Verwerfung der Streitwertbeschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Die Streitwertbeschwerde wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen. Entscheidend ist, dass nach § 68 Abs. 1 GKG nur Beschwerden gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) zulässig sind; vorläufige Festsetzungen nach § 63 Abs. 1 GKG sind unanfechtbar. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen, da nur Beschwerden gegen endgültige Streitwertfestsetzungen nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft sind; vorläufige Festsetzung unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft.
Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist als solche unanfechtbar und begründet keine Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde.
Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG setzt besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt dies, entscheidet der Einzelrichter.
Beschluss- und Verfahrensregelungen des GKG können Gebührenerleichterungen vorsehen; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne Ansatz außergerichtlicher Kosten.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7217/14
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als solche unanfechtbar.
OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 - 19 E 590/13 -, juris, Rdn. 2, und vom 8. Dezember 2005 ‑ 19 E 1506/05 ‑; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, juris, Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG, Rdn. 14.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).