Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unstatthaft verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein. Streitpunkt war, ob die Beschwerde zulässig ist, wenn das Verwaltungsgericht die PKH allein mit fehlenden oder unvollständigen Nachweisen zu persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnissen versagt hat. Das OVG erklärt die Beschwerde nach §146 Abs.2 VwGO für unstatthaft; Hinweise auf eine irreführende Internetbelehrung ändern daran nichts. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unstatthaft verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nach §146 Abs.2 VwGO unbeschwerlich, soweit das Gericht die Gewährung ausschließlich aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen verneint.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender, unvollständiger oder verspätet vorgelegter Unterlagen zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen fällt unter den Rechtsmittelausschluss des §146 Abs.2 VwGO.
Hinweise auf staatlichen Internetseiten, die über die Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs irreführen, heben die gesetzliche Unanfechtbarkeit eines solchen Beschlusses nicht auf.
Bei Verwerfung einer Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nach §154 Abs.2, §166 Abs.1 Satz 1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss kann unanfechtbar sein (§152 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 4923/21
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.
Sie ist unstatthaft. Nach § 146 Abs. 2 VwGO können u. a. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen das Gericht die Prozesskostenhilfe ausschließlich mit der Begründung versagt hat, der Kläger habe die zur Prüfung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen nicht, unvollständig oder verspätet vorgelegt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 ‑ 18 E 3/24 -, juris Rn. 3 ff., und vom 28. Juni 2023 ‑ 19 E 421/23 -, juris Rn. 2.
Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe soll nach Auffassung des Gesetzgebers nur in den Fällen mit der Beschwerde angefochten werden können, in denen das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2023 - 9 E 893/22 -, juris Rn. 4; BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers allein mit der Erwägung abgelehnt, dieser habe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht nachgewiesen, da er keine hinreichende Erklärung zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen abgegeben habe. Folgerichtig hat es den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung hingewiesen.
Der Einwand des Klägers, die Rechtsmittelbelehrung sei angesichts des Hinweises auf der Internetseite der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen im Abschnitt Prozesskostenhilfe, wonach gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden könne, fehlerhaft, trägt nicht. Zwar ist der Hinweis auf der offiziellen Internetpräsenz des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidungen der Verwaltungsgerichte in der Tat unvollständig, dies ändert indes nichts an der Unanfechtbarkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.