Zulassungsantrag zur Berufung gegen Entscheidung zur Auskunftssperre abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Erinnerung gegen die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister. Streitgegenstand ist, ob die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Das OVG verneint dies, weil der Kläger keine konkreten, überprüfbaren Tatsachen zur Gefährdung darlegt und Zulassungsgründe nicht substantiiert begründet. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 Euro.
Abstrakte Rechtssätze
Nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO ist die Berufung nur zuzulassen, wenn ein Zulassungsgrund des §124 Abs.2 VwGO sowohl substantiiert dargelegt als auch objektiv gegeben ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzen konkrete, überprüfbare und aktuelle Tatsachenbehauptungen voraus; pauschale oder unüberprüfbare Behauptungen genügen nicht.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2) sowie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs.2 Nr.3) müssen in der Zulassungsbegründung inhaltlich bezogen und substantiiert dargelegt werden.
Ein behaupteter Verfahrensfehler (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist ausgeschlossen, wenn die Akten belegen, dass der Beteiligte ausdrücklich der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Übertragung auf den Einzelrichter zugestimmt hat.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 6470/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des behaupteten Verfahrensfehlers zuzulassen.
I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es an der Darlegung von aktuellen und konkreten Tatsachen fehle, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG in seiner Person glaubhaft rechtfertigten (S. 6 des Urteils). Der Kläger setzt dieser Feststellung nur seine Gegenbehauptung entgegen, er habe bereits in der Klagebegründung und im Schriftsatz vom 30. November 2020 umfangreiche Sachverhaltsschilderungen vorgenommen, aus denen sich eine konkrete Gefährdung für Leib und Leben ergebe, und diese auch mit umfangreichen Beweismitteln in Gestalt von E-Mails und Lichtbildaufnahmen belegt. Hingegen enthält seine Antragsbegründung keine Konkretisierung seiner unüberprüfbar pauschalen Behauptungen zu den vier aktuelleren „Bedrohungsszenarien“ aus den beiden genannten Schriftsätzen, etwa zu der „Person“ „aus einer Gruppe von Motorradfahrern“, die sich ihm „im Jahre 2018“ „auf einem Wanderparkplatz in I. in der Nähe seines Heimatortes“ genähert und zum Reifen seines Fahrzeugs gebückt habe, „wahrscheinlich“ um ihn (den Kläger) zu filmen. Ebenso wenig enthält die Antragsbegründung eine plausible Antwort auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass kein objektiv greifbarer Zusammenhang zwischen dem für die Zeit nach 1990 ebenfalls nur pauschal behaupteten „Nachspionieren“ durch „T. “, seinen damaligen Arbeitgeber, und den für die Jahre 2018 und 2019 behaupteten „Bedrohungsszenarien“ feststellbar sei. Unplausibel ist insoweit insbesondere sein Erklärungsversuch, es sei nur der bisher bestehenden Auskunftssperre zu verdanken, dass es nicht früher zu erneuten Übergriffen gegen ihn gekommen sei. Denn auch während zumindest eines Teils der vier behaupteten „Bedrohungsszenarien“ aus den Jahren 2018 und 2019 war die vom Bürgerbüro der Stadt O. im Frühjahr 2018 eingetragene und bis zum 11. Mai 2020 befristete Auskunftssperre in Kraft.
II. Der Kläger verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, soweit er ohne jede inhaltlich auf diesen Zulassungsgrund bezogene Begründung besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO behauptet und ihre grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein aus „der Auslegung und Vornahme der Verhältnismäßigkeitsprüfung bei der Eintragung einer Verlängerung der Meldesperre“ ableitet. Der als Verfahrensmangel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügte Besetzungsfehler der Vorinstanz liegt nicht vor. Entgegen der Behauptung des Klägers hat er erstinstanzlich sein Einverständnis nicht nur mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, sondern ausdrücklich auch mit einem Urteil „durch den Berichterstatter“ sowie „mit einer Übertragung auf den Einzelrichter“ erklärt (Klagebegründung vom 23. November 2020).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.
BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 6 B 11.16 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 ‑, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 ‑ 5 B 15.1423 ‑, NVwZ-RR 2016, 543, juris, Rn. 28.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).