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Oberverwaltungsgericht NRW·2 A 2163/20·14.02.2023

Berufungszulassung im Nachbarstreit um Eventlocation und Parkplatz wegen Unbestimmtheit abgelehnt

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Beklagte und Beigeladene beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das zwei Baugenehmigungen (Event-/Tagungslocation und Parkplatz) wegen Verletzung nachbarlicher Rechte aufgehoben hatte. Das OVG NRW lehnte die Zulassungsanträge ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt wurden. Tragend sei insbesondere ein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot i.V.m. Bestimmtheitsgebot, weil Lärmschutzvorgaben aus mehreren Gutachten/Auflagen nicht eindeutig und praktisch durchsetzbar festgelegt seien. Beide Genehmigungen seien als genehmigungsrechtliche Einheit zu beurteilen.

Ausgang: Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung der Baugenehmigungen wurden mangels Zulassungsgründen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur dargelegt, wenn sich das Zulassungsvorbringen substantiiert mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und mindestens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage stellt.

2

Stützt sich ein Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben ist.

3

Mehrere formal selbständige, sachlich aufeinander bezogene Baugenehmigungen können eine genehmigungsrechtliche Einheit bilden mit der Folge, dass die Nachbarrechtswidrigkeit einer Genehmigung auf die andere durchschlägt und bei der Beurteilung die jeweiligen Immissionen/Wechselwirkungen mit zu berücksichtigen sind.

4

Eine nachbarrechtlich relevante Baugenehmigung muss die für die Immissionsbeurteilung maßgeblichen Betriebsparameter eindeutig festschreiben; ein pauschaler Verweis auf Gutachten und widersprüchliche bzw. wechselnde Grundlagen/ Auflagen können zur Unbestimmtheit führen.

5

Immissionsbezogene Nebenbestimmungen gewährleisten Nachbarschutz nur, wenn sie auf effektive, realistisch kontrollier- und durchsetzbare Umsetzung angelegt sind; verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten der Genehmigungsbestimmtheit, insbesondere bei knapp eingehaltenen Richtwerten (z.B. TA Lärm Nacht).

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 212a Abs. 1 BauGB§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 9582/18

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Zulassungsverfahren jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren jeweils selbst.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Anträge haben keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen der Beklagten und der Beigeladenen ergeben sich nicht die geltend gemachten Zulassungsgründe.

2

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.

4

Ist ein angefochtenes Urteil entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt, kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt, da anderenfalls das Urteil mit der nicht in zulassungsbegründender Weise angefochtenen Begründung Bestand haben könnte.

5

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2022 – 4 A 1148/19.A –, juris Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 15 ZB 21.2602 -, juris Rn. 19 m. w. N.

6

Ausgehend von diesen Grundsätzen legen weder die Zulassungsbegründung der Beigeladenen noch die der Beklagten ernstliche Zweifel im genannten Sinne dar.

7

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 4. Oktober 2018 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N.       , Flur 14, Flurstück 1903 zur Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand und die der Beigeladenen von der Beklagten unter dem 15. Januar 2019 erteilte Baugenehmigung für das Grundstück Gemarkung N.       , Flur 14, Flurstück 4181 zur Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation, jeweils in der Fassung des ersten Nachtrags zu den Baugenehmigungen vom 28. April 2020 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage sei begründet, da beide Baugenehmigungen nachbarrechtliche Abwehrrechte des Klägers verletzten. Die Baugenehmigung vom 15. Januar 2019 zur "Nutzungsänderung in Tagungs- und Eventlocation" für das Grundstück "I.--straße 16 … Flurstück: 4181" (im Folgenden: Hauptbaugenehmigung) – in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 – verletze zu Lasten des Klägers nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Sie verstoße gegen die Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans Nr. 140 M in seiner Ursprungfassung, die hier zugrunde zu legen sei und die auch nachbarschützende Wirkung entfalte; selbst wenn man insoweit nicht von einer nachbarschützenden Wirkung ausgehe oder den genannten Bebauungsplan auch in seiner Ausgangsfassung als unwirksam ansehe, liege jedenfalls ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot vor. Die Baugenehmigung vom 4. Oktober 2018 zur "Errichtung eines Parkplatzes mit 29 Stellplätzen, Ein- und Ausfahrt, Garage und Lärmschutzwand" auf dem Grundstück 1903 (im Folgenden: Parkplatzbaugenehmigung) in der Fassung der genannten Nachtragsgenehmigung vom 28. April 2020 verletze jedenfalls das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot; insoweit gelte nichts anderes als bei der Hauptbaugenehmigung.

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Die dagegen gerichteten Zulassungsbegründungen greifen nicht durch.

