Eilrechtsschutz: Neubescheidung zum ordnungsbehördlichen Einschreiten gegen Hundehalter
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung ordnungsbehördliche Maßnahmen gegen zwei Hunde eines Nachbarn. Das OVG NRW bejahte einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW wegen glaubhaft gemachten Beißvorfalls und fortbestehender Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter. Eine Ermessensreduzierung auf genau die beantragten Haltungs- und Auslaufanordnungen lehnte es jedoch ab. Stattdessen verpflichtete es die Behörde im Eilverfahren zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.
Ausgang: Beschluss teilweise geändert; Behörde im Eilverfahren zur Neubescheidung verpflichtet, weitergehende Anträge abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 12 Abs. 1 LHundG NRW vermittelt bei konkreter Gefährdung individueller Rechtsgüter einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie ordnungsbehördliche Entscheidung, der im Einzelfall drittschützend wirkt.
Für ein auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen einen Dritten gerichtetes Begehren genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht zwingend erforderlich.
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die eine bestimmte Gefahrenabwehrmaßnahme vorgibt, setzt regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null hinsichtlich dieser konkreten Maßnahme voraus.
Ist die bisherige Ermessensausübung der Behörde voraussichtlich ermessensfehlerhaft, kann im Eilverfahren als milderes Mittel eine Verpflichtung zur Neubescheidung in Betracht kommen, wenn ein frühzeitiges behördliches Tätigwerden unzumutbar aufgeschoben wäre.
Bei Gefahren für besonders hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit darf die Behörde Maßnahmen zur effektiven Gefahrenabwehr ergreifen, die ohne Kompromisse „auf der sicheren Seite“ liegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 1240/22
Leitsatz
1. Im Einzelfall erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren zur Verpflichtung auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber Drittem (Hundehalter).
2. Eine Behörde darf zur Abwehr schwerwiegender von Hunden ausgehender Gefahren Maßnahmen ergreifen, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr.
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2022 wird teilweise geändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsteller zur Hälfte, die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu jeweils einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, nur im tenorierten Umfang.
Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Antragstellers,
1. zur Gefahrenabwehr vorläufig anzuordnen, dass die Bernhardinerhunde „L.“ und „D.“ des Beigeladenen vorläufig nur noch in einem geschlossenen Gebäude gehalten werden dürfen,
2. während der Dauer der Geltung dieser Ordnungsverfügung notwendige Ausläufe der Hunde außerhalb des geschlossenen Gebäudes auf eine Stunde pro Tag zu beschränken, wobei die Hunde bei diesen Ausläufen an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind und einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen müssen,
mit der Begründung abgelehnt, er habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsgrunds nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Eine gegenwärtige Notlage, die ein sofortiges Einschreiten zulasten der Hunde des Beigeladenen erforderlich mache, sei nicht gegeben. Nach den Konfrontationen des Antragstellers mit den Hunden am 1. Dezember 2021, 28. Dezember 2021 sowie 30. Januar 2022 habe es keine weiteren Vorfälle mit diesen mehr gegeben. Auch habe der Antragsteller bereits vorläufig einen gewissen Schutz durch von ihm erwirkte zivilgerichtliche Entscheidung sowie dadurch erhalten, dass sich der Beigeladene freiwillig den Regelungen einer (angekündigten) Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin unterworfen habe. Außerdem sei die geltend gemachte Intensität einer Gefährdung nicht ersichtlich. Dies gelte sowohl für die Umstände des Vorfalls vom 1. Dezember 2021 als auch das Vorbringen des Antragstellers zu Lärm- und Geruchsbelästigungen durch die Hunde. Mehr als ein nur subjektives Bedrohungsgefühl könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen.
Der Antragsteller dringt mit den gegen diese tatsächlichen und rechtlichen Bewertungen vorgebrachten Einwendungen nur zum Teil durch.
1. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin gegenüber dem Beigeladenen glaubhaft gemacht. Anspruchsgrundlage ist § 12 Abs. 1 LHundG NRW. Danach kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
Soweit die öffentliche Sicherheit auch die Rechtsgüter des Einzelnen umfasst – wie dies bei § 12 Abs. 1 LHundG NRW unzweifelhaft der Fall ist – und diese konkret gefährdet sind, hat der Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen, der sich ausnahmsweise im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null auch auf eine bestimmte zu ergreifende Maßnahme verdichten kann. Durch die tatsächliche Konkretisierung der Gefahr im Einzelfall ist der betroffene Personenkreis hinreichend umgrenzt, sodass einer drittschützenden Wirkung der Norm dann nichts mehr entgegensteht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 – 5 B 2517/04 –, juris, Rn. 9 ff.
Macht ein Antragsteller den Erlass derartiger Anordnungen gegenüber einem Dritten (Hundehalter) geltend, ist erforderlich, dass sich eine Gefahr für eines seiner Rechtsgüter bereits ergeben hat und zudem das Ermessen der Behörde im Sinne einer konkreten Maßnahme reduziert ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 5 B 613/08 –, juris, Rn. 7; vgl. zum Fall eines Anspruchs auf (Nicht)Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005, a. a. O., Rn. 11.
