Zulassung der Berufung: Unsubstantiiertes Vorbringen zu Nachbarschutz gegen Bauvorbescheid
KI-Zusammenfassung
Die Kläger begehrten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Klage auf Aufhebung eines Bauvorbescheids für ein Doppelhaus abgewiesen hatte. Streitpunkt war ein nachbarlicher Abwehranspruch, insbesondere wegen behaupteter Rücksichtslosigkeit (u. a. Verschattung, Einsicht, Erschließungsweg/Verkehr). Das OVG NRW lehnte die Zulassung ab, weil die Begründung die tragenden Erwägungen des VG nicht substantiiert angreift und damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung darlegt. Frühere Entscheidungen zu demselben Grundstück entfalten mangels identischen Streitgegenstands keine Bindungswirkung.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels hinreichender Darlegung ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt eine substantiierte, an den tragenden Gründen der Vorinstanz orientierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung voraus.
Ernstliche Zweifel liegen nur vor, wenn mindestens ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich eine Ergebnisrichtigkeit nicht ohne vertiefte Prüfung aufdrängt.
Eine pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht.
Aus einer früheren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung folgt keine Bindungswirkung für ein späteres Verfahren, wenn ein anderer Streitgegenstand vorliegt.
Ob Stellplätze, Garagenzufahrten oder Erschließungswege im rückwärtigen Bereich rücksichtslos sind, ist nicht abstrakt-generell zu beurteilen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 K 999/23
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Dabei mag offen bleiben, ob dies bereits daraus folgt, dass die gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgebliche Zulassungsbegründung keinen der § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe bezeichnet oder deren Inhalt oder deren Voraussetzungen durchdringt. Vielmehr wird nach Art einer Berufungsschrift ausgeführt, die Kläger seien der Auffassung, dass ihnen ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zustehe, und sie noch „vertiefend“ zu den Ausführungen in den Entscheidungsgründen Stellung nähmen. Selbst wenn man die Zulassungsbegründung dahin versteht, dass mit ihr der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollen, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg.
Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2023 – 2 A 2535/21 -, juris Rn. 2 f. m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
den Vorbescheid der Beklagten vom 23. Januar 2023, AZ: BV-000/2023 betreffend das Grundstück Gemarkung X., Flur 0, Flurstücke 237, 238, 239, 240, 241, J.-straße 9, 9a zum Neubau eines Doppelhauses mit zwei Garagen aufzuheben,
im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, das von den Klägern vor allem hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche angegriffene Vorhaben verletze ihre nachbarlichen Abwehrrechte nicht. Insbesondere sei das Vorhaben nicht rücksichtslos. Zwar führe es zu gewissen Beeinträchtigungen, doch könne von einer unzumutbaren Störung angesichts der konkreten Lage und Größe des Vorhabens nicht die Rede sein. Das Vorhaben schränke die Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Kläger nicht ein. Ihr Wohnhausgrundstück (Flurstück 161) grenze schon nicht an das Vorhabengrundstück der Beigeladenen an (Flurstücke 238, 239, 240 und 241). Von einer erdrückenden Wirkung auf das Wohnhaus der Kläger oder auch nur Verschattung desselben sei angesichts der in etwa gleichen Firsthöhe und eines Abstands der Wohnhäuser zueinander von ca. 25 m nicht auszugehen. Auch etwaige durch das Bauvorhaben geschaffene Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Kläger könnten der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme von den Fenstern oder Balkonen eines Vorhabens auf das eigene Grundstück begründe regelmäßig keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Einblicke in fremde Grundstücke seien in einem bebauten Gebiet üblich und müssten regelmäßig hingenommen werden. Die Lage des geplanten Erschließungsweges sei ebenfalls nicht rücksichtslos. Überschlägig sei täglich von ca. 4 Fahrzeugbewegungen je Stellplatz auszugehen, hier demnach von 16 Bewegungen pro Tag. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen seien auch im Hinblick auf möglichen zusätzlichen Lieferverkehr als zulässig anzusehen. Die Lage des Vorhabengrundstücks in einem Blockinnenbereich schließe es hier aus, die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge der künftigen Bewohner in einer die Kläger weniger belastenden Weise in der unmittelbaren Nähe zum öffentlichen Straßenraum unterzubringen. Nach den zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Baurecht entwickelten Grundsätzen sei dem Bauherrn auch seitens des Nachbarn grundsätzlich zuzugestehen, dass er sein bebaubares Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichen und diese dort abstellen könne. Im Übrigen sei das Grundstück der Kläger insofern bereits durch die Bebauung auf dem angrenzenden Grundstück J.-straße 23 und den sich daran anschließenden Grundstücken J.-straße 21 und 19 vorbelastet. Die Zufahrt zur Garage des Grundstücks J.-straße 23 und dem davor gelegenen Stellplatz verlaufe bereits jetzt entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenze der Kläger. Diese Wohnhäuser könnten auch nicht als Fremdkörper – und damit als nicht prägend – angesehen werden. Nach den vorliegenden Lageplänen und Fotos und nach dem Eindruck der Einzelrichterin im Ortstermin, fügten sich die Wohnhäuser J.-straße 19 bis 23 sowohl von der Art als auch nach ihrem Maß zwanglos in die Umgebungsbebauung ein. Auch ihre Lage sei jedenfalls nach Ablauf von mittlerweile mehr als 30 Jahren seit ihrer Errichtung nicht als wesensfremd und damit als prägend anzusehen. Die von den Klägern herangezogenen früheren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts im Verfahren 9 K 3985/86 vom 12. November 1987 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Verfahren 10 A 111/88 vom 14. Januar 1992 betreffend eine Bebauung der Vorhabengrundstücke führten nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Streitgegenstand der damaligen Entscheidungen sei keine Nachbarklage gewesen, sondern die Aufhebung eines bereits erteilten Bauvorbescheides mit der Folge, dass die Zulässigkeit des Vorhabens nicht nur hinsichtlich der nachbarschützenden Vorschriften zu prüfen gewesen sei. Zudem entfalteten diese Entscheidungen auch keine Bindungswirkung. In den vergangenen Jahrzehnten hätten sich sowohl der Individualverkehr als auch der Bedarf an Wohnungen stark erhöht, was im Rahmen der Zumutbarkeit im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis berücksichtigt werden müsse. So habe der Bundesgesetzgeber beispielsweise mit den §§ 1 Abs. 5 Satz 3, 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB die Voraussetzungen für eine angemessene Nachverdichtung durch zusätzlichen Wohnraum in bereits bebauten Gebieten geschaffen.
