Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine Untätigkeitsbeschwerde wegen angeblicher Verzögerung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; das OVG weist sie zurück. Entscheidend ist, ob eine außergewöhnlich lange, praktisch zu einer Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung vorliegt, die eine Untätigkeitsbeschwerde rechtfertigt. Das Gericht verneint dies, auch weil die Antragstellerin durch unvollständige Mitwirkung zur Dauer beitrug.
Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde im PKH-Verfahren als unbegründet/abgewiesen; keine außergewöhnliche Verfahrensverzögerung, Verzögerung teils durch unvollständige Mitwirkung der Antragstellerin verursacht.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untätigkeitsbeschwerde kommt allenfalls in Betracht, wenn eine unangemessene, außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegende und praktisch zur Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung substantiiert geltend gemacht wird.
Bei der Prüfung des Gebots effektiven Rechtsschutzes in angemessener Frist sind die Schwierigkeit und Komplexität des Falls, das Verhalten des Rechtsschutzsuchenden und der Beteiligten Behörden sowie die Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu berücksichtigen.
Prozesskostenhilfeverfahren haben zwar eine erhöhte Eilbedürftigkeit, doch ist eine Verfahrensdauer nicht bereits verfassungs- oder konventionswidrig, nur weil das Gericht nicht unmittelbar nach Eintritt der Bewilligungsreife entscheidet; maßgeblich ist die Gesamtwürdigung der Umstände.
Eine erhebliche Verfahrensverzögerung liegt nicht vor, wenn die Verzögerung wesentlich durch die unvollständige oder verzögerte Mitwirkung des Antragstellers verursacht wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1818/10
Leitsatz
Zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einer sog. Untätigkeitsbeschwerde.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob sie bereits unstatthaft ist, weil keine beschwerdefähige Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO vorliegt und eine ohne gesetzliche Grundlage erhobene Untätigkeitsbeschwerde ungeachtet der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, einen Rechtsbehelf gegen überlange Gerichtsverfahren einzuführen,
vgl. EGMR, Urteil vom 2. September 2010 - 46344/06 -, NJW 2010, 3355,
im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit erheblichen Bedenken begegnet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06 -, NJW 2007, 2535.
Die Annahme der Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in angemessener Frist nach Art. 19 Abs. 4 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ist allenfalls dann zu erwägen, wenn eine unangemessene und außerhalb jedes vertretbaren Rahmens liegende und praktisch zu einer Rechtsverweigerung führende Verfahrensverzögerung ernsthaft anzunehmen ist oder zumindest substantiiert gerügt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 5 E 587/10 -, NWVBl. 2011,73, und vom 18. Februar 2009 - 18 E 1668/08 -; BayVGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 3 C 10.2670 -, juris; gänzlich ablehnend demgegenüber LSG NRW, Beschluss vom 8. April 2011 – L 19 AS 566/11 B -, juris; Bay. LSG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – L 8 AL 67/10 ZVW , juris.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Ob dem Gebot der Rechtsschutzgewährung in angemessener Frist entsprochen ist, bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls und hängt von mehreren Faktoren ab, wie etwa der Schwierigkeit und der Komplexität des Falles, des Verhaltens des Rechtsschutzsuchenden und der beteiligten Behörden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen. Zwar gehören Prozesskostenhilfeverfahren zu den Rechtsangelegenheiten, die wegen ihrer Natur und Bedeutung für die Betroffenen grundsätzlich einer gewissen Eilbedürftigkeit unterliegen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, 334.
Eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch wird aber nicht schon dann verfassungs- und konventionswidrig verzögert, wenn sich das Verwaltungsgericht trotz Eintritts der Bewilligungsreife nicht umgehend mit der Angelegenheit befasst. Hieraus allein ergibt sich für den Rechtsschutzsuchenden regelmäßig schon deshalb kein Nachteil, weil für die Beurteilung eines Prozesskostenhilfeantrags auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abgestellt werden kann.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06 u. a., NVwZ 2006, 1156 f.; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2010 - 5 E 1700/09 -, NWVBl. 2011,73, m. w. N.
Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist eine verfassungs- oder konventionswidrige Verfahrensverzögerung nicht anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer maßgeblich auch durch die zögerliche Mitwirkung der Antragstellerin herbeigeführt wurde. Diese hatte die von der Antragsgegnerin erbetenen Unterlagen unvollständig übersandt mit der Folge, dass die Amtsärztin der Antragsgegnerin sich nicht zu einer abschließenden Feststellung über das Vorliegen einer aktuellen Reiseunfähigkeit in der Lage sah. Infolgedessen erließ die Antragsgegnerin den ablehnenden streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2010. Dass das Verwaltungsgericht zwecks Beurteilung der Erfolgsaussichten des Eilantrags- und der Klage zur Vervollständigung der Unterlagen zunächst die Übersendung der noch fehlenden Atteste und eine Schweigepflichtsentbindung der die Antragstellerin behandelnden Ärzte anmahnte und diese sodann an die Antragsgegnerin mit der Bitte um Stellungnahme übersandte, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für die Beurteilung der Reisefähigkeit die erneute Beteiligung der Amtsärztin durchaus sinnvoll erschien. Die von der Antragsgegnerin erbetene Stellungnahme und die weiter entstandenen Verwaltungsvorgänge gingen aber erst am 6. bzw. 8. April 2011 bei Gericht ein. Da im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs bei Gericht am 2. Mai 2011 noch nicht einmal ein weiterer Monat vergangen war, kann von einer unangemessenen Verfahrensverzögerung keine Rede sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.