Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller erhoben eine Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss, der ihre Einwendungen zur Glaubhaftmachung einer Freien Schule als genehmigte Ersatzschule zurückwies. Streitpunkt war, ob dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt bzw. eine Überraschungsentscheidung ergangen sei. Das OVG hielt die Rüge für zulässig, aber unbegründet und wies sie zurück, weil die angegriffene Würdigung vorhersehbar war und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorlag. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Antragsteller.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §152a VwGO als unbegründet zurückgewiesen; keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO erfasst keine Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung und gibt dem Unterlegenen keinen Anspruch auf nochmalige inhaltliche Überprüfung durch das Gericht.
Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt entscheidend heranzieht, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn das Gericht den Gehörsanspruch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; bloße inhaltliche Einwendungen gegen die Sach- oder Rechtswürdigung genügen nicht.
Kommt das Gericht zu selbstständig tragenden Erwägungen (z. B. fehlende Vorlage von Nachweisen), muss der Beschwerdeführer diese Erwägungen substantiiert angreifen, damit ein Gehörsverstoß glaubhaft gemacht wird.
Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; im Anhörungsrügeverfahren fällt eine streitwertunabhängige Gerichtgebühr an.
Zitiert von (14)
12 zustimmend · 2 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1734/24.A07.09.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 951/25.A19.06.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 22/25.A27.03.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1152/24.A17.02.2025Zustimmendjuris Rn. 3
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 1556/19.A06.01.2025Zustimmendjuris Rn.3
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1170/21
Leitsatz
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem Rügen der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unterfallen.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den unanfechtbaren Senatsbeschluss 19 B 1492/21 vom 29. November 2021 ist nach § 152a Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nach § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der geltend gemachte Fortführungsgrund nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Der Senat hat den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Ohne Erfolg machen die Antragsteller zunächst geltend, der genannte Senatsbeschluss sei eine Überraschungsentscheidung, weil der Senat die Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule als nicht glaubhaft gemacht angesehen hat (juris, Rn. 8). Der Antragsgegner habe diese Eigenschaft nicht bestritten und der Senat habe ihrer Bitte keine Folge geleistet, einen gerichtlichen Hinweis für den Fall zu erteilen, dass er eine weitere Glaubhaftmachung für erforderlich halte.
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen und Sachverhaltswürdigungen nicht zu rechnen braucht.
BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑, juris, Rn. 21, vom 13. Februar 2019 - 2 BvR 633/16 -, juris, Rn. 24, und vom 5. März 2018 - 1 BvR 1011/17 -, NZM 2018, 440, juris, Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑, NWVBl. 2022, 18, juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑, BVerwGE 147, 292, juris, Rn. 38 m. w. N.; Beschlüsse vom 11. Juni 2021 ‑ 3 B 43.19 ‑, ZMGR 2021, 302, juris, Rn. 29, und vom 9. Januar 2020 - 5 B 25.19 D -, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 2877/20.A ‑, juris, Rn. 7, vom 29. Juli 2021 ‑ 19 A 4125/19 ‑, juris, Rn. 14, und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑, juris, Rn. 38 m. w. N.
Nach diesen Maßstäben gehörte die Würdigung des Senats, die Antragsteller hätten die Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule nicht glaubhaft gemacht, zu den Sachverhaltswürdigungen, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unabhängig von einem Bestreiten des Antragsgegners und unabhängig von einem gerichtlichen Hinweis rechnen musste. Insbesondere entbehrte die Erwartung der Antragsteller, der Senat werde ihnen vor seiner Entscheidung über die Beschwerde einen Hinweis zum Umfang der Glaubhaftmachung erteilen, einer hinreichenden Grundlage.
Abgesehen davon hätte der Senat, selbst wenn die behauptete Überraschungsentscheidung vorläge, damit den Gehörsanspruch der Antragsteller nicht im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Denn der Senat hat seine Feststellung, die Schulpflichtverletzung entfalle nicht wegen eines Besuchs der Freien Schule P. , selbstständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass die Antragsteller die Bitte der Bezirksregierung vom 2. September 2021 um Vorlage eines Nachweises der Anmeldung des Wohnorts und tatsächlichen gewöhnlichen Aufenthalts ihres Sohnes im Einzugsgebiet dieser Schule unerfüllt gelassen haben. Mit dieser selbstständig tragenden Erwägung setzen sich die Antragsteller weder in ihrer Rügeschrift vom 14. Dezember 2021 noch in ihrer ergänzenden Begründung vom 17. Dezember 2021 auseinander. Der Einwand, es sei nicht entscheidungserheblich, ob ihr Sohn regelmäßig am Schulunterricht der Freien Schule P. teilnehme, betrifft die rechtliche Würdigung, aber zeigt keinen Gehörsverstoß auf.
Auch im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Antragsteller in Rügen der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (nachträgliche Hinweise und Dokumente zur Glaubhaftmachung der Eigenschaft der Freien Schule P. als genehmigte Ersatzschule sowie die Behauptung, der Antragsteller zu 1. sei „fast 50 Jahre alt und starker Raucher“ und deshalb Risikoperson). Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist kein Rechtsbehelf, welchem solche Rügen unterfallen. Sie gibt dem unterlegenen Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch darauf, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt.
BVerwG, Beschlüsse vom 23. August 2021 ‑ 4 C 2.21 ‑, juris, Rn. 2, vom 17. Februar 2020 ‑ 4 A 6.19 ‑, juris, Rn. 4, und vom 18. März 2016 ‑ 1 A 1.16 ‑, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 ‑ 19 B 1591/21 ‑, juris, Rn. 9, und vom 1. September 2021 ‑ 19 B 1371/21 ‑, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 9. April 2021 ‑ 9 ZB 21.30361 ‑, juris, Rn. 3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).