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Dabei ist vorab klarzustellen, dass die Hauptbaugenehmigung und die Parkplatzgenehmigung, auch wenn es sich formal um zwei selbständige Baugenehmigungen handelt, als genehmigungsrechtliche Einheit in dem Sinne anzusehen sind, dass die Nachbarrechtswidrigkeit der einen auch zur Rechtwidrigkeit der anderen führt. Dies wird nicht nur daran deutlich, dass der Parkplatz erkennbar den durch die Hauptbaugenehmigung zugelassenen Nutzungen dienen soll, sondern auch daran augenfällig, dass beide Genehmigungen einen gemeinsamen 1. Nachtrag haben und über diesen in der 1. Nachtragsbaugenehmigung zusammengeführt worden sind. Diese formale Zusammenführung der Haupt- und der Parkplatzbaugenehmigung wäre schwerlich vorstellbar, wenn sie nicht eine inhaltliche Verknüpfung aufwiesen. Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang des Weiteren zutreffend herausgestellt hat, sind entsprechend bei der Beurteilung der Hauptgenehmigung auch die Fahrzeuggeräusche bei der Ein- und Ausfahrt auf dem Parkplatz zu berücksichtigen sowie bei der Beurteilung der Parkplatzbaugenehmigung auch die von den Hauptnutzungen ausgehenden Immissionen mit zu berücksichtigen.

10

a) Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht hervortreten.

11

Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen beschäftigt sich – nach Schilderungen des Sachverhalts und des vorprozessualen Geschehens (Seiten 1 bis 8) auf Seiten 9 bis 18 mit der Frage der Wirksamkeit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 140 M "N1.          ", auf die es nicht entscheidungstragend ankommt. Denn selbständig entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht einen Verstoß der Hauptbaugenehmigung vom 15. Januar 2019 und der Parkplatzgenehmigung vom 4. Oktober 2018 - die mit dieser aus den genannten Gründen eine genehmigungsrechtliche Einheit bildet -, beide in der Fassung der 1. Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020, gegen das Rücksichtnahmegebot in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot angenommen. Auf die Frage, ob auf den Bebauungsplan Nr. 140 M der Beklagten in seiner Ursprungsfassung oder der Fassung seiner 1. Änderung abzustellen ist, kommt es angesichts dessen nicht entscheidungserheblich an, zumal die Beigeladene nicht vorträgt, dass der Bebauungsplan Nr. 140 M die durch das Rücksichtnahmegebot erfassten Belange abschließend abgewogen hätte und deshalb der Rückgriff auf das Gebot der Rücksichtnahme wegen "Aufzehrung" gesperrt wäre.

12

Vgl. hierzu z. B. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 – 4 C 8.12 -, BRS 81 Nr. 99 = juris Rn. 20 m. w. N.

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Das Vorbringen der Beigeladenen zu diesem Punkt ist letztlich nicht entscheidungserheblich. Es bedarf daher keines weiteren Eingehens auf die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 140 M in seinen unterschiedlichen Fassungen.

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Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen trägt auf den Seiten 18 bis 25 vor, warum aus ihrer Sicht kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Die diesbezüglichen Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der gegenteiligen Bewertung des Verwaltungsgerichts.

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Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Hauptbaugenehmigung verletze das Rücksichtnahmegebot i. V. m. dem Bestimmtheitsgebot, im Kern damit begründet, dass sich ihr schon nicht mit der erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit entnehmen lasse, dass das Vorhaben nur mit den aus den Stellungnahmen der Firma Q.     D.       GmbH vom 12. September 2019 und vom 18. Februar 2020 resultierenden (detaillierten) Maßgaben (dass nicht nur die Türen und Fenster an der Westfassade des Kutscherhauses und an der Westfassade der N1.          sowie die Fenster in der Südseite von Gastraum 2 in der N1.          nachts geschlossen seien, sondern – abweichend von der ursprünglichen Berechnung – auch die Fenster von Gastraum 1 und 2 in der N1.          auf der Ostseite sowie die Türen und Fenster auf der Südseite des Kutscherhauses [mit Ausnahme einer Tür des Kutscherhauses, die mit 10 Minuten pro Stunde geöffnet berechnet werde] und dass die Außentüren von Gastraum 1 und 2 mit einem Schließmechanismus versehen werden müssten und nachts nur zum Durchschreiten offenstehen dürfen) genehmigt worden sei [hierzu aa]. Darüber hinaus enthalte die Hauptbaugenehmigung in der Fassung des Nachtrags keine hinreichenden Regelungen dazu, wie diese Maßgaben praktisch umgesetzt werden sollten [hierzu bb]. Vor diesem Hintergrund stehe zu befürchten, dass der Richtwert der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet zur Nachtzeit von 40 dB(A) auf dem klägerischen Grundstück überschritten werde.         

