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Landessozialgericht NRW·L 19 AS 566/11 B·07.04.2011

Untätigkeitsbeschwerde gegen Sozialgericht als unzulässig verworfen

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller rügte die Untätigkeit des Sozialgerichts und begehrte per Untätigkeitsbeschwerde die Verpflichtung zur Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von SGB-II-Leistungen. Das Landessozialgericht hielt die Untätigkeitsbeschwerde für nicht statthaft, da es an einer gesetzlichen Grundlage für einen solchen außerordentlichen Rechtsbehelf fehlt. Es stützte sich auf die Rechtsprechung des BVerfG und weiterer Gerichte. Die Beschwerde wurde als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untätigkeitsbeschwerde gegen ein Sozialgericht ist unzulässig, wenn es für diesen außerordentlichen Rechtsbehelf keine gesetzliche Grundlage in der geschriebenen Rechtsordnung gibt.

2

Die Beschwerde nach § 172 SGG richtet sich gegen angefochtene Entscheidungen der Sozialgerichte, nicht gegen eine angebliche Untätigkeit des Gerichts.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen Rechtsbehelfe in den Voraussetzungen für die Bürger erkennbar in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sein; Gerichte dürfen keine außerordentlichen Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schaffen.

4

Die Kostenentscheidung in vergleichbaren Verfahren ist nach den Vorschriften des SGG, insbesondere § 193 SGG, entsprechend zu treffen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ SGB II§ 172 Abs. 1 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

Sozialgericht Detmold, S 9 AS 214/11 ER

Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

2

Der Antragsteller hat am 31.01.2011 beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01.02.2011 Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren. Durch Bescheid vom 23.02.2001 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Regelleistung in Höhe von 359,00 EUR vorläufig in Form eines Darlehens für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 gewährt. Den am 11.03.2011 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Kammervorsitzenden hat der Antragsteller am 28.03.2011 gegenüber dem Landessozialgericht zurückgenommen.

3

Am 30.03.2011 hat der Antragsteller beim Landessozialgericht eine Untätigkeitsbeschwerde mit dem Begehren erhoben, das Sozialgericht zu verpflichten, innerhalb von sieben Tagen dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuhelfen.

4

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

5

Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden der Sozialgerichte statt. Eine anfechtbare Entscheidung des Sozialgerichts liegt nicht vor. Der Antragsteller rügt vielmehr eine von ihm gesehene Untätigkeit des Sozialgerichts mit einer sogenannten "Untätigkeitsbeschwerde". Untätigkeitsbeschwerden sind nach allgemeiner Auffassung unzulässig, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage in Gesetzesform gibt (u. a. Beschluss des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Große Kammer vom 08.06.2006 - 75529/01 -; BSG Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C -, Beschlüsse des LSG NRW vom 30.01.2008 - L 19 B 16/08 AS ER -, vom 04.03.2010 - L 6 AS 304/10 B ER -, vom 29.03.2010 - L 20 AS 324/10 B - und vom 06.12.2010 - L 19 AS 1995/10 B ER; Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.06.2010 - L 13 SB 49/10 B -; offengelassen im Beschluss des Bayrischen Landessozialgerichts vom 28.04.2010 - L 1 R 132/10 B -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist verfassungsrechtlich erforderlich, dass Rechtsbehelfe in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger erkennbar sind. Es verstößt daher gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (Plenumsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02 -; Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.01.2007 - 1 BvR 2803/06).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

7

Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.