Berufungszulassung im Nachbarstreit gegen Baugenehmigung mangels ernstlicher Zweifel abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil, mit dem seine Anfechtung einer Nachbar-Baugenehmigung erfolglos geblieben war. Er stützte sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das OVG NRW verneinte diese, weil das Zulassungsvorbringen sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen des VG auseinandersetzte und keine unzumutbaren Beeinträchtigungen (Rücksichtnahme) aufzeigte. Der Zulassungsantrag wurde daher abgelehnt; das Urteil ist rechtskräftig.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nur dargetan, wenn das Zulassungsvorbringen substantiiert und an der Argumentation der Vorinstanz orientiert einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Ernstliche Zweifel liegen in der Sache nur vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung wahrscheinlich nicht standhält, und sich ihre Ergebnisrichtigkeit nicht ohne weitergehende Prüfung bejahen lässt.
Aus dem Umstand, dass ein Gebiet faktisch durch Einfamilienhäuser geprägt ist („Villenbebauung“), folgt regelmäßig kein eigenständiger abwehrrechtlicher Maßstab außerhalb der gesetzlichen Kategorien; maßgeblich sind die gesetzlich vorgesehenen Anforderungen (insbesondere Abstandsflächen und Rücksichtnahme).
Ein Nachbar kann sich zur Abwehr einer Baugenehmigung regelmäßig nicht auf die fehlende planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens berufen, wenn keine Verletzung nachbarschützender Normen vorliegt; das Rücksichtnahmegebot bleibt der zentrale Prüfungsmaßstab für unzumutbare Beeinträchtigungen.
Allein die Eröffnung von Einsichtsmöglichkeiten in bebauten Gebieten begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot; Einblicke sind grundsätzlich üblich und hinzunehmen, soweit keine qualifizierte Unzumutbarkeit dargelegt ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 4408/22
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 - 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8.
Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Juni 2021 (Az. 63-01049-2020) aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das Vorhaben verletze nachbarliche Abwehrrechte des Klägers nicht. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht seien die Abstandsflächenvorschriften (§ 6 BauO NRW) eingehalten. Die danach einzuhaltenden Abstände seien für alle Gebietsarten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) maßgeblich; ein gesonderter Wert für die vom Kläger geltend gemachte „Villenbebauung“ sei gesetzlich nicht vorgesehen. Bauplanungsrechtliche nachbarschützende Bestimmungen seien ebenfalls nicht verletzt. Es spreche einiges dafür, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Im Hinblick auf die Lage der Villa G. (H.-straße 32) inmitten eines zugehörigen Gartenbereichs sei wohl nicht von einer Außenbereichsinsel auszugehen, vielmehr nehme das Gesamtgrundstück am umliegenden Bebauungszusammenhang teil. Letztlich könne dies aber dahinstehen, da es grundsätzlich keinen allgemeinen und über das Rücksichtnahmegebot hinausgehenden Schutzanspruch des Nachbarn gebe, dass er die Zulassung eines im Außenbereich (vgl. § 35 BauGB) objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhabens abwehren könne. Für den Fall, dass sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 BauGB beurteile, sei es in einem Nachbarstreitverfahren unerheblich, ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach den in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Kriterien einfüge, da regelmäßig - wie auch hier - das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche nicht nachbarschützender Natur seien. Deshalb komme es vorliegend auch nicht darauf an, ob sich das streitige Vorhaben nach Firsthöhe, Geschosszahl oder überbaubarer Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfüge. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da dieser nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung bestehe, sich aber z. B. nicht auf das Maß der baulichen Nutzung beziehe. Ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht feststellbar, und zwar unabhängig davon, ob dieses hier aus § 35 BauGB oder aus § 34 Abs. 1 BauGB folge. Das Vorhaben der Beigeladenen führe hier zwar zu gewissen Beeinträchtigungen, aber nicht zu einer qualifizierten Störung im Sinne einer Unzumutbarkeit. Von einer solchen könne angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Das Vorhaben schränke die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks des Klägers nicht ein. Da ein Abstandsflächenverstoß nicht gegeben sei, scheide regelmäßig – und so auch hier – auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf Beeinträchtigungen aus, vor denen das Abstandflächenrecht schützen wolle. Von einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens auf das Grundstück des Klägers sei schon aufgrund der Tatsache, dass das Bauvorhaben in einer Entfernung zum Wohnhaus des Klägers von ca. 15 m errichtet werden solle, nicht auszugehen. Im Übrigen sei das Grundstück des Klägers hinsichtlich der zu erwartenden Firsthöhe auch durch die in unmittelbarer Umgebung befindlichen Wohnhäuser vorbelastet. Nach den – unwidersprochenen – Angaben der Beklagten überragten jedenfalls die Wohnhäuser V.-straße 9, 12 und 14 und M.-straße Nr. 7 bis 15 das Wohnhaus des Klägers z. T. erheblich, so dass er mit einer entsprechenden Bebauung auch des Nachbargrundstücks habe rechnen müssen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liege in seinem Fall insbesondere darin, dass er bei Errichtung seines Wohnhauses durch die Beklagte zur Beachtung denkmalschützender Bestimmungen angehalten worden sei, stehe ihm kein Anspruch darauf zu, dass anderen Bauherrn ähnliche Beschränkungen auferlegt würden wie ihm. Selbst wenn darin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu sehen wäre, begründete dies kein hier zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Abwehrrecht des Klägers, denn der Gleichbehandlungsgrundsatz vermittele keinen Anspruch auf "Gleichheit im Unrecht". Zudem habe auch die Beigeladene eine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt und erhalten und ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs im Vorfeld der Baugenehmigung diverse Abstimmungen mit der Beklagten hinsichtlich Material, Farben, Form der Fenster, Dach und Baukörper des Bauvorhabens getroffen. Ob der Kläger die Ausrichtung seines Wohnhauses aufgrund der Sichtbeziehung zum Denkmal gewählt habe und ob diese nunmehr beeinträchtigt sei, sei unerheblich. Ein Anspruch auf Bewahrung einer schönen Aussicht bestehe nicht. Die durch das Bauvorhaben geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück des Klägers könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Einsichtsmöglichkeiten von den Fenstern oder Balkonen des Vorhabens auf das eigene Grundstück begründeten regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Vielmehr seien Einblicke in fremde Grundstücke in einem bebauten Gebiet üblich und müssten regelmäßig hingenommen werden. Ausreichender Sichtschutz könne mit den üblichen Eigenmitteln wie Vorhängen, Rollos, Sonnensegeln oder Anpflanzungen hergestellt werden. Die Erwartung des Klägers, dass das Nachbargrundstück nicht bebaut werde, sei nicht schützenswert, da der Nachbar mit Änderungen der planungsrechtlichen Ausrichtung rechnen müsse, soweit seine Nachbarrechte dabei gewahrt blieben. Die vom Kläger geltend gemachte erhebliche Wertminderung seines Grundstücks sei im baurechtlichen Nachbarrechtsstreit nicht relevant. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bildeten für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar seien oder nicht. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg gegen die im Zuge des Bauvorhabens durchgeführte Rodung der Bäume auf dem Grundstück der Beigeladenen wehren, da er sich als Nachbar nicht auf eine mögliche Verletzung naturschutzrechtlicher Bestimmungen (z.B. eine Baumschutzsatzung) berufen könne. Im Übrigen seien ausweislich der beigezogenen Hausakte des Klägers für die Errichtung seines Wohnhauses mit Fällgenehmigung vom 10. Februar 2017 ebenfalls sieben Bäume mit einem Stammumfang von 0,80 m bis 2,60 m gefällt worden.
Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit dieser Ausführungen im vorstehenden Sinne.