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aa) Ohne Erfolg trägt die Zulassungsbegründung vor, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht hinreichend eindeutig geregelt, dass die Aussagen der Stellungnahme der Firma Q.     D.       GmbH vom 12. September 2019 die ausdrücklichen Nebenbestimmungen der Ursprungsbaugenehmigungen und der O.                        ergänzten, sei nicht überzeugend. Die Anforderungen im Hinblick auf das Öffnen und Schließen von Fenstern und Türen während der Nachtzeit bzw. bei Durchführung von Veranstaltungen seien den ausdrücklichen Nebenbestimmungen der Baugenehmigung sowie ergänzend den Aussagen unter Ziff. 2.4 der in der Baugenehmigung ausdrücklich in Bezug genommenen Stellungnahme der Firma Q.     D.       GmbH vom 12. September 2019 zu entnehmen.

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Schon die angeführte Grundannahme, es sei zulässig, wenn eine Baugenehmigung (pauschal) auf ein ihr zugrunde liegendes Gutachten verweise, lässt sich auf das von der Zulassungsbegründung insoweit in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 25. Januar 2013 -10 A 2269/10 - in dieser Form nicht stützen, zumal diese Entscheidung die Bezugnahme auf Gutachten als solche nicht ausdrücklich thematisiert und im Übrigen die dort in Rede stehende Baugenehmigung als in nachbarrechtlicher Hinsicht unbestimmt angesehen wurde, weil sie den Schutz des Klägers vor unzumutbaren (Geruchs-) Immissionen nicht sicherstellte (dort Rn. 64 ff.). Die Annahme der Zulassungsbegründung entspricht - jedenfalls mit dem Inhalt, der der Beigeladenen offenbar vorschwebt - auch nicht der Rechtsprechung des Senats: Danach kann es zur nachbarrechtsrelevanten Unbestimmtheit (eines Bauvorbescheides) führen, wenn zum Schutz des Nachbarn in einer Nebenbestimmung ein eingeholtes Lärmgutachten pauschal als dessen Grundlage bezeichnet wird, zumal dann, wenn die Annahmen des Gutachtens nicht bzw. nicht vollständig mit der Betriebsbeschreibung übereinstimmen,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2018 – 2 A 2504/16 -, BRS 86 Nr. 127 = juris Rn. 50 ff. m. w. N.,

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bzw. diese ihrerseits in Teilen unklar bleibt, was hier z. B. hinsichtlich der Betriebszeiten für in bzw. vor der Burg stattfindende Hochzeiten mit bis zu 80 Personen der Fall ist (Betriebsbeschreibung vom 24. September 2018: täglich 6 bis 3 Uhr, mit Verweis auf die schalltechnische Untersuchung der Firma Q.     D.       GmbH vom 21. September 2018 [dort Anlage 1 c]: Anfahrt Pkw ab 15 Uhr, Abfahrt bis 3 Uhr, jeweils grüngestempelter Bestandteil der Baugenehmigung vom 15. Januar 2019; Betriebsbeschreibung vom 1. September 2019: täglich 14-3 Uhr (dort S. 3 und 4) bzw. "in der Regel samstags (in den Ferien oder an Feiertagen auch mal freitags, ganz selten sonntags)" [dort S. 2]; am Ende dieser – als Bestandsteil der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 grüngestempelten - Betriebsbeschreibung befindet sich dann "ergänzend" ein Verweis auf eine schalltechnische Untersuchung).  

20

Jedenfalls ist erforderlich, dass die Baugenehmigung die maßgeblichen Emissions- und Immissionsparameter des Betriebs, die für die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme zentral sind, festschreibt, eine Immissionsprognose zu ihrem Bestandteil erklärt wird und darin Zielwerte für bestimmte Immissionspunkte festgelegt werden, deren Einhaltung sichergestellt ist.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, juris Rn. 77 f., und Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, juris Rn. 13 ff., beide m. w. N.

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Die prognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage muss zugunsten der zu schützenden Betroffenen - also z. B. der Nachbarn - „auf der sicheren Seite“ liegen. Individuelle immissionsrelevante Nebenbestimmungen führen nur dann zu einer hinreichenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht, wenn sie auf effektive Umsetzung angelegt sind, so dass bei realistischer Betrachtungsweise mit ihrer Beachtung gerechnet werden kann.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 -, juris Rn. 80 f. und Beschluss vom 10. August 2007 - 10 B 401/07 -, juris Rn. 19 [im Zusammenhang mit einer „maßgeschneiderten“ Baugenehmigung]; vgl. auch Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2012 Nr. 6.9 Rn. 82 a. E. m. w. N.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die diesbezüglichen – zutreffenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Bestimmtheit in nachbarrechtlicher Hinsicht nicht ernstlich in Frage gestellt.

