiedenen Einzelfall aber verneint).
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Kläger nach allem auch kein Anspruch auf Rückerstattung zu. Der Beklagte beansprucht im Nachgang zu der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Rundfunkbeiträge für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des § 2 RBStV zu Recht, weil und solange eine Befreiung nicht ausgesprochen worden ist.
Vgl. allgemein zur Unerheblichkeit eines noch nicht zuerkannten Anspruchs auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beitragsfestsetzung: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, BVerwGE 167, 20, = juris Rn. 13.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.