Streitwert bei Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung (AufenthG)
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG zurück. Es bestätigt den Streitwert von 2.500 € für die Klage und 1.250 € für das entsprechende Anordnungsverfahren. Begründend führt das Gericht aus, dass die Fiktionsbescheinigung weniger Bedeutung als ein Aufenthaltstitel hat und daher nur der halbe bzw. geviertelte Auffangstreitwert anzusetzen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Streitwerte 2.500 € (Klage) und 1.250 € (Eilverfahren) bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert in Verfahren über die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist auf 2.500 € festzusetzen.
Für entsprechende Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ist der Streitwert auf 1.250 € anzusetzen.
Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist die Bedeutung der Sache für den Kläger aus dem Antrag zu ermitteln; der Auffangstreitwert (5.000 €) kommt nur zur Anwendung, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte bietet.
Die Fiktionsbescheinigung bescheinigt lediglich die Wirkung der Antragstellung und ist daher in der Streitwertbemessung weniger bedeutsam als die Erteilung eines Aufenthaltstitels; dies rechtfertigt die Ansetzung des halben (Klage) bzw. geviertelten (Eilverfahren) Auffangstreitwerts.
Über die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung kann der Berichterstatter als Einzelrichter nach den Vorschriften des GKG entscheiden.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 321/12
Leitsatz
Der Streitwert für ein auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichtetes Klageverfahren ist auf 2.500 Euro, der für ein entsprechendes Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO ist auf 1.250 Euro festzusetzen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern der Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO im Rahmen eines Beschlusses nach Abgabe übereinstimmender Hauptsacheerledigungserklärungen. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, m.w.N.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3, 5 AufenthG gerichtete Klage zu Recht auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Danach ist hier nicht der – von den Prozessbevollmächtigten des Klägers für einschlägig gehaltene – Auffangstreitwert von 5000 Euro anzusetzen, der maßgeblich ist, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Der Auffangstreitwert ist angemessen in auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Klageverfahren (vgl. Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs 2004). Die Bedeutung solcher Verfahren für den Kläger ist allerdings größer als die des hier gegebenen Verfahrens. Die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG bescheinigt nämlich lediglich die Wirkung der Antragstellung und stellt daher ein Minus gegenüber dem beantragten Aufenthaltstitel dar. Dies rechtfertigt es, im auf die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gerichteten Klageverfahren den halben und im entsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den geviertelten Auffangstreitwert anzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Dezember 2009 – 19 B 1644/09 -, 1. April 2008 – 18 B 1750/07 , 28. Januar 2005 – 17 B 1546/04 -; BayVGH, Beschluss vom 14. Mai 2009, - 19 C 09.1128 -, juris. A.A. (im Eilverfahren halber Auffangwert) OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2009 – 1 S 109/11 -, juris.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.