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Dass die schallschutztechnische Stellungnahme der Firma Q.     D.       GmbH vom 12. September 2019 durch die Nachtragsbaugenehmigung ausdrücklich zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wird, wie die Zulassungsbegründung hervorhebt, ist zwar für sich genommen richtig („Das Gutachten betrachtet die gesamten Schallimmissionen des N1.          C.        & D1.          D2.       bei maximaler Betriebsauslastung. Die Grundlagen der Prognose beschreiben den zulässigen Anlagenbetrieb."). Auch mag es sein, dass die Öffnungs- und Schließzeiten der Fenster und Türen zu den Grundlagen der Prognose vom 12. September 2019 gehören. Allerdings greift die von der Zulassungsbegründung hieraus gezogene Folgerung, damit werde der zulässige Anlagenbetrieb bestimmt, weil die Hauptbaugenehmigung insoweit einer eindeutigen Auslegung zugänglich sei, schon im Ansatz zu kurz. Sie lässt den vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Umstand außer Acht, dass die in dem zum Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung erklärten Bericht des Gutachters vom 12. September 2019 formulierten Anforderungen in dem der Ausgangsbaugenehmigung zugrunde liegenden schallschutztechnischen Bericht (vom 21. September 2018) noch nicht enthalten gewesen sind. Auch hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich und zutreffend darauf hingewiesen, dass der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 die Aufgabe zukommt, die beiden Ursprungsbaugenehmigungen vom 4. Oktober 2018 und vom 15. Januar 2019 zusammenzuführen und beiden ihre endgültige Gestalt zu geben; hierbei ist aus den zuvor genannten Gründen davon auszugehen, dass die Baugenehmigungen in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Vorhaben betreffen. Gerade angesichts der umfangreichen Diskussion insbesondere um Schallschutzfragen, die dazu geführt hat, dass insgesamt drei schallschutztechnischen Stellungnahmen von der Firma Q.     D.       GmbH (21. September 2018, 12. September 2019 und 18. Februar 2020, letztere als Reaktion auf eine vom Gericht eingeholte schallschutztechnische Einschätzung des LANUV NRW vom 15. August 2019) eingeholt wurden, war und ist es Aufgabe des Nachtrags, die bei einer solchen Anzahl von fachlichen Stellungnahmen unter Zugrundelegung detaillierter (und sich ändernder) Grundlagen der Berechnung und des Betriebs nicht ausbleibenden Ungereimtheiten und Widersprüche eindeutig und zweifelsfrei auszuräumen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die – für den Kläger hier maßgeblichen - Nachtwerte von 40 dB (A) nur knapp bzw. "punktgenau" eingehalten werden. Verbleiben Unklarheiten in diesem nachbarrelevanten Bereich, führt das zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. So liegt es hier: Die Ursprungsbaugenehmigungen vom 4. Oktober 2018 und vom 15. Januar 2019 enthalten zahlreichen Auflagen. Hinsichtlich der Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019 sollten davon ausdrücklich fortgelten die Auflagen Nr. 1 bis 4, 4.1 bis 4.3, 4.5, 4.6, 4.8 bis 4.12 und 5. Durch die Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 werden hingegen die früheren Auflagen Nr. 4.4, 4.7. und 4.13 der Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019 geändert: Nr. 4.4. wird durch die Regelung "Der Innenpegel im Kutscherhaus darf maximal 80 dB (A) betragen. Hintergrundmusik darf nur in dem Maße abgespielt werden, dass der Innenpegel von 80 dB (A) eingehalten wird." geändert. Damit wird der in Auflage Nr. 4.4. der Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019 genannte Innenpegel von 70 auf 80 dB (A) und damit um 10 dB (A) erhöht. Mit Nr. 4.7 werden die Innenpegel in den Gasträumen 1 und 2 der N1.            um jeweils 5 dB (A) erhöht. Mit Nr. 4.13 wird der maximale Schallleistungspegel der Beschallungsanlage auf der Freifläche westlich der N1.          um 12 dB (A) erhöht. Das Verwaltungsgericht hat hieraus ohne weiteres nachvollziehbar geschlossen, dass angesichts der detaillierten Korrekturen einzelner Auflagen (Nrn. 4.4, 4.7, 4.13) bei gleichzeitiger ausdrücklicher – und aufrecht erhaltener - Bezugnahme auf die übrigen Auflagen diese ebenso fortgelten wie die diesen zugrundeliegenden Annahmen – und zwar auch die zu den Einzelheiten des Betriebs(ablaufs). Dies eröffnet Interpretationsspielräume, die eine Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte möglich erscheinen lassen und damit nach den genannten Grundsätzen wegen mangelnder Eindeutigkeit unbestimmt und damit rücksichtslos sind. Ein solcher Interpretationsspielraum liegt z. B. darin, dass nach Auflage Nr. 1 zur Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019, die ausdrücklich fortgelten soll, die Grundlagen des Gutachtens der Firma Q.     D.       GmbH vom 21. September 2018 umzusetzen sind. Zu diesen gehört nach Nr. 7 "Lärmschutzmaßnahmen" (dort Seite 26) unter "7.2 Organisatorische Schallschutzmaßnahme" (dort Seite 27 f.) unter anderem, dass die Türen der beiden Gasträume der N1.          nicht zu Lüftungszwecken geöffnet werden, sondern nur als Ein- und Ausgang genutzt werden sollen (dort Seite 27 unten). Dass eine andere Interpretation möglicherweise denkbar wäre – etwa in dem Sinne, dass nur noch die Vorgaben der neueren Stellungnahmen der Firma Q.     D.       GmbH vom 12. September 2019 bzw. 18. Februar 2020 maßgeblich sein sollten -, hat das Verwaltungsgericht erwogen, ist aber mindestens gut nachvollziehbar zu der Überzeugung gelangt, dass im Hinblick darauf, dass es sich bei der Lärmbelastung um einen – um nicht zu sagen: den – neuralgischen Punkt des Vorhabens handelt und der maßgebliche Richtwert nach der TA Lärm nur (ganz) knapp eingehalten wird, in nachbarrechtlicher Hinsicht besonders hohe Anforderungen an die Eindeutigkeit zu stellen sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, dass insbesondere bei Baugenehmigungen für (immissionsträchtige) Gaststätten, die bis zur Entscheidung über die Anfechtungsklage mehrere – durch zahlreiche Nebenbestimmungen in Nachtragsbaugenehmigungen umgesetzte - ergänzende Lärmuntersuchungen erfahren haben, davon ausgegangen werden kann, dass diese den erforderlichen Nachbarschutz nicht (hinreichend) gewährleisten.

