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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2409/22·01.05.2023

Berufungszulassung im Nachbarstreit: Kein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtungsklage auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen Nachbarbebauung abgewiesen hatte. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Zulassungsvorbringen sich nicht substantiiert mit den tragenden Gründen auseinandersetzte. Ein Gebietserhaltungsanspruch scheide wegen unterschiedlicher Baugebiete aus; Abstandsflächenverstöße und rücksichtsloses Verhalten seien nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem seien die Anlagen durch Baugenehmigungen gedeckt; eine Gehörs- oder Aufklärungspflichtverletzung liege nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen sich substantiiert an den tragenden Entscheidungsgründen orientiert und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

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Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten setzt voraus, dass das Vorhaben nicht von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist, den Nachbarn in subjektiven Rechten verletzt und das Ermessen der Behörde im Sinne des Einschreitens reduziert ist.

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Vermeintliche Verstöße gegen objektiv-rechtliche Bauvorschriften begründen ohne Verletzung nachbarschützender Normen keinen Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten.

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Auf das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB kann sich ein Nachbar nicht mit einem Gebietserhaltungsanspruch berufen, wenn sein Grundstück und das Vorhabengrundstück unterschiedlichen Baugebieten zuzuordnen sind.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Gericht der rechtlichen Bewertung einer Partei nicht folgt; zudem muss im Zulassungsverfahren erkennbar sein, welches zusätzliche entscheidungserhebliche Vorbringen bei einem Hinweis noch erfolgt wäre.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 BauO NRW§ 34 Abs. 1 BauGB§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 28 K 5379/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen – als Gesamtschuldner – die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dabei legt der Senat zugunsten der Kläger zugrunde, dass es sich bei den Ausführungen in dem Begründungsschriftsatz vom 9. Januar 2023 letztlich nur um eine Vertiefung der bereits mit dem Zulassungsschriftsatz vom 7. Dezember 2022 geltend gemachten Zulassungsbegründung handelt. Andernfalls wären die Ausführungen wegen Verfristung unerheblich. Denn der Begründungsschriftsatz wurde dem Gericht erst am 10. Januar 2023 elektronisch übermittelt. Die Begründungsfrist war indes bereits am Montag, den 9. Januar 2023 abgelaufen; das Urteil war ausweislich der Zustellungsurkunden der Klägerin am 7. November 2022 und dem Kläger am 8. November 2022 zugestellt worden.

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Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 28. Auflage 2022, § 124 Rn. 7 m. w. N.

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Derartige Zweifel ruft das Antragsvorbringen nicht ansatzweise hervor.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,

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die Beklagte zu verpflichten, dem Beigeladenen im Wege einer Bauordnungsverfügung aufzugeben, das auf dem Grundstück des Beigeladenen (Gemarkung T.       , Flur 35, Flurstück 452) aufstehende Gartenhaus- und Abstellgebäude so zu versetzen, dass die erforderlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück Gemarkung T.       , Flur 35, Flurstück 480 eingehalten werden, und den auf dem Grundstück des Beigeladenen (Gemarkung T.       , Flur 35, Flurstück 452) aufstehenden eingeschossigen Wohnhausanbau („Partyraum“) an der Nordostseite des Wohngebäudes zu einer Terrasse zurückzubauen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Kläger hätten gegen die Beklagte keinen Anspruch auf ein bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Beigeladenen. Die umwehrte Terrasse und das Gartenhaus- und Abstellgebäude verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger hätten weder (nachvollziehbar) aufgezeigt, in welcher Weise die Bebauung gegen sie als Nachbarn schützende Vorschriften verstoße noch seien solche Verstöße ersichtlich. Die Bebauung halte zum Grundstück der Kläger unstreitig die Abstandsflächenvorgaben des § 6 BauO NRW ein. Auf einen vermeintlichen Verstoß gegen das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen, da das Grundstück des Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich, das Grundstück der Kläger jedoch im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 1 „T.       Süd“ und sonach in einem anderen Baugebiet liege. Zugleich erweise sich die Bebauung in keiner Weise als den Klägern gegenüber rücksichtslos. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe des (nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung [OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2016 – 7 A 743/16]) rechtskräftigen Urteils vom 26. Februar 2016 - 28 K 2139/13 - verwiesen, die in Bezug auf die umwehrte Terrasse und das Gartenhaus- und Abstellgebäude in gleicher Weise wie in Bezug auf das Wohnhaus des Beigeladenen gelten würden. Zudem seien die umwehrte Terrasse durch die Baugenehmigung vom 14. Januar 2013 und das Gartenhaus- und Abstellgebäude von der Baugenehmigung vom 7. Mai 2018 gedeckt. Greifbare Gründe dafür, dass die Baugenehmigung vom 14. Januar 2013 – wie (wohl) von den Klägern angenommen – erloschen sein könnte, seien weder (nachvollziehbar) aufgezeigt worden noch (auch nur im Ansatz) ersichtlich.

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Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen begründet nicht ansatzweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des auf diese Ausführungen gestützten Ergebnisses.

