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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 188/04·27.01.2004

Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung wegen Lehramtsanerkennung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLehrerausbildung/Schulrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung zur Anerkennung seines Diplomstudiums als Erste Staatsprüfung für das Lehramt, um ein Referendariat termingerecht zu beginnen. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen: Es fehlte die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsgrundes. Ein bloßer Wunsch nach früherem Referendariatsbeginn rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Anordnung zurückgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache setzt voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft macht und im Hauptsacheverfahren ein Überwiegen der Erfolgsaussichten wahrscheinlich ist.

2

Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn ohne Anordnung dem Antragsteller schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigbar sind.

3

Der bloße Wunsch oder die bloße Unabdingbarkeit eines früheren Beginns (z.B. eines Referendariats) begründet keine Grundlage für die Vorwegnahme der Hauptsache.

4

Das Oberverwaltungsgericht überprüft die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur eingeschränkt und stellt auf die Substanz der dargelegten Einwendungen ab.

Zitiert von (8)

5 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO§ 25 Abs. 3 Satz 2 GKG§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 14 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 59/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, die das Oberverwaltungsgericht nur prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Er erstrebt mit seinem Begehren auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Anerkennung seines Diplomstudiums der Sozialwissenschaften als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Schulen mit den Fächern Sozialwissenschaften und Geschichte eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine derartige Vorwegnahme in der Hauptsache kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist (OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2003 ‑ 19 1403/02 ‑, m. w. N.). Der Antragsteller hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist lediglich darauf, dass ein "Anerkennungsbescheid" spätestens bis zum 29. Januar 2004 vorliegen müsse, damit er das Referendariat am 2. Februar 2004 beginnen könne. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Referendariat zu einem späteren Zeitpunkt, etwa zum Beginn des Schuljahres 2004/2005, also in etwa einem halben Jahr, zu beginnen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der bloße Wunsch, das Referendariat möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt keine Vorwegnahme der Hauptsache.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 20 Abs. 3 GKG).

Rubrum

1

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).