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Oberverwaltungsgericht NRW·10 B 936/14·24.11.2014

Nachbarklage im Eilverfahren: Tiefgaragenzufahrt verletzt Rücksichtnahmegebot nicht

Öffentliches RechtBaurechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit Tiefgarage. Streitpunkt war u.a., ob eine fehlende/fehlerhafte Befreiung von der festgesetzten Bebauungstiefe sowie die Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze Nachbarrechte verletzen. Das OVG änderte den VG-Beschluss und lehnte den Antrag ab, weil allein objektive Fehler bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen keinen Abwehranspruch vermitteln. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die Stellplatznutzung und den Zu-/Abfahrtsverkehr sei angesichts Vorbelastung, geringer Fahrtenzahl und Tiefgarage summarisch nicht erkennbar.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich; Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Baugenehmigung abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans hat der Nachbar grundsätzlich nur Anspruch auf Würdigung seiner Belange im Rahmen des Rücksichtnahmegebots, nicht auf eine umfassend ermessensfehlerfreie Befreiungsentscheidung.

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Unterbleibt eine an sich erforderliche Befreiung, können Nachbarrechte nicht schon durch die fehlende Ermessensbetätigung verletzt sein; maßgeblich ist allein, ob die Baugenehmigung selbst nachbarschützende Rechte, insbesondere das Rücksichtnahmegebot, verletzt.

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Auch bei planabweichenden Vorhaben kann Nachbarschutz aus dem Rücksichtnahmegebot in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen.

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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt unzumutbare Folgewirkungen voraus; verkehrsbedingte Immissionen durch Stellplätze sind nur dann rücksichtslos, wenn sie nach Art, Ausmaß und örtlicher Situation die Nachbarnutzung unzumutbar beeinträchtigen.

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Die Möglichkeit einer künftigen genehmigungswidrigen Nutzung (z.B. Abstellen zusätzlicher Fahrzeuge) ist für die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung grundsätzlich ohne Bedeutung und ggf. bauaufsichtlich zu unterbinden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 15 Abs. 1 BauNVO§ 31 Abs. 2 BauGB§ 51 Abs. 7 BauO NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 162 Abs. 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 707/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat Erfolg.

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Die in den Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 24. Februar 2014 in Gestalt der Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohngebäudes mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit fünf Stellplätzen (im Folgenden: Vorhaben) zu Unrecht angeordnet.

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Nachbarrechte der Antragstellerin sind nicht etwa schon deshalb verletzt, weil die Antragsgegnerin, wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die für eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans, nämlich von der im Bebauungsplan (Text) zur Ausweisung von Baugebieten in der E. vom 26. Januar 1984 (im Folgenden: Bebauungsplan) für das WR 11 festgesetzten Bebauungstiefe von 15 m, notwendige Ermessensentscheidung nicht getroffen hat.

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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2011 – 10 A 1768/10 –.

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Im Ergebnis gilt nichts Anderes, wenn eine an sich erforderliche Befreiung gar nicht erteilt worden ist. Hat die Baugenehmigungsbehörde ein Vorhaben ohne eine solche Befreiung genehmigt, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die fehlende Befreiung beziehungsweise durch das Unterbleiben einer Ermessensbetätigung verletzt sein. Zwar ist § 15 Abs. 1 BauNVO nicht unmittelbar anwendbar, wenn ein Vorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, doch kann in einem solchen Fall Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommen. Denn wenn schon gegen Baugenehmigungen, die in Übereinstimmung mit den Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilt worden sind, eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebotes geltend gemacht werden kann, so muss dies im Ergebnis erst recht im Hinblick auf Baugenehmigungen gelten, die diesen Festsetzungen widersprechen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2014 – 10 A 410/14 –.

