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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 22/25.A·27.03.2025

Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgelehnt wegen fehlender Substantiierung eines Gehörsverstoßes

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung nach §78 AsylG und rügte vor allem eine Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt wurde. Es bekräftigt die Anforderungen an Überraschungsentscheidungen, die Sachaufklärung und die Pflicht zur Beweiserhebung. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylG abgewiesen; behaupteter Gehörsverstoß nicht substantiiert dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass der Zulassungsgrund den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt und plausibel gemacht wird.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) liegt nur vor, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss zulassen, dass das Gericht den Vortrag einer Partei nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat.

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Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten auf seine beabsichtigte Rechtsauffassung hinzuweisen; eine unzulässige Überraschungsentscheidung tritt erst ein, wenn eine bislang nicht erörterte Grundlage die Entscheidung trägt und dies den Beteiligten nicht erkennbar war.

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Die Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung verpflichtet nicht zwingend zu einer Beweiserhebung, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter keinen entsprechenden Beweisantrag stellt, es sei denn, weitere Ermittlungen hätten sich offensichtlich aufgedrängt.

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Die bloße Rüge unzureichender Sachaufklärung begründet nicht automatisch einen Gehörsverstoß oder sonstigen Verfahrensmangel i.S.v. §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 VwGO.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG§ 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 86 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V.m. § 138 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9a K 3911/23.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht wegen des allein gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 – 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 – 1 C 25.20 - juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 – 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 – 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht zudem grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indessen vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

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Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑ juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑ juris Rn. 38 m. w. N.

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Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 ‑ 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 ‑ 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3.

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Hiervon ausgehend zeigt das Zulassungsvorbringen einen Gehörsverstoß nicht auf. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, obwohl sie ihr Fluchtschicksal ausführlich geschildert habe, fehlt es schon an einer Darlegung, welchen konkreten Sachvortrag der Klägerin das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung außer Acht gelassen haben soll. Die nicht weiter substantiierte Rüge, das Gericht hätte Widersprüchen, Unzulänglichkeiten oder Ungereimtheiten nachgehen und durch Nachfragen erkennen lassen müssen, dass es die Angaben der Klägerin für unzureichend halte, geht ins Leere, da eine derart weitreichende Hinweispflicht des Gerichts nach dem oben Ausgeführten gerade nicht besteht.

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Soweit eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht geltend gemacht wird, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N.

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Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N.

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Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder hat die anwaltlich vertretene Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2024 einen Beweisantrag gestellt noch sind Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).