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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 800/23·04.03.2024

PKH‑Beschwerde gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Schulversäumnis abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags gegen eine Zwangsgeldfestsetzung des Schulamts wegen unregelmäßigen Schulbesuchs ihrer Tochter. Zentrales Problem war, ob die Ablehnung der PKH und die Zwangsgeldfestsetzung rechtmäßig sind. Das OVG bestätigt die Entscheidung des VG: PKH wurde zu Recht versagt mangels hinreichender Erfolgsaussicht; die angeordneten Zwangsmittel und deren Höhe sind rechtmäßig, da die sofortige Vollziehung angeordnet war und die Klägerin innerhalb der gesetzten Fristen nicht nachgekommen ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des PKH‑Antrags und die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Wird die sofortige Vollziehung einer Ordnungsverfügung angeordnet, ermöglichen dies die Anwendung von Zwangsmitteln trotz anhängiger Klage gegen die Verfügung, sofern die Verpflichtung nicht erfüllt ist.

3

Eine Zwangsgeldfestsetzung ist rechtmäßig, wenn sie auf einer wirksamen Ordnungsverfügung beruht und die Verpflichtete innerhalb der gesetzten Frist die Anordnung nicht befolgt hat.

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Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Lage (z. B. spätere Wiederaufnahme des Schulbesuchs) machen eine zuvor rechtmäßig angeordnete und festgesetzte Zwangsmaßnahme nicht automatisch rechtswidrig.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 8 K 905/23

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bescheid vom 7. März 2023 sei rechtmäßig. Mit Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 habe das Schulamt ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den Fall angedroht, dass die Klägerin der Aufforderung nicht nachkomme, umgehend dafür zu sorgen, dass ihre Tochter W. regelmäßig am Präsenzunterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Grundschule O. teilnehme, und dies spätestens bis zum 28. September 2022 durch eine entsprechende Bescheinigung der Schule nachzuweisen. Die Anwendung von Zwangsmitteln sei trotz Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 rechtmäßig, weil das Schulamt die sofortige Vollziehung hinsichtlich der Schulbesuchsaufforderung angeordnet habe und die Klägerin der Verpflichtung aus dieser Ordnungsverfügung bis heute nicht nachgekommen sei. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds sei ebenfalls rechtmäßig. Auch die Androhung eines weiteren Zwangsgelds lasse keine Rechtsfehler erkennen.

3

Dagegen hat die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung keine Einwände erhoben. Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Androhung des mit der streitbefangenen Verfügung vom 7. März 2023 festgesetzten Zwangsgelds in Höhe von 700,00 Euro möglicherweise an die Ordnungsverfügung vom 21. September 2022 mit der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,00 Euro angeknüpft hat, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die hier verfahrensgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung vom 7. März 2023 in Höhe von 700,00 Euro beruht auf der Ordnungsverfügung vom 25. Oktober 2022, mit welcher das Schulamt ein Zwangsgeld in eben dieser Höhe für den Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung bis zum 2. November 2022 angedroht hatte. Die Klägerin ist der Aufforderung auch innerhalb dieser Frist nicht nachgekommen. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgelds ist danach ebenfalls rechtmäßig.

4

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2023 mitgeteilt hat, im Verfahren vor dem Familiengericht habe der Richter ihr bis Ende Januar 2024 Zeit gegeben, sich um einen Schulplatz für W. zu kümmern, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 7. März 2023. Denn selbst für den Fall, dass W. mittlerweile wieder die Schule besuchen sollte, wird die Rechtmäßigkeit der Festsetzungsverfügung und Entscheidung über die weitere Zwangsgeldandrohung dadurch nicht infrage gestellt.

5

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 19 E 797/23 ‑ juris, Rn. 3, und vom 19. Juli 2017 ‑ 7 A 1762/16 ‑, juris, Rn. 4.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).