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Oberverwaltungsgericht NRW·19 B 856/23 19 E 563/23·06.08.2023

Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss. Zentral war die Frage, ob die Rüge die gesetzlich geforderte Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes enthält. Das Gericht verwarf die Rüge als unzulässig, da nur materielle Einwendungen vorgebracht wurden; PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Kosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen; PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt, Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen, sondern erfordert die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes.

2

Eine Anhörungsrüge ist nach §152a Abs.4 VwGO unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist; hierzu gehört nach §152a Abs.2 Satz6 VwGO die substantiierte Darstellung eines Gehörsverstoßes.

3

Bloße Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung (z. B. Bestreitung eines ärztlichen Nachweises) genügen nicht zur Begründung eines Gehörsverstoßes.

4

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

Relevante Normen
§ VwGO § 152a Abs 2 Satz 6§ SchulG NW 2005 § 46 Abs 1§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1055/23

Leitsatz

Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar (wie st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022, 7 A 2.22, juris, Rn. 4 m. w. N.).

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Rubrum

1

Der Prozesskostenhilfeantrag für das Rügeverfahren ist unbegründet. Die Anhörungsrüge hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Hierzu gehört nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass sie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes im Sinn des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO darlegt. Die beiden am 3. August 2023 per Fax eingegangenen gleichlautenden Schreiben des Antragstellers vom „13.07.23“ und vom 3. August 2023 verfehlen diese Zulässigkeitsvoraussetzung.

3

Die Ausführungen des Antragstellers zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpfen sich in Einwänden gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Entbehrlichkeit eines ärztlichen Nachweises einer gesicherten Diagnose einer bestimmten Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkung auf die Schulwegbewältigung seiner Tochter, Mitverursachung ihrer Inobhutnahme), ohne jedoch darzulegen, weshalb sich daraus zugleich ein Gehörsverstoß des Senats ergeben soll. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung dar.

4

BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 ‑ 7 A 2.22 ‑, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2022 ‑ 19 B 1302/22 ‑, juris, Rn. 3, und vom 13. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑, juris, Rn. 7 m. w. N.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge eine streitwertunabhängige gerichtliche Festgebühr in Höhe von 66,00 Euro anfällt (Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).