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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 4/18·26.02.2018

OVG NRW: Teiländerung - Untersagung der Führung ausländischer Professorentitel bestätigt

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Änderung eines Beschlusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Untersagungsverfügung des MKW NRW wegen Führung britischer Professorentitel. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss teilweise und lehnt den Antrag insoweit ab, als die sofort vollziehbare Untersagung betroffen ist. Begründend weist das Gericht auf das Fortbestehen der Täuschungsgefahr wegen fehlender urkundlicher Nachweise hin. Zudem trifft den Antragsteller die Darlegungslast; Kostenentscheidung und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert; der Antragsteller wird insoweit abgelehnt, als er die Untersagungsverfügung zur Führung ausländischer Professorentitel betrifft; Kosten und Streitwert werden festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Behörde kann nach § 69 HG NRW die Führung ausländischer Professorentitel untersagen, wenn die betreffende Person wiederholt solche Titel führt und trotz Aufforderung keinen urkundlichen Nachweis der Berechtigung vorlegt.

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Für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO genügt nicht die bloße Mitteilung einer angeblichen 'Niederlegung' der Titelführung; es muss substantiiert dargetan und belegt werden, dass die Täuschungsgefahr entfallen ist.

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Die Darlegungslast für die Rechtfertigung und für die angebliche Rücknahme einer ausländischen akademischen Titelführung liegt beim Titelverwender; bloße Kopien oder Scans unbekannter ausländischer Urkunden genügen nicht als Nachweis.

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Die Kostenentscheidung kann nach § 154 Abs. 1 VwGO vom Berufungsgericht in vollem Umfang geändert werden, wenn die erstinstanzliche Eilentscheidung entsprechend berichtigt werden muss.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW§ 69 Abs. 4 HG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 L 4679/17

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Änderung des Beschlusses 6 L 4186/17 des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. November 2017 und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 6 K 13983/17 wird auch insoweit abgelehnt, als er die Untersagungsverfügung in Nr. I.1. des Bescheides des Antragsgegners vom 20. September 2017 betrifft.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig und begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen und gebieten es, den stattgebenden Teil des angefochtenen Änderungsbeschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Änderung des rechtskräftigen Beschlusses 6 L 4186/17 vom 22. November 2017 und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage 6 K 13983/17 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch insoweit abzulehnen, als er die sofort vollziehbare Untersagungsverfügung in Nr. I.1. des Bescheides des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW NRW) vom 20. September 2017 betrifft. In Nr. I.1. dieses Bescheides hat das MKW NRW dem Antragsteller unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 7 Satz 5 HG NRW untersagt, die Bezeichnungen „Prof. (GB)“, „adjunct professor“, „Honorarprofessor“ und/oder den genannten Bezeichnungen verwandte Bezeichnungen zu führen.

3

Zu Recht rügt das MKW NRW, das Verwaltungsgericht habe im angefochtenen Änderungsbeschluss ohne hinreichenden Grund einen nachträglichen Wegfall der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr einer Täuschung der Allgemeinheit durch unberechtigte Führung einer Professorbezeichnung angenommen, insbesondere diesen Wegfall zu Unrecht auf seine Mitteilung vom 12. November 2017 gestützt, er habe die ihm angeblich 1999 in London verliehene Bezeichnung eines „adjunct professor“ zum 1. August 2017 „niedergelegt“. Die genannte Gefahr ergibt sich daraus, dass der Antragsteller entgegen § 69 Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 HG NRW wiederholt eine britische Professorbezeichnung geführt hat, ohne dem Verlangen des MKW NRW im Sinn des Abs. 7 Satz 2 nach einem urkundlichen Nachweis seiner Berechtigung Folge geleistet zu haben. Diese Gefahr besteht fort, weil der Antragsteller diesen urkundlichen Nachweis sowohl für seine Berechtigung zur Führung der britischen Professorbezeichnung als auch für deren angebliche „Niederlegung“ bis heute schuldig geblieben ist. Für beides hat er lediglich Kopien oder Scans angeblicher Urkunden eines Londoner „European Study Centre“ der University of Southern Queensland/Australien (USQ) vorgelegt. Dieses „European Study Centre“ ist unbekannt, insbesondere auf der Homepage der USQ nicht verzeichnet (Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 12. Juni 2007, Blatt 29 der Beiakte Heft 2a). Auch der Antragsteller selbst hat eingeräumt, dass „das Study centre ... mittlerweile in allen Registern gelöscht“ sei, „nachdem es viele Jahre lang aufgrund mangelnder Finanzzuweisungen und Aufträge ein Schattendasein geführt“ habe. Unerfüllt ist zudem bis heute die Ankündigung des Antragstellers vom 30. Juli 2017, die vom MKW NRW angeforderte beglaubigte Kopie der Verleihungsurkunde nach der Rückkehr seines Anwalts aus dem Urlaub „in rund drei Wochen“ erstellen lassen und vorlegen zu wollen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Sie ändert die erstinstanzliche Kostenentscheidung in vollem Umfang, nicht nur teilweise, wie die erstinstanzliche Eilentscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Kosten unter Bezugnahme ausschließlich auf § 154 Abs. 1 VwGO ohne Einschränkung dem Antragsgegner auferlegt, obwohl es den Eilantrag teilweise abgelehnt hat.

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Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Untersagung der Titelführung für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nrn. 1.72 und 18.8 des Streitwertkatalogs 2013 mit dem dreifachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, also 15.000,00 Euro (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 8). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in der Regel die Hälfte des Streitwertes im Hauptsacheverfahren fest.

6

OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2013 – 19 B 1032/12 ‑, juris, Rn. 41, 43 m. w. Nachw.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).