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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1520/21·15.02.2023

Berufungszulassung abgelehnt: Auskunftssperre (§51 BMG) mangels glaubhafter Gefährdungsdarstellung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtMelde- und AuskunftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem sein Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister abgelehnt worden war. Zentrale Frage war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des §124 Abs.2 VwGO vorliegen. Das Gericht verneint dies, da der Kläger nur pauschale, nicht konkretisierte Behauptungen vorträgt und keine belastbaren Anhaltspunkte für eine Gefährdung darlegt. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO setzt voraus, dass ein in §124 Abs.2 VwGO genanntes Zulassungsmerkmal substantiiert dargetan und objektiv vorliegt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinn des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen nur, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

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Die bloße Wiederholung pauschaler, unkonkreter Behauptungen ohne Konkretisierung oder Belege genügt nicht, um ernstliche Zweifel an der Urteilsrichtigkeit zu begründen.

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Für die Gewährung einer Auskunftssperre nach §51 BMG sind glaubhaft gemachte, konkrete Tatsachen erforderlich; unüberprüfbare Allgemeinbehauptungen und vage Hinweise (z. B. auf soziale Medien) reichen nicht aus.

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Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags hat der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen (vgl. §154 Abs.2 VwGO); der Streitwert ist nach GKG zu bemessen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Satz 1 BMG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 5 K 1684/21

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).

3

Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

5

Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789, juris, Rn. 23, vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.

6

Die maßgebliche Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass es an der Darlegung von Tatsachen fehle, die die Annahme einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen im Sinn des § 51 Abs. 1 Satz 1 BMG in seiner Person glaubhaft rechtfertigten, stellt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage. Der Kläger wiederholt lediglich die schon im erstinstanzlichen Verfahren nur pauschal vorgebrachten Behauptungen, dass sich seine frühere Ehefrau an ihm rächen wolle, weil er entscheidend dazu beigetragen habe, dass sie zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei, und er bereits von „Abgesandten“ seiner früheren Ehefrau bedroht worden sei. Hingegen enthält seine Antragsbegründung weder eine Konkretisierung seiner unüberprüfbar allgemein gehaltenen Behauptungen noch irgendwelche Belege, die zumindest als Indiz für eine tatsächlich bestehende Gefahrenlage angesehen werden könnten. Vielmehr verweist der Kläger nur auf die kürzlich erfolgte Entlassung seiner früheren Ehefrau aus der Strafhaft und belässt es im Übrigen bei der nicht näher erläuterten Behauptung, dass sie „bereits niederschwellige Botschaften zulasten des Klägers über soziale Medien ausgestoßen“ habe. Damit stellt er die detailliert begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Behauptungen des Klägers, dass er sich von seiner früheren Ehefrau bedroht fühle, nicht glaubhaft seien und die hohe Anzahl von behördlichen und privaten Meldeanfragen die Annahme nahelege, dass er aus anderen, nicht vom Schutzzweck des § 51 BMG erfassten Gründen die Ermittlung seines Aufenthalts erschweren wolle, nicht durchgreifend in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG.

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BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 ‑ 6 B 11.16 ‑, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Januar 2022 - 19 A 39/21 -, juris, Rn. 5, und vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 ‑, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 ‑ 5 B 15.1423 ‑, NVwZ-RR 2016, 543, juris, Rn. 28.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).