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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 590/13·10.06.2013

Streitwertbeschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung unzulässig

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts wird verworfen. Streitgegenstand ist die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung. Das Oberverwaltungsgericht hält eine Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG nur gegen endgültige Festsetzungen (§ 63 Abs. 2 GKG) für statthaft. Das Verfahren ist gebührenfrei; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG zulässig; eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist unanfechtbar.

2

Der Senat kann eine Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, wenn auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung war und die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 66 Abs. 6 GKG).

3

Nach § 68 Abs. 3 GKG ist das Beschwerdeverfahren in Streitwertsachen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden in der Regel nicht erstattet.

4

Beschlüsse über Streitwertsachen können, soweit gesetzlich vorgesehen, unanfechtbar sein; der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 4570/13

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als solche unanfechtbar.

4

OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, juris, Rdn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2005 ‑ 19 E 1506/05 ‑.

5

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).