Berufungszulassung verworfen wegen unzureichender Gehörsrüge nach §78 AsylG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung mit einer allein auf eine Gehörsrüge gestützten Begründung. Das OVG verwirft den Zulassungsantrag und lehnt PKH ab, weil die Gehörsrüge nicht substantiiert darlegt, welches konkrete Vorbringen das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Pauschale Zitate von Erkenntnisquellen ohne konkreten Bezug genügen nicht als Nachweis einer Gehörsverletzung.
Ausgang: Berufungszulassungsantrag wegen unzureichender Gehörsrüge nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG verworfen; Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Berufungszulassung nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG mit einer Gehörsrüge begründet, muss substanziiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass ein konkret zu benennendes Vorbringen vom Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt worden ist und dass dadurch das rechtliche Gehör beeinträchtigt wurde.
Paßhafte, mehrseitige Verweise auf Erkenntnisquellen und pauschale Behauptungen ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zu bestimmten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts erfüllen das Darlegungserfordernis des §78 Abs.4 Satz4 AsylG nicht.
Eine bloße Rüge fehlerhafter Tatsachen- oder Rechtswürdigung der Vorinstanz begründet für sich genommen regelmäßig keinen Verstoß gegen Art.103 Abs.1 GG oder §108 Abs.2 VwGO und damit keinen Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG.
Die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist zu versagen, wenn der Berufungszulassungsantrag keine hinreichende Erfolgsaussicht nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO darlegt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 5461/17.A
Leitsatz
Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen. (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3).
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.
Der Berufungszulassungsantrag wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung für das zweitinstanzliche Verfahren durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der Berufungszulassungsantrag hat aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Stützt der Kläger eine Gehörsrüge auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.
OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 ‑ 19 A 1249/19.A ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 ‑ 6 B 92.97 ‑, juris, Rn. 3.
Diesen Anforderungen genügt es von vornherein nicht, wenn der Kläger, wie hier, über mehrere Seiten hinweg lediglich den Inhalt von Erkenntnisquellen zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie, von Überflutungen und von Schwärmen der Wüstenheuschrecke in Somalia referiert und im Anschluss daran pauschal und ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zu einzelnen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts behauptet, „dieses Vorbringen“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Hierin liegt der Sache nach allenfalls die Rüge, die Vorinstanz habe den Verfahrensstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.
BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43.
Entsprechendes gilt für die Gehörsrüge unter II. der Antragsschrift gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass er im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien in der Lage sein werde, etwa durch eine Arbeitsaufnahme ein kleines Einkommen zu erzielen, zumal seine Mutter und ein Bruder zwischenzeitlich in die Nähe der Hauptstadt Addis Abeba verzogen seien (S. 16 des Urteils). Auch insoweit erschöpft sich die Zulassungsbegründung in einem mehrseitigen Zitat von Erkenntnisquellen zu seiner pauschalen Behauptung, ohne familiären Rückhalt sei die Sicherstellung des Existenzminimums in Äthiopien „kaum möglich“, und der anschließenden ebenso pauschalen Behauptung, „dieses Vorbringen, welches sich bereits aus der Erkenntnismittelliste ergibt,“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Abgesehen davon ist der Kläger nach der vorgenannten Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht ohne familiären Rückhalt in Äthiopien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).