26

Vgl. in diesem Zusammenhang z. B. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2022 – 2 A 1229/21 -, BauR 2022, 752 = juris Rn. 9 ff., und Urteil vom 14. Februar 2019 – 2 A 2584/14 – juris Rn. 82 ff., insb. 90, beide m. w. N.

27

Dies ist hier – wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - der Fall, da die Ursprungsbaugenehmigungen vom 4. Oktober 2018 und 15. Januar 2019, beide in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 (unter anderem) versuchen, die Gutachten und Stellungnahmen der Firma Q.     D.       GmbH vom 21. September 2018, 12. September 2019 und 18. Februar 2020 zusammenzuführen. Im vorliegenden Zusammenhang kommt hinzu, dass die Frage der Bestimmtheit der Ursprungsbaugenehmigung vom 15. Januar 2019, aber auch derjenigen vom 4. Oktober 2018 bereits in dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss vom 26. März 2019 - 9 L 3385/18 – (dort z. B. Seite 7 und 9) thematisiert worden ist und die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens als offen angesehen wurden, der Eilantrag der Kläger des Parallelverfahrens 2 A 2164/20 aber letztlich mit Blick auf § 212a Abs. 1 BauGB und bei einer allgemeinen Interessenabwägung abgelehnt worden ist (dort Seite 13 f.). Vor diesem Hintergrund kam der – danach erteilten – Nachtragsbaugenehmigung maßgeblich auch die Funktion zu, insoweit bestehende Unklarheiten auszuräumen. Dies ist aus den genannten Gründen nicht (hinreichend) gelungen. Von daher zeigt die Zulassungsbegründung schon hinsichtlich der Frage, ob die Hauptbaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung die Vorgaben zur Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte eindeutig regelt, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auf.

28

Bereits deshalb stellt die Zulassungsbegründung die noch weiter im Einzelnen jedenfalls gut nachvollziehbar begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hauptbaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 stelle nicht in der erforderlichen zweifelsfreien Weise sicher, dass der genehmigte Betrieb lediglich zu Lärmimmissionen führe, die nach der TA Lärm hinzunehmen wären, weil nicht sichergestellt sei, dass das Vorhaben nur mit den in Reaktion auf die Stellungnahme des LANUV vom 15. August 2019 vorgenommenen Maßgaben betrieben werde, nicht durchgreifend in Frage. Schon deshalb muss dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt bleiben.