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Das Verwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, Rechte der Antragstellerin seien auch verletzt, soweit die Baugenehmigung konkludent eine Ausnahme von der Festsetzung der allgemein zulässigen Bebauungstiefe von 15 m im WR 11 enthalte. Ob diese Annahme zutrifft, kann offen bleiben, denn aus den vorstehenden Erwägungen kommt ein Abwehranspruch der Antragstellerin auch insoweit nur bei einem zu ihren Lasten gehenden Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot in Betracht. Der von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang weiter angesprochene Gebietsgewährleistungsanspruch kann schon deshalb nicht zu Lasten der Antragstellerin verletzt sein, weil hier eine Unzulässigkeit des Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht in Rede steht. Angemerkt sei allerdings, dass es sich bei dem WR 9 und dem WR 11 nur um ein – gegliedertes – reines Wohngebiet handelt. Für die darüber hinaus von dem Verwaltungsgericht angestellte Überlegung, dass der auf das Flurstück 492 beschränkten Zulassung einer Ausnahme im Bebauungsplan eine nachbarschützende Funktion im Hinblick auf die übrigen unbebauten Flächen im Blockinnenbereich zukomme, sieht der Senat keinen Anhaltspunkt. Die ebenfalls in diese Richtung gehenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung der Antragstellerin liegen neben der Sache.

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Schließlich folgt der Senat auch nicht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf das Grundstück der Antragstellerin nehme.

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Um von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgehen zu können, müssten sich aus dem Vorhaben Folgewirkungen ergeben, die die Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würden. Solche Folgewirkungen sind durch die allein ernsthaft in den Blick zu nehmende vorhabenbedingte Erhöhung der Zahl der Kraftfahrzeugbewegungen im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks durch die Nutzung der fünf genehmigten Tiefgaragenstellplätze und die damit verbundenen Immissionen nicht zu erwarten.

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Das Verwaltungsgericht hat die Störungen und Belästigungen durch den Zu- und Abgangsverkehr als für das Grundstück der Antragstellerin unzumutbar angesehen. Grundsätzlich müsse die Antragstellerin zwar auch mit einer Neubebauung des Grundstücks T.-straße  24b und dem damit verbundenen Zu- und Abgangsverkehr rechnen. Aufgrund der konkreten städtebaulichen Situation ergebe sich aber eine besonders empfindliche Stellung ihres Grundstücks, die letztlich den Ausschlag dafür gebe, das Vorhaben ihr gegenüber als rücksichtslos zu bewerten. Zum Nachteil der Beigeladenen falle insbesondere ins Gewicht, dass der Zu- und Abgangsverkehr allein über einen schmalen, unbebauten Streifen des Vorhabengrundstücks abgewickelt werden könne, der unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin grenze, und zwar über dessen gesamte Tiefe. Das Vorhabengrundstück sei das einzige innerhalb des Geltungsbereichs des WR 11, das nur über einen solchen Grundstücksstreifen angefahren werden könne. Außerdem sei die städtebauliche Zielvorstellung des Rates zu beachten, nur das damalige Flurstück 492 einer Neubebauung zuzuführen.