Nicht erforderlich ist, dass sich zwingend ein Schaden für ein geschütztes Rechtsgut des jeweiligen Antragstellers manifestiert hat; es genügt vielmehr die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat über die bereits durch das Verwaltungsgericht gewürdigten Vorfälle hinaus glaubhaft gemacht, dass die Hündin „L.“ des Beigeladenen den Sohn des Antragstellers, als sich dieser bereits auf dem vom Antragsteller und seiner Familie bewohnten Grundstück befand, am 19. Januar 2021 in den Arm gebissen hat, was zu einer Prellung mit Bluterguss, starken Schmerzen und eingeschränkter Mobilität des Arms für mehrere Tage geführt hat. Dieser Vorfall ist durch die eidesstattliche Versicherung des Sohns des Antragstellers vom 23. September 2022 und die vorgelegten Lichtbilder der Verletzungen hinreichend glaubhaft gemacht und wird seitens des Beigeladenen dem Grunde nach nicht mehr in Abrede gestellt („leicht gekniffen, nicht gebissen“), sondern allein durch ein Verteidigungsverhalten der Hündin gegenüber ihren Welpen zu erklären versucht. Angesichts des Umstands, dass sich der Vorfall ausweislich der eidesstattlichen Versicherung unmittelbar auf dem Grundstück des Antragstellers und nicht im öffentlichen Straßenraum zugetragen haben dürfte, kommt es nicht darauf an, dass nicht der Antragsteller selbst, sondern sein Sohn gebissen worden sein dürfte. Nach dem oben dargestellten Maßstab ist der Antragsteller als Mieter und Bewohner des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, auf dem der gegen ein Familienmitglied gerichtete Beißvorfall stattgefunden hat, in den Personenkreis einzubeziehen, welchem die drittschützende Wirkung zu Gute kommt. Insoweit begründet gerade der Beißvorfall auch eine Gefahr für den Antragsteller in dem vorgenannten Sinne. Besondere Umstände des Einzelfalls (wie ein gefahrerhöhendes Verhalten der gebissenen Person), die eine andere Wertung rechtfertigen würden, sind hier nicht erkennbar.
Hingegen ist das im Rahmen von § 12 Abs. 1 LHundG NRW eröffnete Ermessen der Antragsgegnerin nicht auf eine konkrete Maßnahme reduziert. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt nur bei einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht, mithin wenn das Ermessen nur in einer Richtung ausgeübt werden kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2021 – 2 VR 3.21 –, ZBR 2021, 378, juris, Rn. 16, und vom 16. August 1978 – 1 WB 112.78 –, BVerwGE 63, 110, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2023 – 2 A 2409/22 –, juris, Rn. 13, vom 25. Mai 2021 – 19 B 821/21 –, NVwZ-RR 2021, 757, juris, Rn. 3 ff., vom 28. Januar 2019 – 15 B 624/18 –, juris, Rn. 70, und vom 12. September 2008 – 13 B 929/08 –, DVBl 2008, 1454, juris, Rn. 12 m. w. N.
Eine solche Ermessensreduzierung auf Null in der Weise, dass allein der Erlass konkret bezeichneter Maßnahmen als richtig anzusehen ist, ist nicht anzunehmen. Zwar ist vor dem Hintergrund der glaubhaft gemachten Gefahr ein Einschreiten auf Antrag des Antragstellers hinsichtlich beider Hunde grundsätzlich geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände oder eine atypische Fallkonstellation vorliegen, die ein Absehen rechtfertigen können; das Ermessen der Behörde ist in diesem Fall nicht frei, sondern ein grundsätzlich auf eine Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen.
Vgl. zum Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten bei Verstoß eines Vorhabens gegen nachbarschützende Vorschriften: BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 C 10.18 –, NVwZ 2019, 1456, juris, Rn. 28.
Hier spricht nach den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2023 – 5 B 467/22 –, juris, Rn. 12,
Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegnerin hinsichtlich der beiden wiederholt auffällig gewordenen Hunde „L.“ und „D.“ verschiedene wirksame Maßnahmen offen stehen, wie sie etwa mit der Anhörung vom 31. August 2022 dem Beigeladenen vor Augen geführt wurden. In Betracht kommen dürfte insbesondere auch eine (weitere) amtstierärztliche Untersuchung der Hunde und zuvorderst der Hündin „L.“. So kann der verantwortliche Hundehalter auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 LHundG NRW zu einer Mitwirkung dergestalt verpflichtet werden, dass er dem amtlichen Tierarzt die Begutachtung des Hundes zur Feststellung einer im Einzelfall bestehenden Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW ermöglicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 5 B 850/15 –, juris, Rn. 5 ff.
