Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 386/08·07.05.2008

Streitwertfestsetzung bei Wohnsitzauflagen: Auffangbetrag von 5.000 EUR

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren, in dem die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage zu einem Aufenthaltstitel begehrt wurde. Fraglich war, welcher Streitwert für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Der Senat setzte den Streitwert auf den Auffangbetrag von 5.000 EUR und änderte damit seine bisherige Praxis. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kostenerstattung unterblieb.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung insoweit stattgegeben; Streitwert für das Hauptsacheverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt, Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rechtsstreitigkeiten über die Aufhebung oder Änderung einer wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmung zu einem Aufenthaltstitel ist der Streitwert für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren in Höhe des gesetzlichen Auffangbetrags (5.000 EUR) festzusetzen, sofern der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine abweichende Bemessung bietet.

2

§ 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG sind dahin auszulegen, dass bei mangelnden Anhaltspunkten für die Bedeutung der Sache nach dem Antrag der Auffangbetrag nach Abs. 2 als Streitwert anzunehmen ist.

3

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können ihre bisherige Spruchpraxis zur Streitwertbemessung ändern und sich dabei an der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere der des Bundesverwaltungsgerichts, orientieren.

4

Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; ein gebührenfreies Beschwerdeverfahren mit Ausschluss der Kostenerstattung ist insoweit möglich.

Relevante Normen
§ GKG § 52 Abs. 1§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 304/07

Leitsatz

In Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen ist der Streitwert in Höhe des Auffangbetrages festzusetzen (Änderung der Senatsrechtsprechung).

Tenor

Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren, welches die Streichung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage betrifft, ist statt auf 2.500,00 EUR auf 5.000,00 EUR festzusetzen.

3

Gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen.

4

Der Senat ändert hiervon ausgehend seine Spruchpraxis in Bezug auf die Streitwertfestsetzung in Rechtsstreitigkeiten um wohnsitzbeschränkende Auflagen als Nebenbestimmung zu Aufenthaltstiteln

5

vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 11. Januar 2008  18 E 1331/07 -

6

und setzt den Streitwert in hierauf bezogenen Hauptsacheverfahren in Höhe des Auffangbetrages fest. Er schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an.

7

Vgl. Urteil vom 15. Januar 2008 - 1 C 30.06 - und Beschluss vom 23. Januar 2008 - 1 C 30.06 -; näher ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 17 E 883/07 - mit weiteren Nachweisen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.