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Oberverwaltungsgericht NRW·19 A 1249/19.A·01.04.2020

Verwerfung der Berufungszulassung wegen unzureichender Gehörsrüge; Wiedereinsetzung gewährt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit alleiniger Rüge einer Gehörsverletzung nach §78 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO. Das OVG NRW gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist, verwies den Zulassungsantrag jedoch als unzulässig zurück. Die Gehörsrüge war nicht substantiiert: es fehlte die konkrete Benennung unterlassener, entscheidungserheblicher Vorträge und Hinweise auf eine Behinderung des Gehörs. Pauschale Verweise auf Erkenntnismittel genügen nicht.

Ausgang: Berufungszulassungsantrag wegen unzureichender Gehörsrüge verworfen; Wiedereinsetzung in die Frist gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach §78 Abs.3 Nr.3 AsylG i.V.m. §138 Nr.3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme durch das Verwaltungsgericht, muss er substantiiert darlegen, welche konkret benannten Vorträge das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt haben soll und welche besonderen Umstände eine derartige Unterlassung nahelegen.

2

Die bloße Darstellung von Herkunfts- oder Erkenntnismittelinhalten und die pauschale Behauptung, das Vorbringen sei aus der Erkenntnismittelliste ersichtlich und vom Gericht nicht berücksichtigt worden, genügen nicht den Darlegungserfordernissen einer Gehörsrüge; dies stellt regelmäßig eine Sachrüge dar.

3

Ein mögliches fehlerhaftes Tatsachen- oder Würdigungsergebnis der Vorinstanz begründet nur dann eine Gehörsverletzung, wenn konkret dargelegt wird, dass ein bestimmtes, entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und der Beteiligte hierin am rechtlichen Gehör gehindert war; ansonsten ist der Einwand dem materiellen Recht zuzurechnen.

4

Die Wiedereinsetzung in die versäumte einmonatige Antragsfrist nach §78 Abs.4 Satz1 AsylG richtet sich nach §60 Abs.1 VwGO.

Zitiert von (7)

4 zustimmend · 3 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 125 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG§ 60 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 19008/17.A

Leitsatz

Stützt der Kläger eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt.

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).

3

Die Wiedereinsetzung in die versäumte einmonatige Antragsfrist nach § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG beruht auf § 60 Abs. 1 VwGO.

4

Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig. Die allein geltend gemachte Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Stützt der Kläger eine Gehörsrüge auf eine unterlassene Kenntnisnahme des Verwaltungsgerichts von entscheidungserheblichem Vorbringen, muss er substantiiert darlegen, welche besonderen Umstände darauf hindeuten, dass das Gericht ein bestimmtes, ebenfalls konkret zu benennendes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht berücksichtigt hat und dass er daran gehindert war, sich ausreichend rechtliches Gehör zu verschaffen.

5

Nds. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2006 ‑ 5 LA 347/04 ‑, NJW 2006, 3018, juris, Rn. 3; Rudisile in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. Ergänzungslieferung Juli 2019, § 124a Rn. 114; zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1998 ‑ 6 B 92.97 ‑, juris, Rn. 3.

6

Diesen Anforderungen genügt es von vornherein nicht, wenn der Kläger, wie hier, über mehrere Seiten hinweg lediglich den Inhalt herkunftslandbezogener Erkenntnisse unter anderem aus der erstinstanzlich eingeführten Erkenntnisliste referiert und im Anschluss daran pauschal und ohne konkrete Auseinandersetzung mit einzelnen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts behauptet, „dieses Vorbringen, welches sich bereits aus der Erkenntnismittelliste ergibt,“ habe das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Hierin liegt der Sache nach die Rüge, die Vorinstanz habe den Verfahrensstoff in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft gewürdigt. Ein solcher Fehler wäre, selbst wenn er vorläge, grundsätzlich dem materiellen Recht zuzurechnen, begründete aber weder einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch einen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO.

7

BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2020 ‑ 1 B 87.19 ‑, juris, Rn. 7, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑, NVwZ-RR 2019, 1018, juris, Rn. 31, und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, BVerwGE 151, 1, juris, Rn. 43.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).