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Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass sich aus den vorstehenden Gründen die verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabens für das Grundstück der Antragstellerin als unzumutbar darstelle und daraus die Unzulässigkeit des Vorhabens insgesamt folge, teilt der Senat nicht. Die Beeinträchtigungen für das Grundstück der Antragstellerin durch die entlang der gesamten Grundstücksgrenze verlaufende Zufahrt zur Tiefgarage lassen sich zwar weder als typische straßennahe Belastung abtun, wie es die Beschwerdebegründung nahelegt, noch überzeugt der Hinweis der Beigeladenen auf andere Tiefgaragen in der näheren Umgebung, weil deren Zufahrten straßennah liegen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist aber neben der bereits von dem Verwaltungsgericht angesprochenen allgemeinen bauplanungsrechtlichen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin durch die nach dem Bebauungsplan im Blockinnenbereich gegebenen Bebauungsmöglichkeiten zu berücksichtigen, dass sich dort bereits drei Stellplätze sowie eine Doppelgarage auf dem rückwärtig an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück P.-straße  13 befinden, sodass von einem bisher von Kraftfahrzeugverkehr unberührten Ruhebereich keine Rede sein kann. Darüber hinaus ist von Bedeutung, dass in der Tiefgarage für die fünf geplanten Wohneinheiten nur jeweils ein Stellplatz genehmigt ist und die Zahl der potenziell störenden Einzelfahrten deshalb insgesamt gering sein wird. Die oft als besonders lästig empfundenen Rangiervorgänge, das Türenschlagen oder die Lautäußerungen der Fahrzeuginsassen beim Verlassen der Kraftfahrzeuge sind in die Tiefgarage verlagert, sodass ein Teil des mit dem Erschließungsverkehr regelmäßig verbundenen Störpotenzials entfällt. Die Rampe der Tiefgarage befindet sich zudem mehr als 40 m von dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragstellerin entfernt. Nach den zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Baurecht entwickelten Grundsätzen ist dem Bauherrn auch seitens des Nachbarn grundsätzlich zuzugestehen, dass er sein bebaubares Grundstück mit Kraftfahrzeugen erreichen und diese dort abstellen kann. Die Lage des Vorhabengrundstücks in einem von Bebauung nahezu durchgehend umschlossenen Blockinnenbereich schließt es hier aus, die Stellplätze für die Kraftfahrzeuge der künftigen Bewohner in einer die Antragstellerin weniger belastenden Weise in der unmittelbaren Nähe zum öffentlichen Straßenraum unterzubringen. Zudem war der Korridor, über den die Tiefgarage angefahren werden soll und der bislang als Fußweg zu dem auf dem Vorhabengrundstück befindlichen Altgebäude genutzt worden ist, als Verbindung zwischen dem öffentlichen Straßenraum und dem Vorhabengrundstück seit dessen erstmaliger Bebauung vorhanden. Mit der nunmehr vorgesehenen Funktionsänderung dieses Korridors jedenfalls bei einer Nachfolgebebauung des Vorhabengrundstücks musste die Antragstellerin mangels sonstiger Zugangsmöglichkeiten durchaus rechnen. Nach allem verbleibt als einziger Störfaktor, mit dem sich die Unzumutbarkeit des Vorhabens für das Grundstück der Antragstellerin begründen lassen könnte, dass überhaupt Kraftfahrzeugbewegungen entlang ihrer seitlichen Grundstücksgrenze bis in den hintersten Bereich stattfinden sollen. Auch solche bloßen Vorbeifahrten sind zwangsläufig mit Abgas-, Lärm- und gegebenenfalls Lichtimmissionen verbunden und verursachen unabhängig von derartigen Immissionen eine gewisse Unruhe. Ob aber die Immissionen den Grad der Unzumutbarkeit erreichen, hängt sowohl von der Empfindlichkeit ihres Einwirkungsbereichs ab, die hier nach dem Vorstehenden nicht allzu hoch zu veranschlagen ist, als auch von ihrem Umfang, der von den örtlichen Verhältnissen mitbestimmt wird. So wird beispielsweise eine Zufahrt im stark geneigten Gelände den Einsatz von mehr Motorkraft zur Überwindung der Steigung erfordern und damit mehr Lärm und Abgase mit sich bringen. Hier weist die Zufahrt nach den Bauzeichnungen zwar einen nicht unerheblichen Neigungswinkel auf, doch ist kein Abschnitt vorgesehen, der so steil ansteigt beziehungsweise abfällt, dass sich dies durch einen wesentlich höheren Motoreinsatz bemerkbar machen müsste. Wegen der vergleichsweisen Enge der Zufahrt ist auch damit zu rechnen, dass dort nur langsam gefahren wird. In Ansehung aller Umstände, insbesondere der gegebenen Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin, der fehlenden Alternative zur verkehrsmäßigen Erschließung des Vorhabengrundstücks, der lärmmindernden Unterbringung der Kraftfahrzeuge in einer Tiefgarage, der Zahl der zu erwartenden Einzelfahrten und der dabei freigesetzten Immissionen erscheint bei der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung die Grenze zur Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin nicht überschritten.

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Auch mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW gilt im Ergebnis nichts Anderes.

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Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass trotz der Reduzierung der Anzahl der zulässigen Stellplätze in der Baugenehmigung vom 26. Juni 2014 auf fünf keine baulichen Veränderungen in der Tiefgarage geplant seien, sodass anzunehmen sei, dass dort tatsächlich doppelt so viele Kraftfahrzeugen abgestellt würden, ist dies im vorliegenden Verfahren, bei dem es um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung geht, ohne Belang. Sollten künftig mehr als fünf Kraftfahrzeuge gleichzeitig in der Tiefgarage abgestellt werden, wäre dies eine von der Baugenehmigung abweichende Nutzung, gegen die die Antragsgegnerin bauaufsichtlich einschreiten könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).