Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt wegen fehlender Darlegung und EuGH-Klärung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren. Das OVG NRW lehnt den Antrag ab, weil die nach §78 Abs.3 AsylG erforderlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurden. Die aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch ein EuGH-Urteil vom 19.12.2024 bereits geklärt. Weiterer Klärungsbedarf ergibt sich nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und EuGH hat die aufgeworfene Frage bereits geklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 AsylG setzt voraus, dass einer der dort genannten Zulassungsgründe entsprechend den Anforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG konkret und substantiiert dargelegt und vorliegt.
Eine Rechtssache hat im Sinn des §78 Abs.3 Nr.1 AsylG nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine hinsichtlich der Tatsachenfeststellung erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient.
Besteht bereits eine hinreichende Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Zulassung der Berufung wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung.
Über die Kosten des Zulassungsverfahrens entscheidet §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden im Zulassungsverfahren nach §83b AsylG nicht erhoben.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2305/21.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
"Ist eine nationale Regelung, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässiger Folgeantrag abgelehnt werden kann, mit Art 33 Abs 2 Buchst d und Art 2 Buchst q RL 2013/32/ EU vereinbar, wenn das erfolglose erste Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der EU durchgeführt wurde? ",
rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (mehr). Sie bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil sie durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 in den verbundenen Rechtssachen ‑ C-123/23 und C-202/23 - hinreichend geklärt worden ist. Danach ist Art. 33 Abs. 2 lit. d) in Verbindung mit Art. 2 lit. q) RL 2013/32/EU dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Art. 2 lit. b) RL 2013/32/EU, der in diesem Mitgliedstaat von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellt worden ist, dessen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat - auf den die RL 2011/95/EU Anwendung findet - gestellter Antrag auf internationalen Schutz durch eine bestandskräftige Entscheidung dieses anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde, als unzulässig abgelehnt werden kann.
Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-123/23 und C-202/23 - juris Rn. 62.
Weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).