Beschwerde gegen Beisetzung: Zurückweisung mangels Anordnungsgrund
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Beisetzung der Asche ihres Sohnes auf einem Friedhof zu untersagen. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Beisetzung zwischenzeitlich am 7. April 2014 stattgefunden hat und damit der Anordnungsgrund des §123 Abs.1 VwGO entfällt. Ein ausschließlich auf Rechtswidrigkeit gerichtetes Feststellungsbegehren ist im Eilverfahren nach §123 VwGO nicht statthaft, zudem fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse. Die Antragstellerin hat die Kosten zu tragen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung einstweiliger Anordnung zurückgewiesen; Beisetzung bereits erfolgt, Anordnungsgrund und Feststellungsinteresse entfallen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Anordnungsgrund des § 123 Abs. 1 VwGO entfällt, wenn der für die Eilentscheidung maßgebliche Zustand bereits beseitigt ist und keine Gefahr mehr besteht, dass durch eine Zustandsveränderung Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden.
Ein Feststellungsantrag, der ausschließlich die Rechtswidrigkeit einer vorinstanzlichen Entscheidung geltend macht und nicht zugleich auf eine Regelung des streitigen Rechtsverhältnisses oder auf eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand abzielt, ist im Verfahren nach § 123 VwGO nicht statthaft.
Im Eilverfahren kann das erforderliche Feststellungsinteresse fehlen, weil eine vorläufige Entscheidung regelmäßig keine endgültige, verbindliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme ermöglicht.
Kosten- und Streitwertentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften der VwGO (§ 154 Abs. 2) und den einschlägigen Vorschriften des GKG.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 L 243/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet.
Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat, der Antragsgegnerin eine Beisetzung der Asche ihres zwischen dem 4. und dem 18. März 2014 in T. verstorbenen Sohnes B. K. auf dem Friedhof I. -I1. im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen. Für das Beschwerdeverfahren ist jedenfalls mit der Beisetzung der Asche des Verstorbenen am 7. April 2014 auf dem Friedhof I. -I1. der Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO weggefallen. Seitdem besteht nicht mehr die Gefahr, dass durch eine Veränderung des vor der Beisetzung bestehenden Zustands die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Dass die Beisetzung am genannten Tag und am genannten Ort stattgefunden hat, ergibt sich aus der entsprechenden Bestätigung der Antragsgegnerin vom 6. Juni 2014. Mit ihr hat sie die entsprechende Anfrage des Senats bestätigt, der wiederum die Anmeldung vom 26. März 2014 zur Beisetzung am genannten Tag und der Aktenvermerk des erstinstanzlichen Berichterstatters von diesem Tag zugrunde lag. Hiernach hatte der als Subunternehmer beauftragte Bestatter „Q. “ auf Bitte des Verwaltungsgerichts mit der Beisetzung bis zu dessen Entscheidung am 7. April 2014 zugewartet und hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch dem Bestatter mitgeteilt. Angesichts dieser Begleitumstände wertet der Senat die ausweichende Antwort der Antragstellerin auf die Anfrage des Senats nach dem Beisetzungstag und nach der Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung als Bestätigung desjenigen Geschehensablaufs, der sich aus den genannten Indizien bereits angedeutet hatte. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 haben ihre Prozessbevollmächtigten hierauf lediglich geantwortet, die in der Beschwerdeschrift angegebenen Gründe seien „richtig“ „und daher“ werde „die Beschwerde aufrechterhalten“, ohne auf die erkennbare Veränderung der Prozesslage einzugehen.
Der mit der Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2014 – abweichend von dem erstinstanzlichen Untersagungsbegehren – gestellte Antrag festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtswidrig ist, ist wörtlich genommen in dem vorliegenden Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht statthaft. Das Begehren zielt mit seiner Beschränkung auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beschlusses weder auf eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand (Satz 1) noch auf eine Regelung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Satz 2), den geltend gemachten Anspruch gegen die Antragsgegnerin als Trägerin des Friedhofs I. -I1. auf Unterlassen der Aschebeisetzung auf diesem Friedhof.
Als sinngemäßes Fortsetzungsfeststellungsbegehren auf die Feststellung, dass die Antragsgegnerin zur Beisetzung der Asche des Verstorbenen auf ihrem Friedhof nicht berechtigt gewesen sei, fehlt dem Antrag im vorliegenden Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das erforderliche Feststellungsinteresse oder der Anordnungsgrund. Denn das Feststellungsinteresse kann in diesem Verfahren nicht befriedigt werden, weil dieses der vorläufigen Sicherung oder Regelung dient und – zumal mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens - nicht zu einer endgültigen verbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns führt.
OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 19 B 416/04 -, m. w. N.; Neumann, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 113 Rdn. 317.
Der Anordnungsgrund fehlt, weil die begehrte Feststellung nicht eilbedürftig und auch nicht zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).