Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Umbettung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren um die behördliche Genehmigung zur Umbettung der Urne zurück. Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert auf 5.000 EUR festgelegt. Das OVG bestätigt dies mit Verweis auf Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2025 und den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, da es sich um ein ideelles, nicht wirtschaftlich bezifferbares Interesse handelt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Streitwert von 5.000 EUR bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Oberverwaltungsgericht kann eine Beschwerde über die Festsetzung des Streitwerts nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG durch die Berichterstatterin entscheiden, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
Bei Streitigkeiten um die behördliche Genehmigung einer Umbettung, die kein wirtschaftlich bezifferbares Interesse zum Gegenstand haben, ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen.
Auf die Höhe tatsächlich anfallender Umbettungs- oder Neubestattungskosten ist bei der Streitwertfestsetzung nicht abzustellen, wenn diese Kosten nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits sind.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn das Gericht den Auffangstreitwert angemessen angewandt hat, weil es sich um ein überwiegend ideelles Interesse (z. B. Störung des Familienfriedens, Pietätsempfinden) handelt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2449/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet das Oberverwaltungsgericht nach § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG durch die Berichterstatterin, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch die Berichterstatterin erlassen worden ist. Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die nach § 32 Abs. 2 Satz 1, § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das durch Rücknahme erledigte erstinstanzliche Klageverfahren, in dem um die Umbettung der Urne der verstorbenen Mutter des Klägers gestritten wurde, zu Recht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Bedeutung der Umbettung für den Kläger bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 15.2 des Streitwertkatalogs 2025 mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2021 ‑ 19 A 2844/20 - juris Rn. 31, vom 18. Oktober 2019 ‑ 19 A 4135/18 - juris Rn. 10, und vom 5. November 2018 - 19 E 773/18 - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.
Im Fall des Klägers gibt es keine Veranlassung, von dieser Spruchpraxis abzuweichen. Auf die Höhe der für eine etwaige Umbettung und Neubestattungsfeier anfallenden Kosten kommt es nicht an, da diese nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, sondern lediglich die behördliche Genehmigung für die Umbettung. Somit lag kein wirtschaftlich motivierter Anspruch vor, sondern war - in Form einer Störung des Familienfriedens sowie einer Verletzung des Pietätsempfindens des Klägers - ein nicht bezifferbares ideelles Interesse an der Umbettung streitig gestellt, so dass die Festsetzung des Auffangstreitwerts angemessen erscheint.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2018 - 19 E 773/18 - juris Rn. 4; OVG M.-V., Beschluss vom 8. Februar 2007 - 2 O 158/06 - juris Rn. 4; zum Streitwert für das Nutzungsrecht an einer Grabstelle ferner OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2018 ‑ 19 E 774/18 - n. V., S. 3 des Beschlussabdrucks.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).