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Oberverwaltungsgericht NRW·19 E 421/23·27.06.2023

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund fehlender Unterlagen verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ein. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig: Nach §146 Abs.2 VwGO sind Entscheidungen, die PKH allein wegen fehlender persönlicher oder wirtschaftlicher Voraussetzungen ablehnen, nicht beschwerdefähig. Dies gilt auch, wenn die Versagung auf nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegten Unterlagen beruht.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Rechtsmittelausschluss nach §146 Abs.2 VwGO)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Rechtsmittelausschluss des §146 Abs.2 VwGO erstreckt sich auf Beschlüsse, die die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen versagen.

2

Die Unanfechtbarkeit nach §146 Abs.2 VwGO umfasst auch Fälle, in denen die Versagung der Prozesskostenhilfe darauf gestützt wird, dass die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt wurden (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §117 Abs.2, §118 Abs.2 ZPO).

3

Eine Entscheidung, die allein auf widersprüchlichen oder unvollständigen Angaben in der formularmäßigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse beruht, ist nicht mit der Beschwerde angreifbar.

4

Bei Auslegung des §146 Abs.2 VwGO ist die Gesetzesbegründung zu berücksichtigen, wonach Beschlüsse über die PKH nur dann beschwerdefähig bleiben sollen, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 146 Abs. 2§ 146 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 5769/22

Leitsatz

Der Rechtsmittelausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch Fälle, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspĭtet vorgelegt (wie Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat verwirft die Prozesskostenhilfebeschwerde in Anlehnung an § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig. Sie ist nach § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft.

3

Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Antragsteller habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2, § 118 Abs. 2 ZPO erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt.

4

OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2019 ‑ 19 E 1082/18 -, juris, Rn. 2 m. w. N.; Hamb. OVG, Beschluss vom 30. August 2021 ‑ 6 So 69/21 ‑, NordÖR 2022, 151, juris, Rn. 9 und 13 m. w. N.

5

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dieser Neuregelung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nämlich nur noch dann beschwerdefähig sein, wenn das Gericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.

6

BT-Drucks. 17/11472 vom 14. November 2012, S. 48 f.

7

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Versagung der Prozesskostenhilfe ausschließlich darauf gestützt, dass die Angaben des Klägers in der formularmäßigen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig und widersprüchlich seien (S. 3 des angegriffenen Beschlusses). Folgerichtig hat es den Kläger im letzten Satz des Beschlusses auch zutreffend auf die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung hingewiesen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).