Beschwerde gegen Ablehnung vorläufiger Aufnahme in Berufsfachschule Typ 2 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Aufnahme in den Bildungsgang Berufsfachschule Typ 2 sowie Feststellung/ Auskunftsrechte. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Antragstellerin die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht hat. Feststellungs- und Auskunftsanträge sowie Gehörsrügen führen nicht zum Erfolg.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der vorläufigen Aufnahme in die Berufsfachschule Typ 2 sowie weitere Anträge vom OVG NRW zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aufnahme in einen Bildungsgang setzt voraus, dass die Antragstellerin glaubhaft macht, die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen zu erfüllen.
Unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen für verschiedene Schulabschlüsse begründen keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, wenn sie sachlich gerechtfertigte Unterschiede in Abschlussniveau und Prüfungsverfahren widerspiegeln.
Im vorläufigen Rechtsschutz fehlt es an einem Feststellungsinteresse, wenn die beantragte Feststellung nicht zu einer endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns führt.
Ein Auskunftsbegehren im Eilverfahren ist unbegründet, wenn die begehrte Information bereits zugesagt ist oder der aktuelle Leistungsstand anderweitig ersichtlich ist, sodass kein schutzwürdiges Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 2831/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Soweit die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren mit der Beschwerde weiterverfolgt, ist diese gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben.
1. Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 1. verfolgten Begehrens der Antragstellerin, vorläufig in den Bildungsgang der Berufsfachschule des Typs 2 aufgenommen zu werden, ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für eine Aufnahme in diesen Bildungsgang nach § 5 Abs. 2 der Anlage B zur APO-BK nicht erfüllt, weil sie weder über einen Hauptschulabschluss nach Klasse 10 noch über einen gleichwertigen Abschluss verfügt. Dem setzt die Beschwerde nichts Erhebliches entgegen.
Dass das Berufskolleg den „mit einem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss“ der Antragstellerin „gesetzeswidrig nicht anerkennt“, wie diese meint, trifft nicht zu. Gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 APO-S I hat die Antragstellerin als Schülerin der Realschule am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung in die Klasse 10 den Hauptschulabschluss erworben. Wie aus § 5 Abs. 1 und 2 der Anlage B zur APO-BK hervorgeht, ist die Antragstellerin mit diesem Abschluss berechtigt, in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO-BK aufgenommen zu werden, wie auch geschehen. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in einen Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK, den die Antragstellerin absolvieren möchte, erfüllt sie aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen indes nicht.
Die unterschiedliche Ausgestaltung der Zugangsvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 5 der Anlage B zur APO-BK begründet nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG) zwischen Realschülern in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin und Hauptschülern. Der Besuch der Hauptschule kann nur dann zu einer Zugangsberechtigung im Sinne von § 5 Abs. 2 der Anlage B zur APO-BK führen, wenn der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben wird (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG NRW), der neben dem Hauptschulabschluss nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG NRW einen eigenständigen Abschluss der Sekundarstufe I darstellt. Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 setzt voraus, dass das in den §§ 30 ff. APO-S I geregelte Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 durchlaufen wurde und die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 und 2 APO S I erfüllt sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 APO S I). Insofern unterscheiden sich diese Zugangsvoraussetzungen wesentlich von denen, die Realschüler in der seinerzeitigen Situation der Antragstellerin erfüllen müssen, um den Hauptschulabschluss zu erwerben; letztere haben weder die Klasse 10 zu absolvieren noch ein Abschlussverfahren zu durchlaufen. Angesichts dessen spricht nach der den Aufnahmevorschriften zugrundeliegenden typisierenden Betrachtungsweise alles dafür, dass es sachlich gerechtfertigt ist, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 APO S I ein ‑ in Relation zu § 40 APO S I ‑ höherwertiger Abschluss erworben wird, der zur Aufnahme in den Bildungsgang nach § 2 Nr. 2 der Anlage B zur APO-BK berechtigt.