Der Kläger meint (Nr. 1 der Zulassungsbegründung) die Aussage des Verwaltungsgerichts auf S. 5 des Urteils, dem Gesetz sei eine „Villenbebauung“ fremd, greife zu kurz, da die Frage habe geprüft werden müssen, „ob die Veränderung des konkreten vorherigen Zustandes durch das … Vorhaben in rücksichtsloser Weise die Rechte des Klägers betrifft“. Hierbei übersieht die Zulassungsbegründung, dass die genannte Urteilspasssage nur und zu Recht hervorhebt, dass die nach § 6 BauO NRW einzuhaltenden Abstände für alle Gebietsarten der BauNVO gelten und dass in der BauNVO eine spezifische Gebietsart „Villenbebauung“ nicht vorgesehen ist.
Vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 1. August 2023 - 3 S 2683/22 -, juris Rn.10 ff.
Auch in Villen findet vielmehr – in der Regel – die Nutzungsart „Wohnen“ statt. Daraus hat das Verwaltungsgericht auf S. 6 des Urteils unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des beschließenden Senats zutreffend abgeleitet, dass ein Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig keinen von einer konkreten unzumutbaren Beeinträchtigung unabhängigen Abwehranspruch gegen ein Mehrfamilienhaus in einem bisher durch Einfamilienhäuser geprägten Wohngebiet begründe.
Vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 7 A 2386/21 -, juris Rn. 12.
Damit setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht substantiiert auseinander.
Der Kläger meint weiter, es liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots vor, denn dabei gehe es um die „Feinabstimmung innerhalb einer Gebietskategorie“ (Hervorhebung im Original); das Verwaltungsgericht hätte die Frage klären müssen, ob das verfahrensgegenständliche Vorhaben innerhalb der konkreten Umgebung, wie sie sich nach dem status quo ante dargestellt habe, dem Kläger zumutbar sei. Hierbei habe das Verwaltungsgericht außer Acht gelassen, dass das Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten eröffne, die gerade nicht innenbereichstypisch seien. Bislang sei der Kläger aufgrund des Parks mit dichtem Bewuchs keinerlei Einblicken ausgesetzt gewesen, und die Villa G. als nächstgelegene Bebauung sei weit entfernt gewesen. Das Verwaltungsgericht habe zu kurz gegriffen, als es offengelassen habe, ob das Vorhaben in einer Außenbereichsinsel liege, denn in einem Außenbereich müsse man nicht mit innenbereichstypischen Einblicken rechnen. Selbst wenn man aber von einer Innenbereichslage ausgehe, habe zu keinem Zeitpunkt eine Situation vorgelegen, in der er damit habe rechnen müssen, „aus Richtung des Vorhabengrundstücks innenbereichstypisch dichter Bebauung zu begegnen.“
Diese Ausführungen greifen zu kurz. Sie bieten keine greifbaren Anhaltspunkte, dafür, dass das angegriffene Vorhaben in der konkreten Umgebung zu unzumutbaren Beeinträchtigung führte.
Warum es sich um eine Außenbereichsinsel handeln sollte, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, und dies liegt auch sonst jedenfalls nicht auf der Hand: Das Grundstück H.-straße 32 hat eine Ausdehnung von ca. 60 m x 40 m, die „Villa G.“ befindet sich ziemlich genau in der Grundstücksmitte. Von daher hätte es mindestens einer eingehenden Begründung bedurft, warum es sich dennoch um eine „Außenbereichsinsel“ handeln sollte, die die Zulassungsbegründung nicht liefert. Unabhängig davon hat die Beklagte das – zuvor unbebaute – Grundstück, auf dem heute das Wohnhaus des Klägers sich befindet und das sich unmittelbar westlich an die vermeintliche „Außenbereichsinsel“ anschließt – ausweislich der vorliegenden Akten – z. B. auch bei der Erteilung der Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage vom 5. Oktober 2017 aufgrund der „aufgelockerte[n] Bebauung mit überwiegend freistehenden Gebäuden“ - durchweg nach § 34 BauGB (und nicht etwa nach § 35 BauGB) beurteilt. Die weitere Annahme des Zulassungsantrags, der Kläger habe mit einer innenbereichstypische Einsichtnahmemöglichkeiten eröffnenden Bebauung nicht rechnen müssen, findet in den Akten ebenfalls keine Stütze: Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass sein Baugrundstück erst vor wenigen Jahren aus einer Teilung des Grundstücks V.-straße 9 entstanden ist, dafür, dass er damit rechnen musste, dass auch andere Grundstücke – so auch das deutlich größere Grundstück H.-straße 32 – geteilt und in dem abgetrennten Teil (nach der Teilung heute: M.-straße 10) bebaut werden.
