Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme; Kosten- und Streitwertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller hat seine Beschwerde zurückgenommen; daraufhin stellt der Berichterstatter das Beschwerdeverfahren gemäß § 87a Abs. 1, 3, § 125 Abs. 1 VwGO ein. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller nach § 155 Abs. 2 VwGO auferlegt. Der Streitwert wird in Anlehnung an den Streitwertkatalog und die GKG-Vorschriften bemessen und für beide Instanzen auf je 7.500 € festgesetzt. Die Bemessung beruht auf dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG (15.000 €) und der Praxis, im vorläufigen Rechtsschutz die Hälfte des Hauptsachewerts anzusetzen.
Ausgang: Beschwerdeverfahren nach Zurücknahme eingestellt; Kosten dem Antragsteller auferlegt; Streitwert je Instanz 7.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels durch den Antragsteller führt zur Einstellung des Verfahrens; der Berichterstatter kann das Verfahren nach den §§ 87a Abs. 1, 3, 125 Abs. 1 VwGO einstellen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 155 Abs. 2 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der das Verfahren zurücknimmt.
Bei der Festsetzung des Streitwerts für Untersagungs- oder Bezeichnungsverbote bemisst sich die Bedeutung des Verbots in Anlehnung an Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs; hierfür kann als Bezugswert der dreifache Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG herangezogen werden.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist in der Regel die Hälfte des für die Hauptsache anzusetzenden Streitwerts maßgeblich; abweichende Berechnungsmaßstäbe (z. B. der Achtelansatz für Zwangsgeldandrohungen) bleiben daneben unberücksichtigt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 6/21
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf jeweils 7.500,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend § 87a Abs. 1 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen, nachdem der Antragsteller seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 23. September 2021 zurückgenommen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung einer Titel- oder Bezeichnungsführung für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 18.8 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 8) mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro.
OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018 - 19 B 4/18 -, juris, Rn. 4, und vom 13. August 2013 - 19 B 1032/12 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs in der Regel die Hälfte des Streitwerts im Hauptsacheverfahren fest. Der nach Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Zwangsgeldandrohung anzusetzende Betrag in Höhe von einem Achtel des angedrohten Zwangsgeldes,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 ‑ 19 B 5/19 -, juris, Rn. 24, und vom 8. Oktober 2018 ‑ 4 B 1181/18 ‑, NWVBl. 2019, 42, juris, Rn. 10 ff.,
bleibt daneben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).