Beschwerde gegen einstweilige Anerkennung der Diplomprüfung (Bildhauerei) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt im Eilverfahren die vorläufige Anerkennung ihrer Diplomprüfung im Fach Bildhauerei, um fristgerecht in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden. Das OVG weist die Beschwerde zurück: Es sind weder schlechtweg unzumutbare Nachteile noch überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache glaubhaft gemacht. Die Gleichwertigkeitsprüfung und ein späterer Einstellungstermin (9.8.2006) sprechen gegen Eilrechtsschutz.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zur Anerkennung der Diplomprüfung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, die eine Vorwegnahme der Hauptsache bezweckt, kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ohne Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist.
Der bloße Wunsch, den Vorbereitungsdienst früher beginnen zu können, begründet keinen Anspruch auf vorläufige Anerkennung von Prüfungsleistungen.
Fehlt eine gesetzliche Grundlage für einen voraussetzungsfreien Anspruch auf Anerkennung nach dem einschlägigen Landesrecht (hier § 20 Abs. 2 LABG), kann die Prüfung der Gleichwertigkeit durch ein Gutachten dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Bei summarischer Prüfung sind angekündigte Nachfolgetermine für Einstellungen und besondere Förderungen von Mangelfächern zu berücksichtigen; dies kann das Vorliegen unzumutbarer Nachteile verneinen.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Verwaltungsgericht Köln23 L 1041/2206.07.2022Zustimmendjuris Rn. 4 m.w.N
- VG Stuttgart 4. Kammer4 K 1639/2024.03.2020Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Köln14 L 1829/1912.11.2019Zustimmendjuris Rn. 4
- Verwaltungsgericht Köln14 L 408/1911.04.2019ZustimmendRn. 4
- Verwaltungsgericht Köln14 L 548/1604.04.2016ZustimmendRn. 4 mwN
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1915/05
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch in dem Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Der Beschluss ist den Beteiligten vorab per Telefax bekannt zu geben.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Den Ablauf der einmonatigen Begründungsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO hat der Senat nicht abgewartet, da die Antragstellerin die von ihr begehrte Anerkennung ihrer Diplomprüfung im Fach Bildhauerei nur bis zum 22. Dezember 2005 nachreichen kann, um zum 1. Februar 2006 in den Vorbereitungsdienst eingestellt zu werden.
Die dargelegten Gründe rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) unbegründet ist.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie erstrebt mit ihrem Begehren auf vorläufige Anerkennung ihrer Diplomprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 – 19 B 1090/05 -, 26. Januar 2005 - 19 B 82/05 -, 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -.
Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Sie verweist lediglich darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, damit sie fristgerecht bis zum 22. Dezember 2005 die erforderlichen Unterlagen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ab dem 1. Februar 2006 einreichen könne, und dass sie zum 1. Februar 2006 eine Einstellungszusage erhalten habe. Der bloße Wunsch, den Vorbereitungsdienst möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt aber keine Vorwegnahme der Hauptsache.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 – 19 B 1090/05 -, 26. Januar 2005 ‑ 19 B 82/05 -, 26. November 2004 ‑ 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2003 - 19 B 188/04 ‑.
Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Wartezeit bis zum nächsten Einstellungstermin unzumutbar lang ist. Nach der vom Senat eingeholten telefonischen Auskunft der Bezirksregierung N. ist beabsichtigt, Lehramtsanwärter, die ein sog. Mangelfach studiert haben, auch zum 9. August 2006 einzustellen. Zu diesen Mangelfächern gehöre auch das Fach Kunst. Da die Antragstellerin die Anerkennung dieses Mangelfachs begehrt und die Einstellung von Lehramtswärtern mit Mangelfächern besonders gefördert werden soll, spricht bei summarischer Prüfung Alles dafür, dass sie auch zum nächsten Einstellungstermin am 9. August 2006 eine Einstellungszusage erhalten kann.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung zu Recht die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Das Beschwerdevorbringen zeigt keine neuen Aspekte auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Insbesondere führt es keine Rechtsgrundlage dafür an, dass bei Fehlen von dem Gesetzesvorbehalt genügenden Anforderungen für die Anerkennung aus § 20 Abs. 2 LABG auf einen voraussetzungslosen Anspruch auf Anerkennung geschlossen werden kann. Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus zutreffend entschieden, dass die Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.