Ein solcher Anspruch wäre auch nicht durch die bereits durchgeführte amtstierärztliche Begutachtung vom 18. Oktober 2022 erfüllt. Insoweit dürfte es einer eingehenden Untersuchung gerade des Beißvorfalls vom 19. Januar 2021 zulasten des Sohns des Antragstellers bedürfen, die in dem bisherigen Gutachten nur auf Grundlage der Schilderung des Vorfalls durch den Beigeladenen und damit unzureichend erfolgt ist. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das Gutachten den Vorfall nicht auf einer möglichst breiten, objektiven Tatsachengrundlage und im Hinblick auf die verletzten Rechtsgüter umfassend bewertet, sondern – wie es auch selbst im Text angibt – allein auf den Angaben des Beigeladenen basiert. Im Übrigen ist die im Gutachten erfolgte Angabe von § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW als normative Beurteilungsgrundlage erkennbar unzutreffend.
Erscheint damit die bisherige Ermessensausübung der Antragsgegnerin – insbesondere auch hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Januar 2021 – ermessensfehlerhaft, kommt auch in Anbetracht des prinzipiellen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO einerseits,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 – 13 B 1129/21 –, juris, Rn. 14, und vom 28. Januar 2019, a. a. O., Rn. 79,
und der grundrechtlich verbürgten Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG andererseits hier nur eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung in Betracht, die im weitergehenden Antrag des Antragstellers enthalten ist. Bei einem Neubescheidungsanspruch handelt es um einen im Rahmen des § 123 VwGO sicher- bzw. regelbaren Anspruch.
Vgl. eingehend OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2019, a. a. O., Rn. 66 ff.; so auch OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021 – 8 B 1967/20 –, NJW 2021, 2982, juris, Rn. 75 ff., vom 3. Februar 1999 – 19 B 1774/98 –, juris, Rn. 75, und vom 19. Dezember 1986 – 1 B 1160/86 –, NJW 1988, 89; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 123 VwGO Rn. 161b (Stand: 43. EL Aug. 2022); a. A. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2015 – 6 B 1125/14 –, juris, Rn. 5.
Eine Verpflichtung zur Neubescheidung im Wege der einstweiligen Anordnung kommt in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Behörde möglichst frühzeitig eine (erneute) Ermessensentscheidung trifft, weil ein Abwarten dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann; die insofern maßgeblichen Erwägungen sind mit den Anforderungen an die Annahme eines Anordnungsgrundes der Sache nach gleichgerichtet.
OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 8 B 1967/20 –, NJW 2021, 2982, juris, Rn. 79.
Angesichts dessen ist sowohl ein berechtigtes Interesse an einem (erneuten) ordnungsbehördlichen Tätigwerden dargelegt als auch ein – insofern gleichlaufender – Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Dass es in der Zeit seit dem genannten Vorfall zu keinen weiteren belastbaren und vergleichbar gewichtigen Vorkommnissen gekommen sein dürfte, schließt einen Anordnungsgrund nicht per se aus. Im Gegenteil gilt bei der Gefährdung besonders hochrangiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit durch das Verhalten von privat gehaltenen Tieren, dass die bisher fehlende Verwirklichung der Gefahr gegenüber dem Antragsteller selbst dem Schutzanspruch nicht die Dringlichkeit nimmt. Dass es nach dem Vorfall vom Januar 2021 nicht zu einem weiteren Beißvorfall gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass eine entsprechende Gefahr nicht besteht. Zugleich darf die Behörde zur Abwehr schwerwiegender von Hunden ausgehender Gefahren Maßnahmen ergreifen, die ohne Eingehen von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies entspricht allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsätzen einer effektiven Gefahrenabwehr.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2021 – 2 B 1793/21 –, juris, Rn. 12, vom 17. Januar 2018 – 8 A 1648/16 –, DVBl 2018, 1567, juris, Rn. 13 ff.; Urteil vom 11. April 2016 – 2 A 2176/14 –, BauR 2016, 1754, juris, Rn. 46.
2. Im Übrigen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
Wie bereits dargelegt, ist das der Antragsgegnerin aus § 12 Abs. 1 LHundG NRW zukommende Ermessen nicht auf die von dem Antragsteller bezeichneten Maßnahmen reduziert.
Soweit der Antragsteller sich der Sache nach auch auf einen Anspruch auf Untersagung der Haltung von Hunden, deren Gefährlichkeit im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW festgestellt worden ist, beruft, ist hierfür schon deshalb kein Raum, weil eine entsprechende Feststellung der Gefährlichkeit durch die Behörde noch nicht erfolgt ist. Für ein diesbezüglich allein in Betracht kommendes Einschreiten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW ist dies aber zwingende Voraussetzung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2008 – 5 B 613/08 –, juris, Rn. 4.
Schließlich kommt dem Kläger auch kein subjektives öffentliches Recht in Bezug auf die von ihm behaupteten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften zu.
Auf die Ausführungen des Antragstellers zu dem von dem Verwaltungsgericht angenommenen Fehlen eines Anordnungsgrundes kommt es vor diesem Hintergrund (und dem deshalb bereits nicht bestehenden Anordnungsanspruch) insoweit nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit für erstattungsfähig erklärt. Der Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko ausgesetzt, weil er einen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).