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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 797/23·23.01.2024

Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung und Zwangsgeld bei Schulpflichtverletzung zurückgewiesen

Öffentliches RechtSchulrechtVollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtteilnahme ihres Sohnes am Präsenzunterricht. Zentral war die Frage der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage und die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung. Das OVG bestätigt die PKH‑Ablehnung (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO) und die Zwangsgeldfestsetzung, da die Klägerin keine ernsthaften rechtlich relevanten Einwände vortrug. Eine nachträgliche Schulaufnahme macht den Bescheid nicht rechtswidrig; das Zwangsgeldverfahren wurde später eingestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH‑Antrags und die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage voraus; fehlt diese, ist der PKH‑Antrag nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO zu versagen.

2

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes ist rechtmäßig, wenn eine bestandskräftige Ordnungsverfügung nicht befolgt wird und die Betroffene keine substantiierten, rechtlich relevanten Einwendungen vorträgt.

3

Die bloße nachträgliche Erfüllung der Grundverfügung macht eine zuvor ergangene Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung nicht automatisch rechtswidrig.

4

Zur Begründung einer Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzungen müssen konkrete, entscheidungserhebliche Einwendungen vorgetragen werden; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1291/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bescheid vom 27. April 2023, mit dem der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500 Euro festgesetzt hat, sei rechtmäßig. Mit Bescheid vom 8. Februar 2023 habe der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung aus der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 10. August 2022 (Sorge für regelmäßige Teilnahme ihres Sohnes am Präsenzunterricht und an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der D.-S.-Gesamtschule) nicht bis zum 24. Februar 2023 nachkomme, ein Zwangsgeld von 3.500 Euro angedroht. Die Klägerin sei dem auch bis zum Zeitpunkt des Beschlusses nicht nachgekommen und habe mit ihrem Klagevorbringen keine ernsthaft rechtlich relevanten Gründe vorgetragen, die einer zwangsweisen Durchsetzung der Schulbesuchspflicht entgegenstünden. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss, gegen die die Klägerin mit ihrer nicht begründeten Beschwerde auch keine Einwände erhoben hat.

3

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt hat, ihr Sohn gehe mittlerweile seit Montag, 11. Dezember 2023, wieder zur Schule, und zwar in die Klasse 9 der Sekundarschule T., X.-straße, und sei dort ins laufende Schuljahr aufgenommen worden, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des hier streitbefangenen Bescheids vom 27. April 2023. Denn die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung weiterer Zwangsgelder wird durch die Befolgung der Grundverfügung nach dem Erlass der Vollstreckungsbescheide nicht infrage gestellt.

4

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2017 ‑ 7 A 1762/16 ‑, juris, Rn. 4.

5

Ungeachtet dessen hat der Beklagte dem Umstand, dass der Sohn der Klägerin nunmehr regelmäßig die Schule X.-straße besucht, dadurch Rechnung getragen, dass er ausweislich seiner Mitteilung an das Verwaltungsgericht vom 18. Januar 2024 das Zwangsgeldverfahren eingestellt hat.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).