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Die Kläger tragen ohne Erfolg vor, das Gericht habe ihren Gebietserhaltungsanspruch (nicht "Gebietszahlungsanspruch") nicht hinreichend berücksichtigt. Mit der diesbezüglichen Begründung des Verwaltungsgerichts, ihr Grundstück liege in einem anderen (beplanten) Baugebiet als das Grundstück der Beigeladenen, setzen sie sich nicht weiter auseinander, sondern tragen lediglich vor, der Gebietserhaltungsanspruch mache nicht "an der Grenze zum Nachbargrundstück befindlichen Grenze des Bebauungsplans halt". Insoweit verfehlt die Zulassungsbegründung bereits das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

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Was es für den geltend gemachten Einschreitensanspruch für eine rechtliche Relevanz haben soll, dass ihr Grundstück - entgegen den Ausführungen im Tatbestand auf Seite 2 des Urteils – nicht "im Geltungsbereich des am 27. September 1962 von der Gemeinde W.      festgestellten Durchführungsplans Nr. I "T.       Süd" liegt", der nur von 1962 bis 1971 gegolten habe, sondern aus ihrer Sicht "im Geltungsbereich des seit dem 13.10.1962 rechtskräftigen Beba Nr. I 'T.       Süd'" gelegen ist, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht ist – entgegen der Annahme der Kläger - auch nicht davon ausgegangen, dass "ein wirksamer Bebauungsplan nicht existiere", sondern hat auf S. 6 des Urteils für das klägerische Grundstück ausdrücklich den Durchführungsplan Nr. 1 zugrundegelegt. Unabhängig davon verwundert es sehr, dass die Kläger davon ausgehen, der Durchführungsplan Nr. 1 habe nur bis 1971 gegolten: Denn die Ihnen unter dem 30. Mai 1974 erteilte Baugenehmigung zum Bau ihres Wohnhauses ist ihnen auf entsprechenden Antrag ausdrücklich unter Befreiung von Festsetzungen des (übergeleiteten) Durchführungsplans Nr. 1 (zur überbaubaren Grundstücksfläche) erteilt worden.

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Auch in der Zulassungsbegründung wird nach wie vor weder substantiiert vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, warum die Terrasse oder der Wohnhausanbau hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, auf die sich der Gebietserhaltungsanspruch regelmäßig – und so auch hier - allein beziehen kann, in einem Wohngebiet nicht zulässig sein sollten.

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Der Vortrag der Kläger, die Versiegelung des Nachbargrundstückes lasse sich auch an § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht messen, tatsächlich sei das Nachbargrundstück Teil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils, lässt eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nicht erkennen. Der Sache nach wollen die Kläger offenbar eine Überschreitung der Bebauungstiefe bzw. der rückwärtigen Baugrenze geltend machen. Sie tragen insoweit vor, die Gebäudeteile im Grenzbereich erreichten bereits ohne die vorgelagerte nachträglich gestattete PKW-Kleingarage und nachgelagerte Gartenhäuser (mit gefliestem Boden) und Abstellraum (tatsächlich Werkstatt) eine Bebauungstiefe von 25,20 m (incl. Partyraum). Diese Bebauung decke die gesamte Grundstückstiefe ihres Grundstücks ab und füge sich zweifelsfrei nicht in die nähere Umgebung des Baugebietes ein, da die anderen Häuser eine maximale Bautiefenbebauung von 12 m hätten, ihr eigenes von 10,86 m. Diesem Vortrag lässt sich eine Rücksichtslosigkeit der im Klageantrag bezeichneten Anlagen ebenfalls nicht entnehmen. Dass bzw. warum diese Bebauungstiefe zu ihren Lasten rücksichtslos sein soll, lässt die Zulassungsbegründung nicht – jedenfalls nicht substantiiert – hervortreten.

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Der Sache nach verfolgen die Kläger mit ihren zahlreichen iEingaben, Klagen, Petitionen, Dienstaufsichtsbeschwerden vielmehr offenbar das Ziel, "dem Baurecht Geltung zu verschaffen", wie sie zum Beispiel unter dem 16. Mai 2020 gegenüber der Beklagten ausgeführt haben. Vermeintliche Verstöße gegen objektiv-rechtliche Bauvorschriften begründen aber ohne Verletzung subjektiver Rechte des Nachbarn als solche keinen Anspruch des Nachbarn gegen die Behörde auf bauordnungsrechtliches Einschreiten. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, setzt ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsbehördliches Einschreiten voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt, und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 4. Dezember 2020 – 2 A 560/17 -, juris Rn. 40 f., und vom 5. September 2017 - 7 A 1069/14 -, BRS 85 Nr. 96 = BauR 2018, 233, beide m. w. N."

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Der Vortrag der Kläger, das Gericht habe sie nicht darauf hingewiesen, dass sie weiter zu ihren konkreten Beeinträchtigungen durch die Bebauung des Nachbargrundstückes hätten vortragen müssen und diese nicht ohne weiteres ersichtlich seien, greift – auch sofern damit der Sache nach der Zulassungsgrund  des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden sollte - ebenfalls nicht durch. Die Kläger haben die aus ihrer Sicht bestehenden Verstöße in ihrem umfangreichen erstinstanzlichen Sachvortrag sowie in dem Ortstermin vom 26. September 2022 vortragen können und auch vorgetragen. Das Verwaltungsgericht hat diese Ausführungen auch zur Kenntnis genommen, ihnen aber keine im Sinne der genannten Grundsätze zugunsten der Kläger einschreitensbegründende Qualität beigemessen. Unabhängig davon lässt die Zulassungsbegründung auch nicht ansatzweise erkennen, was denn bei einem entsprechenden Hinweis noch vorgetragen worden wäre. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein. Dass das Verwaltungsgericht der rechtlichen Bewertung der Kläger nicht gefolgt ist, begründet einen Gehörsverstoß ersichtlich nicht.

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Warum das Verwaltungsgericht trotz der von ihm beigezogenen Unterlagen (Gerichtsakte des Verfahrens VG Düsseldorf 28 K 2139/13, Verwaltungsvorgänge, Haus- bzw. Bauakten der Grundstücke der Kläger und der Beigeladenen, usw.), des umfangreichen sonstigen Vortrags (insbesondere der Kläger) z. B. auch in Form von Fotos sowie der Durchführung eines Ortstermins seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sein soll, erschließt sich nicht.

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Die Kostentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Billigkeit den Klägern aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich so keinem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).