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass es der in § 10 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchulG NRW geforderten Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen widerspricht, wenn der Antragstellerin derzeit nur der Bildungsgang gemäß § 2 Nr. 1 der Anlage B zur APO-BK offen steht. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte bei Fortsetzung des Realschulbesuchs die Fachoberschulreife in einem weiteren Schuljahr, d. h. nach Abschluss der Klasse 10, erreichen können, wohingegen sie denselben Abschluss an der Berufsfachschule erst nach zwei Schuljahren erwerben könne, wenn man der Auffassung des Antragsgegners folge, spricht allein das nicht für einen Verstoß gegen das gesetzliche Durchlässigkeitsgebot. Schon weil die in § 2 Nrn. 1 und 2 der Anlage B zur APO-BK geregelten Bildungsgänge an der Berufsfachschule neben dem jeweils vorgesehenen Schulabschluss auch berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und auf den berufsbezogenen Lernbereich ein beträchtlicher Anteil der Unterrichtsstunden entfällt (vgl. § 4 der Anlage B zur APO-BK i. V. m. den Anlagen B1 und B2), kann die Antragstellerin auch unter dem Aspekt der Durchlässigkeit nicht erwarten, dass die angestrebte Fachoberschulreife an der Berufsfachschule in der gleichen Zeit zu erreichen sein muss, die bei erfolgreicher Fortführung der Realschulausbildung dafür vonnöten gewesen wäre.
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung, die von der Antragstellerin beantragte Stellungnahme des Schulministeriums einzuholen. Weil keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hier entscheidungserheblichen gesetzlichen Vorschriften bestehen, scheidet auch eine ‑ von der Antragstellerin zur Prüfung angeregte ‑ Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG von vornherein aus. Ob eine solche Vorlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überhaupt in Betracht kommt, kann daher dahinstehen.
2. Zielt das mit dem Antrag zu 2. verfolgte Begehren auf die Feststellung, dass die Ausladung der Mutter der Antragstellerin von dem am 30. November 2016 durchgeführten Elternsprechtag rechtswidrig war, fehlt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon das erforderliche Feststellungsinteresse. Denn das Feststellungsinteresse kann im vorliegenden Verfahren nicht befriedigt werden, weil dieses der vorläufigen Sicherung oder Regelung dient und ‑ zumal mit den Erkenntnismitteln des Eilverfahrens ‑ nicht zu einer endgültigen verbindlichen Klärung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns führt.
OVG NRW, Beschluss vom 13. Juni 2014 ‑ 19 B 442/14 ‑, juris, Rdn. 5 f., m. w. N.
Versteht man das Begehren der Antragstellerin hingegen dahin, dass sie im Wege der einstweiligen Anordnung Auskunft über ihren Leistungsstand erhalten will, fehlt es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Schulleiterin des Berufskollegs T. hat mit ihrem an das Verwaltungsgericht adressierten Schreiben vom 30. November 2016 deutlich gemacht, dass die Bereitschaft, Auskunft über den Leistungsstand der Antragstellerin zu geben, durchaus besteht und das Elterngespräch lediglich abgesagt wurde, „weil zu befürchten stand, dass über die Zuordnung von D. in die BFS1 oder BFS2 gesprochen wird“. Dem steht die Behauptung der Antragstellerin, die Schulleiterin habe ihrer Mutter anlässlich des Tags der offenen Tür am 4. Februar 2017 eine gewünschte Beratung verweigert, nicht entgegen. Denn insoweit ging es nach dem Vorbringen der Antragstellerin um deren perspektivisches Interesse an einem gymnasialen Bildungsgang, mithin nicht um Aufklärung über ihren aktuellen Leistungsstand, der sich im Wesentlichen ohnehin aus dem jüngsten Zeugnis vom 3. Februar 2017 ergibt.
3. Auf den Vortrag der Antragstellerin dazu, dass das Verwaltungsgericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe, kommt es nicht an. Die geltend gemachten Gehörsverletzungen hätten, als vorliegend unterstellt, nicht zur Folge, dass der unbegründeten Beschwerde stattzugeben wäre.
II. Soweit die Antragstellerin nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO den weiteren Antrag gestellt hat, „einstweilen zu regeln“, dass sie „in der BK-Schule T. in ihrer Klasse … die Klassenarbeiten und Arbeitsbewertungen im BSF 2 - Modus für die nächsten sechs Monate, längstens bis zum Abschluss des laufenden Schuljahres, absolvieren darf“, mag dahinstehen, ob sie damit eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragserweiterung vorgenommen hat. Dieser Antrag bleibt jedenfalls in der Sache erfolglos, weil die Antragstellerin einen entsprechenden Anordnungsanspruch aus den unter I.1. aufgeführten Gründen ebenfalls nicht glaubhaft gemacht hat. Kommt ihr ein Anspruch auf Aufnahme in den Bildungsgang des Typs 2 nicht zu, so kann sie auch nicht beanspruchen, dass ihr ermöglicht wird, die für diesen Bildungsgang vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen. Für eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung ist angesichts der klaren Rechtslage kein Raum.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Eine „Zulassung zum Bundesverwaltungsgericht“, wie von der Antragstellerin beantragt, sieht das Verwaltungsprozessrecht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vor.