Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 39/15·20.01.2015

Verwerfung der Streitwertbeschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde wurde vom OVG NRW als unzulässig verworfen. Entscheidend ist, dass nach § 68 Abs. 1 GKG nur Beschwerden gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 2 GKG) zulässig sind; vorläufige Festsetzungen nach § 63 Abs. 1 GKG sind unanfechtbar. Das Verfahren blieb gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde als unzulässig verworfen, da nur Beschwerden gegen endgültige Streitwertfestsetzungen nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft sind; vorläufige Festsetzung unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft.

2

Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 GKG ist als solche unanfechtbar und begründet keine Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde.

3

Die Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG setzt besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; fehlt dies, entscheidet der Einzelrichter.

4

Beschluss- und Verfahrensregelungen des GKG können Gebührenerleichterungen vorsehen; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne Ansatz außergerichtlicher Kosten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 63 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 7217/14

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

3

Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Die Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nur gegen eine endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist als solche unanfechtbar.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2013 - 19 E 590/13 -, juris, Rdn. 2, und vom 8. Dezember 2005 ‑ 19 E 1506/05 ‑; OLG Koblenz, Beschluss vom 23. August 2012 ‑ 5 W 466/12 ‑, juris, Rdn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 63 GKG, Rdn. 14.

5

Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).