Beschwerden gegen Ablehnung von PKH und einstweiliger Anerkennung der Diplomprüfung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beklagte die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und die Zurückweisung seines Antrags auf einstweilige Anerkennung einer Diplomprüfung als Erste Staatsprüfung. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht und verneint Anordnungsanspruch sowie Anordnungsgrund für die einstweilige Anordnung. Die beklagte Behörde ist zudem nicht zuständig; eine Zurückverweisung war nicht angezeigt.
Ausgang: Beschwerden gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und einstweiliger Anordnung als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Antragstellers
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Hauptsache voraus; fehlt diese, ist die Ablehnung der PKH gerechtfertigt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund erforderlich; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur bei glaubhaft gemachten unzumutbaren, nicht mehr ausgleichbaren Nachteilen und überwiegender Wahrscheinlichkeit des Obsiegens zulässig.
Ein Anordnungsanspruch gegen eine Behörde besteht nicht, wenn diese für die begehrte Entscheidung nicht passivlegitimiert bzw. nicht zuständig ist.
Art. 77 Satz 1 LV NRW verlangt eine gesetzliche Regelung der allgemeinen Zuständigkeit; die näheren Zuweisungen konkreter Zuständigkeiten an Behörden können gemäß Art. 77 Satz 2 LV NRW durch Verordnung erfolgen und sind nicht per se nichtig.
Eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO kommt nur bei wesentlichen Verfahrensmängeln oder fehlender Sachentscheidung in Betracht; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist eine Zurückverweisung abzulehnen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 986/05
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert wird in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1090/05 auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist unbegründet.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 2 VwGO die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht erstrebt, kann dahinstehen, ob eine Zurückverweisung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO überhaupt in Betracht kommt. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Sache entschieden, indem es den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und damit als unbegründet abgelehnt hat. Das Verfahren leidet auch nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein derartiger Verfahrensmangel ist weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht den mit der Beschwerde hilfsweise verfolgten Antrag auf vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Diplomprüfung des Antragstellers im Studiengang Malerei als Erste Staatsprüfung im Fach Kunst anzuerkennen, abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist nicht passivlegitimiert, weil sie für die begehrte Anerkennung unzuständig ist. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Aus Art. 77 Satz 1 LV NRW ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass die Übertragung der Zuständigkeit zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen (außer Fachhochschulabschlussprüfungen), soweit sie auf die Anerkennung als Erste Staatsprüfung oder Teil einer Ersten Staatsprüfung oder als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs gerichtet sind (§ 2 Abs. 2 c der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlussprüfungen auf die Bezirksregierungen in der vom Verwaltungsgericht angegebenen Fassung – im Folgenden VO) auf die Bezirksregierung E. nichtig ist, weil sie nicht durch Gesetz erfolgt ist.
Nach Art. 77 Satz 1 LV NRW erfolgt die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt gemäß Art. 77 Satz 2 LV NRW der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Landesministern. Aus der Gegenüberstellung der Sätze 1 und 2 folgt, dass lediglich die allgemeine Zuständigkeit eines bestimmten Behördentyps einer gesetzlichen Regelung bedarf, wie sie etwa für die Bezirksregierungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 LOG NRW getroffen ist. Die Festlegung der konkreten Zuständigkeit einer bestimmten Behörde, hier der Bezirksregierung E. für die in § 2 Abs. 2 c VO genannten Aufgaben, ist dagegen im Sinne des Art. 77 Satz 2 LV NRW eine Regelung "im Einzelnen", die durch Verordnung erfolgen kann. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Landesregierung bei der Organisation der allgemeinen Landesverwaltung und der Regelung der Zuständigkeiten lediglich eine unbedeutende Restkompetenz verbliebe. Dies wäre unter anderem mit dem Grundsatz der Funktionentrennung (Art. 3 LV NRW, Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) nicht vereinbar.
Geller/Kleinrahm/Fleck, Die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 1963, Art. 77, Anm. 6 c und 7.
Abgesehen davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch deshalb unbegründet, weil der Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat. Er erstrebt mit seinem Begehren auf vorläufige Anerkennung seiner Diplomprüfung eine Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt aber im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.
Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2005 - 19 B 82/05 -, 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -.
Der Antragsteller hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne die beantragte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Er verweist lediglich darauf, dass die begehrte Anerkennung erforderlich sei, damit er sich fristgerecht bis Mitte August 2005 für den im Februar 2006 beginnenden Vorbereitungsdienst bewerben könne. Der bloße Wunsch, den Vorbereitungsdienst möglichst bald beginnen zu können, rechtfertigt aber keine Vorwegnahme der Hauptsache.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Januar 2005 ‑ 19 B 82/05 -, 26. November 2004 ‑ 19 B 2553/04 -, und 28. Januar 2003 - 19 B 188/04 ‑.
Sonstige Gesichtspunkte, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.