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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 752/23·15.06.2023

PKH- und Beiordnungsantrag für Zulassungsantrag zur Berufung gegen Schulbesuchsentscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für noch zu stellende Zulassungsanträge zur Berufung gegen VG-Urteile zu Schulbesuchsaufforderungen. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag enthielt keine groben Darlegungen eines Zulassungsgrundes; bloße Rügen genügten nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung setzt voraus, dass sich aus der Begründung des PKH-Antrags in groben Zügen das Vorliegen eines Zulassungsgrunds ergibt (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller muss innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist.

3

Das bloße Bestreiten der Richtigkeit eines Urteils ohne substantiiertes Vortragen begründet keine ernstlichen Zweifel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und reicht zur Begründung eines Zulassungsgrundes nicht aus.

4

Bei anhaltenden und erfolglosen Aufforderungen zur Gewährleistung des Schulbesuchs kann die erneute Festsetzung von Zwangsgeld gerechtfertigt sein; frühere Konflikte stellen die Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderung nicht in Frage.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 10 K 231/23

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

1

Der Senat entscheidet über den Antrag durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

2

Der Senat versteht das nach Zustellung der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln in den Verfahren 10 K 5385/22,10 K 6304/22 und 10 K 231/23 übermittelte Schreiben des Klägers vom 18. April 2023 – wie bereits das Verwaltungsgericht – als einen dreifachen Prozesskostenhilfeantrag für Anträge auf Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023, die ein nach § 67 VwGO vertretungsberechtigter Prozessbevollmächtigter noch stellen soll. Der Kläger verweist ausdrücklich auf seine fehlenden Zahlungsmöglichkeiten und darauf, dass er einen Rechtsbeistand benötigt, um Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts einlegen zu können.

3

Der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. März 2023 im Verfahren 10 K 231/23 ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds in groben Zügen erkennen lässt.

4

OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - 19 A 919/22 -, juris, Rn. 4, und vom 14. Mai 2020 - 19 A 3060/19 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.

5

Der Kläger hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für fehlerhaft und beruft sich damit sinngemäß auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus dem Vorbringen des Klägers in dem zur Begründung seines Antrags eingereichten Schreiben vom 5. Mai 2023 ergibt sich aber nichts, das Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils geben könnte. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist die der Zwangsgeldfestsetzung zugrunde liegende Schulbesuchsaufforderung vollstreckbar und war die erneute Zwangsgeldfestsetzung angesichts der seit einem erheblichen Zeitraum erfolglos gebliebenen Aufforderung, für einen regelmäßigen Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, gerechtfertigt. Die vom Kläger angeführten Konflikte in der Vergangenheit sind für die rechtliche Bewertung insoweit nicht von Bedeutung, stellen aber auch die Rechtmäßigkeit der Schulbesuchsaufforderung nicht in Frage (siehe dazu den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem gegen die Schulbesuchsaufforderung gerichteten Verfahren 19 A 753/23).

6

Dieser Beschluss, für den keine Gerichtskosten anfallen, ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).