Streitwertfestsetzung bei Nebenbestimmung zu Aufenthaltstitel auf 12.500 € geändert
KI-Zusammenfassung
Der Senat änderte die Streitwertfestsetzung in einer Streitwertbeschwerde gegen den Wert im vorläufigen Rechtsschutz einer dem Aufenthaltstitel beigefügten Nebenbestimmung. Für fünf Antragsteller setzte das Gericht den Streitwert auf 12.500 € (hälftiger Auffangwert je Beteiligtem). Es begründete dies damit, dass Nebenbestimmungen, namentlich Wohnsitzauflagen, die Freizügigkeit erheblich einschränken und der Sachstand keine geringere Bewertung rechtfertigt. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde insoweit begründet; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine einem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung ist der Streitwert grundsätzlich mit der Hälfte des Auffangwertes je Beteiligtem festzusetzen.
Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache, ist als Auffangwert ein Streitwert von 5.000 € zugrunde zu legen (§ 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG).
Allein die Tatsache, dass es sich um eine Nebenbestimmung handelt, genügt nicht für eine niedrigere Streitwertfestsetzung; insbesondere kann eine Wohnsitzauflage die Freizügigkeit erheblich einschränken und den Wert des Aufenthaltstitels wesentlich beeinträchtigen.
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde kann vom Einzelrichter getroffen werden, wenn die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung ebenfalls vom Einzelrichter ergangen ist (§§ 68 Abs.1 Satz5, 66 Abs.6 Satz1 GKG); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs.3 GKG.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 L 318/07
Tenor
Die Streitwertfestsetzung wird geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 12.500, -- Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Einzelrichter getroffen worden ist, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG.
Die Streitwertbeschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine einem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung beträgt der Streitwert ½ des Auffangwertes, für fünf Antragsteller mithin 12.500,-- Euro.
Nach § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nicht anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen, § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Hiervon ausgehend hat der Senat in ständiger Spruchpraxis in den die Erteilung von Aufenthaltstiteln betreffenden Hauptsacheverfahren den Auffangwert, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den halben Auffangwert zugrunde gelegt. Eine andere Streitwertfestsetzung ist nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Beteiligten lediglich um eine dem Aufenthaltstitel beigefügte Nebenbestimmung streiten.
Vgl. Senatsbeschluss vom 12. April 2002 - 17 A 1523/02 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 19 E 944/05 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 24 C 06.2854 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2007 - 13 S 1445/07 -, InfAuslR 2007, 387 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. August 2006 - 7 A 10492/06 - , juris.
Einer weiteren Differenzierung steht entgegen, dass der Sach- und Streitstand bei Nebenbestimmungen zu einem Aufenthaltstitel regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache bietet, die eine niedrigere Festsetzung des Streitwertes nahe legen könnte. Dies zeigt sich namentlich bei der hier in Rede stehenden Wohnsitzauflage, die die Freizügigkeit des Ausländers im Bundesgebiet nicht unerheblich einschränkt und den Aufenthaltstitel gravierend entwertet. Es kommt hinzu, dass die Streitwertpraxis zum Aufenthaltsrecht auch sonst nicht nach der durch den Aufenthalttitel eingeräumten Rechtsstellung, etwa im Hinblick auf die Geltungsdauer oder das Ausmaß der rechtlichen Aufenthaltsverfestigung, unterscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.