Diesen noch weiter begründeten Ausführungen setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, was Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im o.g. Sinne begründen könnte.
Die Kläger meinen, ihnen stehe ein nachbarlicher Abwehranspruch zu. Hierbei verfehlt die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen bereits das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. November 1987 (9 K 3985/86) und die dieses bestätigende Entscheidung des OVG NRW vom 14. Januar 1992 (10 A 111/88). Diesen Verfahren lag ein anderer Streitgegenstand zugrunde, sodass schon deshalb eine Bindungswirkung nicht besteht, wie das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Es ging seinerzeit um die Anfechtungsklage des Rechtsvorgängers der jetzigen Beigeladenen gegen die im Wesentlichen wegen objektiv-rechtlicher Unzulässigkeit erfolgte Rücknahme eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides vom 23. Juli 1982 für den Bau von 4 Einfamilienhäusern auf den Flurstücken 238, 239, 240 und 241 mit der Erschließung über das Flurstück 237. Abgesehen davon nahmen die im rückwärtigen Bereich geplanten Wohnhäuser – anders als hier – auch nicht die Flucht der Wohnbebauung J.-straße 19 bis 23 auf, sondern ragten mehrere Meter weiter in den Blockinnenbereich hinein. Zudem ergeben sich Unterschiede aus der Lage der Grundstücke der Kläger und der Nachbarn, die seinerzeit gegen die Bebauung des Vorhabengrundstücks Widerspruch erhoben hatten.
Die Kläger berufen sich ohne Erfolg auf den „Gebietscharakter“ eines „ländlichen Wohngebiets“. Dass die beiden zu Wohnzwecken geplanten Doppelhaushälften den Charakter der durch Wohnbebauung geprägten Umgebungsbebauung verändern könnten, ist unzutreffend. In dem maßgeblichen Baustufenplan sind auch keine Festsetzungen etwa zur überbaubaren Grundstücksfläche enthalten. Auch im Übrigen ist für einen Willen des Plangebers, den Blockinnenbereich von Bebauung freizuhalten, nichts ersichtlich.
Soweit die Kläger vortragen, es sei rücksichtslos, wenn „in Zukunft das Klägergrundstück an zwei Straßenbereichen liegt, während bisher, wie bei allen Grundstücken im Gebiet, nur an der Straßenfront Kfz-Verkehr stattfindet“, hat das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend hervorgehoben, dass das klägerische Grundstück bereits durch die Bebauung auf den Grundstücken J.-straße 19 bis 23 vorbelastet sei und die Zufahrt zur Garage auf dem Grundstück J.-straße 23 und dem davor gelegenen Stellplatz bereits entlang der rückwärtigen (südlichen) Grenze des klägerischen Grundstücks verlaufe.
Die Ausführungen der Zulassungsbegründung zur Bewertung der Hinterlandbebauung als rücksichtslos bleiben letztlich ohne Substanz.
Die Annahme der Kläger, Garagen und Zufahrten an der Nachbargrenze seien nur hinzunehmen, wenn diese unmittelbar an der Straße und „kurz hinter dem Straßenbereich liegen“, nicht aber bei einer Zufahrt, „die an der gesamten 32 m tiefen Längsseite des Gebäudes“ verlaufe, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen (Wohn-)Bereich geltende Beurteilung ist nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – 4 C 3.00 –, juris, Rn. 19.
Von diesen Grundsätzen ist das beschließende Gericht auch in dem von den Klägern angesprochenen Beschluss vom 25. November 2014 – 10 B 936/14 – beziehungsweise in seinen Urteilen vom 9. Mai 2016 (10 A 1611/14 und 10 A 1613/14) in den zugehörigen Hauptsacheverfahren ausgegangen. Ergänzend sei angemerkt, dass in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Parkplatzlärmstudie (dort S. 29) entgegen der Annahme der Kläger auch der Lieferverkehr durch Zustelldienste o.ä. berücksichtigt wird.
Auf die in der Zulassungsbegründung angesprochene Frage, ob die Bebauung auf den Grundstücken J.-straße 19 bis 23 als „Fremdkörper“ auszusondern sei, kommt es im vorliegenden Verfahren so nicht an. Wie bereits ausgeführt, kann sich ein Abwehranspruch der Kläger nur aus einem – hier nicht gegebenen – Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme bzw. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergeben. Demgegenüber geht es bei der Prüfung, ob vorhandene Bebauung die nähere Umgebung prägt oder als Fremdkörper erscheint, um einen Aspekt der hier nicht relevanten objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens.
Soweit sich die Kläger in diesem Zusammenhang auf die oben genannten Entscheidungen aus den Jahre 1987 bzw. 1992 berufen, erübrigen sich weitere Ausführungen schon deshalb, weil diesen Entscheidungen - wie ausgeführt - keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zukommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedenfalls deshalb nicht der Billigkeit, den Klägern auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzulegen, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich auch sonst im Zulassungsverfahren nicht zur Sache eingelassen hat.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.