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bb) Auch sonst ergibt sich aus der Zulassungsbegründung der Beigeladenen nicht, dass bzw. warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Hauptbaugenehmigung in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 stelle nicht hinreichend sicher, dass der genehmigte Betrieb nur zu Lärmimmissionen führe, die der Kläger nach der TA Lärm hinzunehmen hätte, unzutreffend sein sollte. Dies gilt auch für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, selbst bei unterstellter Eindeutigkeit der Vorgaben insbesondere der Regelungen zu dem Öffnen von Fenstern und Türen sei nicht sicher gestellt, dass diese in der Praxis auch umgesetzt würden.

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Die Beigeladene hält die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei jedenfalls nicht sichergestellt, dass die Türen und Fenster auch bei Hitze im Hochsommer tatsächlich entsprechend der angenommenen Öffnungsvorgaben geschlossen würden, für nicht überzeugend. Dieser Aspekt betrifft aber schon nicht die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene – und verneinte – Frage, ob dies Regelungsgegenstand der Baugenehmigung ist und geht deshalb insoweit an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts vorbei.

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Dessen unbeschadet greift der Vortrag auch in der Sache zu kurz. Insoweit trägt die Zulassungsbegründung vor, in den Grundrissen der N1.          (Hauptgebäude) seien die Gasträume 1 und 2 erkennbar. Diese verfügten über jeweils eine Tür, die beide mit automatischen Schließvorrichtungen versehen seien. Beide Türen befänden sich auf der dem Grundstück des Klägers abgewandten Seite der N1.          . Im Gastraum 1 und im Gastraum 2 befänden sich an der Südseite und an der Ostseite Fenster, die während der Veranstaltungen durchgehend geschlossen gehalten seien. Es handele sich hier um historische Fenster, die durch die Besucher auch nicht ohne weiteres geöffnet werden könnten. Darüber hinaus hielten sich während der Veranstaltungen in den sehr überschaubaren Gasträumen durchgehend Mitarbeiter der Beigeladenen auf, die gegen ein unzulässiges Öffnen der Fenster oder gegen eine unzulässige Blockade der Türen durch Gäste einschreiten könnten. Die vorgeschriebene Schließung der betroffenen Fenster und Türen außerhalb der Gasträume 1 und 2 während der Nachtzeit erfolge durch den Veranstalter. Die nach Süden ausgerichtete Türe zum Empfang diene ausschließlich als Notausgang und könne von innen geöffnet werden. Die Benutzer der Gasträume 1 und 2 würden diese nach 22.00 Uhr ausschließlich über die nach Norden bzw. Nordosten ausgerichteten Türen betreten und verlassen. Dies gelte auch für Raucher. Die Türen der beiden Gasträume führten auf eine Terrasse, auf der sich während der Veranstaltungen auch Raucher aufhalten könnten.

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Mit diesen Ausführungen wird die diesbezügliche mindestens gut nachvollziehbar begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei nicht sichergestellt, dass die genannten Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung von Türen und Fenstern eingehalten würden, nicht in Frage gestellt. Insoweit ist von "Ordnungspersonal", von dem noch in Nebenbestimmung Nr. 6.11 zur Ursprungsbaugenehmigung vom 4. Oktober 2018 z. B. zur Überwachung der Schließung der Außentüren die Rede war, nunmehr nicht mehr die Rede, da diese Nebenbestimmung in der Nachtragsbaugenehmigung vom 28. April 2020 nicht mehr in Bezug genommen wird. Selbst wenn man dies im Hinblick auf den von der Zulassungsbegründung angeführten automatischen Schließmechanismus der Türen als nicht mehr relevant ansähe, würde sich die Frage stellen, wie z. B. die Vorgaben der – in der Nachtragsbaugenehmigung in Bezug genommenen - Nebenbestimmungen Nr. 6.12 und 6.15 effektiv umgesetzt bzw. kontrolliert werden sollten. Danach soll das Ordnungspersonal zwischen 22.00 und 6.00 Uhr "sicherstellen, dass der Emissionsansatz der Prognose zur Nutzung der Raucherterrasse an den Gasträumen 1 und 2 eingehalten wird" (6.12) bzw. dass "auf der Freifläche westlich der N1.          … eine Beschallungsanlage mit einem maximalen Schallleistungspegel von 95 dB (A) betrieben" wird. Angesichts der – aus Sicht der Beigeladenen - zahlreichen Vorgaben der Baugenehmigung und im Hinblick auf die - auch gerichtlich - monierte Unklarheit der Umsetzung hätte es sich aufgedrängt, hierzu präzisere, ggf. auch ins Einzelne gehende Vorgaben zu machen. Dies ist - nach wie vor – unterblieben.

