Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Umbettung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für eine Umbettung. Das OVG bestätigt den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 EUR. Zur Bemessung zieht das Gericht Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 und den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG heran. Die Höhe der anfallenden Gebühren ist für die Wertfestsetzung nicht maßgeblich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (5.000 EUR) als unbegründet abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgt die angefochtene Streitwertfestsetzung durch einen Einzelrichter, kann auch die Beschwerde durch einen Einzelrichter entschieden werden, sofern keine besonderen Schwierigkeiten vorliegen und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Bedeutung einer Umbettung ist für die Streitwertbemessung in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 zu beurteilen; ist dort kein spezieller Wert geregelt, ist der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen.
Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die konkret anfallenden Gebühren für eine Maßnahme nicht automatisch wertbestimmend; die Gebührengröße bestimmt nicht allein die Bedeutung der Sache.
Ein Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden; daraus folgt nicht zwingend die Erstattung außergerichtlicher Kosten, die in der Entscheidung ausgeschlossen werden können (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 1569/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 7) mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2017 ‑ 19 A 2275/16 ‑, juris, Rn. 22 f., m. w. Nachw.; gleichermaßen: BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 ‑ 1 B 20.14 ‑, juris, Rn. 8.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 20. August 2018 zutreffend ausgeführt, dass es auf die Höhe der für eine Umbettung anfallenden Gebühren nicht ankommt. Diese sind für die Bedeutung der Sache nicht wertbestimmend.
Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 8. Februar 2007 ‑ 2 O 158/06 ‑, juris, Rn. 4.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).