Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 1959/20·13.01.2021

Eilverfahren – Befreiung vom Präsenzunterricht: Verfahrenserledigung und Einstellung

Öffentliches RechtSchulrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte Eilrechtsschutz zur Befreiung vom Präsenzunterricht. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien und aufgrund einer landesweiten Aussetzung des Präsenzunterrichts stellte der Senat das Verfahren gemäß §§87a, 92 VwGO ein und erklärte die erstinstanzliche Entscheidung (außer Streitwertfestsetzung) für wirkungslos. Die Kosten wurden hälftig verteilt, der Streitwert auf 5.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach übereinstimmender Erledigung eingestellt; erstinstanzliche Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos, Kosten je hälftig, Streitwert 5.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Rechtsstreit von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, ist das Verfahren nach § 87a Abs. 1 und 3 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung gegebenenfalls für wirkungslos zu erklären.

2

Bei übereinstimmender Erledigung ist über die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden; bei ungewissem Verfahrensausgang kann eine anteilige (z. B. hälftige) Kostentragung geboten sein.

3

Erfolgt nach Einleitung des Eilverfahrens durch den Antragsgegner eine Maßnahme, die den begehrten Eilerfolg in vollem Umfang erfüllt (z. B. landesweite Aussetzung des Präsenzunterrichts), begründet dies die Erledigung des Verfahrens.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren kann der volle Auffangwert nach §§ 47, 52, 53 GKG in Betracht kommen, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 87a Abs. 1 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 2278/20

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. Dezember 2020 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren ist nach § 87a Abs. 1 und 3, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch den Berichterstatter einzustellen und die erstinstanzliche Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit durch Schriftsätze vom 11. Januar 2021 und vom 12. Januar 2021 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils zur Hälfte aufzuerlegen.

4

Lässt sich der vermutliche Verfahrensausgang nicht ohne Weiteres übersehen, so entspricht es der Billigkeit, der Ungewissheit über den Verfahrensausgang durch eine anteilige Kostenbelastung i. S. v. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2008 - 9 VR 6.07 ‑, juris, Rn. 1.

6

So liegt der Fall hier. Der Senat berücksichtigt bei seiner Billigkeitsentscheidung, dass die vom Verwaltungsgericht zum damaligen Entscheidungszeitpunkt getroffenen Feststellungen im Rahmen seiner Prüfung, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht hat, aufgrund des dynamischen Infektionsgeschehens im Zuge der Coronavirus-Pandemie zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über die Beschwerde einer Neubewertung zu unterziehen wären. In rechtlicher Hinsicht erscheint daneben die Frage der einschlägigen Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Befreiungsanspruch offen, ohne dass dies die in der Sache nachvollziehbaren materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts – insbesondere zu den Anforderungen eines zur Glaubhaftmachung von Vorerkrankungen geeigneten ärztlichen Attestes – grundsätzlich in Zweifel ziehen würde.

7

Der Senat berücksichtigt außerdem den Gesichtspunkt, dass die mit Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung vom 7. Januar 2021 bekannt gegebene landesweite und generelle, auch die von der Antragstellerin besuchte 6. Jahrgangsstufe umfassende Aussetzung des Präsenzunterrichts bis zunächst zum 31. Januar 2021 dem sachlichen Begehren der Antragstellerin einer Befreiung vom Präsenzunterricht vollständig entspricht. Dass durch diesen in der Verantwortungssphäre des Antragsgegners liegenden Umstand dem mit dem Eilrechtsschutzverfahren angestrebten Ziel die Grundlage entzogen wurde, stellt der Senat daher ebenfalls in seine Billigkeitsentscheidung ein. Danach erscheint eine hälftige Kostenlast sachangemessen.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt die in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagene Streitwertanhebung auf den vollen Auffangwert in Betracht, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft.

9

Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2020 - 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.

10

Nach diesem Maßstab setzt der Senat – wie auch bereits das Verwaltungsgericht in seinem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss – den Streitwert des Befreiungsantrags auf den vollen Auffangwert fest, weil die begehrte anlassbezogene Befreiung vom Präsenzunterricht einen beschränkten Zeitraum betrifft und der begehrte Eilrechtsschutz daher auf eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).