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Die Zulassungsbegründung trägt zur Westfassade des Kutscherhauses vor, dort befänden sich ein Fenster und eine Tür, die bei Veranstaltungen - unabhängig von der Tageszeit - immer geschlossen seien. Die Türe zum Speiseraum sowie die beiden Fenster des Speiseraums würden aufgrund einer Dienstanweisung des Geschäftsführers der Beigeladenen von den Mitarbeitern spätestens ab 22 Uhr abgeschlossen und könnten dann nur über eine Notentriegelung geöffnet werden. Die Erschließung des Kutscherhauses erfolge bei Veranstaltungen nach 22 Uhr ausschließlich über die Türe an der Garderobe, die wiederum mit einem automatischen Schließmechanismus versehen sei. Auch in den Räumen des Kutscherhauses hielten sich bei Veranstaltungen durchgehend Service-Mitarbeiter der Beigeladenen auf, die für die Einhaltung dieser Regelungen Sorge trügen. Dies gelte auch für den möglichen Fall, der allerdings in der Praxis bisher sehr selten eingetreten sei, dass in der Zeit nach 22 Uhr das Kutscherhaus gelüftet werden müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Zahl der Teilnehmer einer Veranstaltung im Kutscherhaus begrenzt sei, dass innerhalb der Räumlichkeiten Rauchverbot herrsche und dass die Räume bis 22 Uhr gelüftet werden könnten, mithin sich der Zustand der geschlossenen Fenster auf die kühleren Zeiten beschränke. Wenn es gleichwohl einmal erforderlich werde, die Räume nach 22 Uhr zu lüften, finde die Betriebsanweisung der Beigeladenen Anwendung, wonach dies nur nach vorherigem Ausschalten der Musik zulässig sei. Die entsprechende Dienstanweisung gelte auch für das Haupthaus.

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Damit wird – abgesehen davon, dass diese Aspekte aus den dargelegten Gründen nicht den Regelungsgegenstand der Baugenehmigung betreffen - nicht dargelegt, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, derartige Vorgaben ließen sich hier nicht effektiv umsetzen bzw. kontrollieren, ernstlich zweifelhaft wäre. Es erscheint eher lebensfremd, dass insbesondere bei Feiern im (Hoch-) Sommer mit tropischen Nächten eine Lüftung nach 22 Uhr nur selten erfolgt, und es erscheint auch wenig praxisnah, dass in diesen Fällen hinreichend zuverlässig die Musik zuvor ausgeschaltet (und erst nach Schließung wieder eingeschaltet?) wird.

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Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Juli 2017 – 7 A 2432/15 -, BRS 85 Nr. 150 = juris Rn. 108.

36

Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang anführt, dieser Aspekt habe auch aus der subjektiven Wahrnehmung des Klägers offenbar bisher nicht zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geführt, weil dieser zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, die Ausnutzung der von ihm angefochtenen Baugenehmigung sei aufgrund der Veranstaltungen innerhalb der Gebäude ihm gegenüber rücksichtslos, ist das für den Regelungsgehalt bzw. dessen praktische Umsetzung nicht entscheidungsrelevant. Ähnliches gilt, soweit die Beigeladene sich auf Äußerungen des Klägers anlässlich des verwaltungsgerichtlichen Erörterungstermins vom 25. Februar 2019 beruft, zumal der Kläger in diesem Zusammenhang erklärt hatte, es kämen "Lärmbelästigungen insbesondere bei größeren Feiern draußen" zu den Parkplatzgeräuschen hinzu; dies kann nicht ohne Weiteres dahin verstanden werden, er fühle sich durch Veranstaltungen in den Innenräumen der Burg nicht beeinträchtigt. Im Übrigen ist die daraus von der Beigeladenen gezogene Schlussfolgerung jedenfalls in dieser Form nicht richtig. Denn der Kläger des vorliegenden Verfahrens hatte gemeinsam mit den Klägern des Verfahrens 2 A 2164/20 im Rahmen eines Gesprächstermins im Rathaus der Beklagten am 7. Juni 2018 ausgeführt, er fühle sich vor allem durch den von den Veranstaltungen ausgehenden Lärm belastet. Die bei dieser Gelegenheit getroffenen Aussagen können nicht ohne Weiteres belastbar dahin verstanden werden, es seien keine Störungen durch die Feste in den Innenräumen von N1.          bzw. Kutscherhof vorgekommen.