Der Kläger meint weiter (Nr. 2 der Zulassungsbegründung), die Beklagte habe in seinem Fall „strikt ein Prüfprogramm unter Beachtung denkmalrechtlicher Aspekte abgearbeitet, im Fall der Beigeladenen legt sie ebenso ein anderes Prüfprogramm zugrunde.“ In der Sache soll damit wohl gemeint sein, dass ihm die Beklagte die Beachtung denkmalrechtlicher Vorgaben aufgegeben habe, während sie „die Hürde des Denkmalschutzes für den Park der Villa G. … beseitigen“ habe wollen, um das Vorhaben der Beigeladenen zu ermöglichen. Der Kläger vermisst eine Begründung hierfür. Hierzu hat allerdings bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die Beigeladene eine denkmalrechtliche Erlaubnis (vom 4. Mai 2021) beantragt und erhalten hat und ausweislich des entsprechenden Verwaltungsvorgangs im Vorfeld der Baugenehmigung verschiedene Absprachen mit der Beklagten in Bezug auf Material, Farbe, Form der Fenster usw. getroffen worden seien. Im Übrigen ist die Klage des Klägers gegen die (der Beigeladenen erteilte) denkmalrechtliche Erlaubnis vom 4. Mai 2021 mangels Klagebefugnis erfolglos geblieben (VG Düsseldorf, Urteil vom 4. August 2022, 28 K 1615/22); den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 1810/22) hat der 10. Senat des beschließenden Gerichts mit Beschluss vom 31. Juli 2023 abgelehnt.
Unter Nr. 3 führt die Zulassungsbegründung aus, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers missverstanden, wenn es ausführe, es gebe keinen Anspruch auf eine schöne Aussicht. Denn er habe immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass es zu keinem Zeitpunkt eine Sichtbeziehung zum Denkmal gegeben habe, weil der dicht bewachsene Park eine solche verhindert habe. Diese Ausführungen widersprechen dem, was der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger zur Klagebegründung (dort insbesondere auf S. 3 und 5 f. der Klagebegründung) vorgetragen hat: Dort heißt es nämlich, es „besteht eine unmittelbare Sichtbeziehung zu dem Baudenkmal“ (S. 3) bzw. die bislang bestehende „Sichtbeziehung wird nun durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben völlig aufgehoben, der übergroße Baukörper liegt als Fremdkörper zwischen den beiden Gebäuden“ (dort S. 5). Von daher legt die Zulassungsbegründung schon nicht substantiiert dar, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Klägers zu diesem Punkt (in einer entscheidungserheblichen Weise) missverstanden hätte. Unabhängig davon hat sich das Verwaltungsgericht auch in der Sache nicht mit dem Verweis begnügt, es bestehe kein Anspruch auf Aufrechterhaltung einer schönen Aussicht, sondern insbesondere – zutreffend – herausgestellt, dass Einblicke in fremde Grundstücke in einem bebauten Gebiet regelmäßig hingenommen werden müssen (S. 8 des Urteilsabdrucks). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs.1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).