Anhörungsrüge nach §152a VwGO wegen fehlender Darlegung einer Gehörsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Zentrale Frage war, ob die Rüge formgerecht darlegt, dass ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil die eingereichten Schriftsätze keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung enthalten. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge nach §152a VwGO mangels substantiierter Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht die gesetzlich geforderte Darlegung des Vorliegens eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält.
Zur gesetzlichen Form der Anhörungsrüge gehört, dass sie konkret und substantiiert darlegt, welches Vorbringen vom Gericht übergangen oder welche Gehörsverletzung entstanden sein soll (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Prüfung gerichtlicher Entscheidungen; allgemeine oder inhaltliche Einwände gegen die Sach- oder Rechtswürdigung begründen ohne weitere Substantiierung keinen Gehörsverstoß.
Im Eilverfahren begründet die Nichteinholung oder das Übergehen von Beweiserhebungen nicht ohne Weiteres einen Gehörsverstoß, da im Eilverfahren regelmäßig keine Beweisaufnahme stattfindet.
Die Kostenentscheidung im Verfahren über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Antragsteller kann die Kosten zu tragen haben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 L 1824/22
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Rubrum
Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Die beiden Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten vom 8. und 12. Dezember 2022 sowie die am 14. Dezember 2022 eingegangene handschriftliche Eingabe des Antragstellers mit dem Datum „18-12-22-AD“ verfehlen diese Voraussetzung.
Der Antragsteller legt zunächst keine gehörswidrige Überraschungsentscheidung sinngemäß mit seiner Rüge dar, der Senat habe ohne den erbetenen vorherigen Hinweis für den Fall entschieden, dass er die Verwaltungsakteigenschaft des streitigen Schreibens vom 2. August 2022 in Frage stelle, ferner habe der Antragsteller auch nicht damit rechnen müssen, „dass ohne Übersendung einer Stellungnahme der Beschwerdegegnerin entschieden würde.“ Mit beidem musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf rechnen, insbesondere betraf der Streit der Beteiligten um die Verwaltungsakteigenschaft des genannten Schreibens einen Kernpunkt der vorausgegangenen Argumentation der Beteiligten.
Die weiteren Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich in Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (allgemeiner Sprachgebrauch bei dem Begriff „Aufforderung“) sowie gegen die Ausführlichkeit seiner Begründung („pauschale Bezugnahme auf die übrigen Antragsteile“), ohne jedoch darzulegen, weshalb sich daraus zugleich ein Gehörsverstoß ergeben soll. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.
BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 ‑ 7 A 2.22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.
Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, weshalb sich aus dem behaupteten „Übergehen“ seines „Beweiserbietens“ auf Einholung eines sprachkundlichen Sachverständigengutachtens ein Gehörsverstoß ergeben soll, obwohl im Eilverfahren regelmäßig keine Beweiserhebung stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).