37

Ohne Erfolg trägt die Beigeladene vor, es sei nicht richtig, den Bestand der Baugenehmigung für den Parkplatz (vom 4. Oktober 2018) von dem Bestand der Hauptbaugenehmigung (vom 15. Januar 2019) abhängig zu machen. Infolge der Aufhebung der Hauptbaugenehmigung lebten die bisher bestehende Nutzungsgenehmigung für die N1.          bzw. das Gästehaus und das Kutscherhaus wieder auf. Es sei kein Grund erkennbar, warum die Stellplatzanlage für diese bisher genehmigten Nutzungen nicht in Anspruch genommen werden solle. Hierbei wird übersehen, dass aus den eingangs genannten Gründen hier von einer genehmigungsrechtlichen Einheit auszugehen ist. Im Übrigen ist auch die Beklagte z. B. im Rahmen der Beteiligung des Landrats des Kreises N.        im Vorfeld der Erteilung der Hauptbaugenehmigung vom 15. Januar 2019 davon ausgegangen, dass "das Grundstück [Flurstück 4181] als Gesamtanlage betrachtet und bewertet werden muss", so dass "das Schallgutachten [vom 12. September 2018] zu dem Vorhaben das Gleiche [ist], welches Ihnen zum Bauantrag des Parkplatzes vorgelegt wurde". Dies verdeutlicht die Verzahnung der beiden Genehmigungen zusätzlich.

38

b) Die Begründung des Zulassungsantrags der Beklagten zeigt ebenfalls nicht auf, dass bzw. warum die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung vorliegen sollten.

39

Dies gilt zunächst, soweit sie sich mit der (Wirksamkeit der) 1. Änderung des Bebauungsplans beschäftigt. Denn auf diese kommt es aus den bereits im Zusammenhang mit der Zulassungsbegründung der Beigeladenen genannten Gründen nicht entscheidungserheblich an. Dass dieser Plan den Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot sperrte, trägt die Beklagte ebenfalls nicht – auch nicht mit ihren Vorbringen, die genehmigte Nutzung zu Gunsten der Beigeladenen entspreche vollständig den Festsetzungen dieses Bebauungsplans - vor.

40

Soweit es den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot betrifft, greift die Zulassungsbegründung ebenfalls nicht durch. Dass sämtliche Grenzwerte insbesondere nach der TA Lärm nach den Gutachten eingehalten würden, geht jedenfalls an der Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei, es sei nicht hinreichend klar, welche Grundlagen welcher Gutachten z. B. hinsichtlich der Schließung bzw. Öffnung von Fenstern und Türen gelten. Ähnliches gilt für die Annahme der Beklagten, darüber hinausgehende Auflagen für die Baugenehmigungen seien nicht erforderlich gewesen.

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Die Beklagte trägt weiter vor, entgegen der Ansicht des Gerichts habe es einer weiteren Sicherung der Schließungspflicht bezüglich der westseitigen Fenster der N1.          zur Nachtzeit nicht bedurft. Das Personal vor Ort habe auch bereits durch die vorhandenen Auflagen zu den streitbefangenen Baugenehmigungen für die Einhaltung der Lärmrichtwerte in ausreichendem Maße gesorgt. Es gebe auch keine Beschwerden und auch keinen Vortrag des Klägers (oder der Kläger im Verfahren 2 A 2164/20) zu Störungen durch das Lüften zur Nachtzeit. Bemängelt würden allein Feiern zur Tageszeit auf der „Wiese“, Gerüche und vieles andere mehr, dagegen mit keiner Silbe nächtliche Ruhestörungen durch das nach Auffassung des Verwaltungsgerichts problematische Lüften. Dieses löse sich von dem konkret zu entscheidenden Fall und unterstelle Konflikte, die es auch nach dem Vortrag des Klägers offenbar nicht gebe. Die Einhaltung der Auflagen sei "realistisch", wie die bislang ausgeübte Nutzung beweise. Mit diesem Vorbringen zur Umsetzung der Baugenehmigung(en) aus Sicht der Beklagten wird zum einen ebenfalls nichts zu deren verbindlichem Regelungsgehalt ausgesagt. Zum anderen ist es aus den bereits genannten Gründen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig, dass der Kläger sich zu nächtlichen Lärmbelästigungen nicht verhalten hat.

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2. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass auch der jedenfalls ausdrücklich nur von dem Beigeladenen geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtslage) nicht begründet ist. Die Zulassungsbegründung der Beigeladenen (dort Seite 25) legt insoweit nichts dar, was über die bereits im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelten Gesichtspunkte hinausginge. Dass die Angriffe der Beigeladenen oder der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens aus den unter 1. genannten Gründen nicht feststellen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

44

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

45

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung der Zulassungsanträge wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).