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Oberverwaltungsgericht NRW·18 E 962/13·17.10.2013

Streitwert in Anordnungsverfahren um Fiktionsbescheinigung auf 1.250 € bestätigt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss betrifft eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Anordnungsverfahren zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung (§81 Abs.5 AufenthG). Das OVG bestätigt den Streitwert von 1.250 € und weist die Beschwerde zurück. Es begründet dies damit, dass nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über die Wirkung der Antragstellung entschieden wird. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 1.250 € zurückgewiesen; Vorinstanz hat zutreffend entschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

In Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, die auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind, ist der Streitwert regelmäßig auf 1.250 Euro festzusetzen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts ist entscheidend, dass es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern nur um eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung geht; daher ist ein geringerer Streitwert anzusetzen.

3

Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Streitwert im Einklang mit der bindenden Senatsrechtsprechung festgestellt hat.

4

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde kann gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung findet gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht statt.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 81 Abs. 5 AufenthG§ 123 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1098/13

Tenor

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, juris), wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG  gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO – wie hier – der Streitwert auf 1.250,- Euro (nicht auf 2.500,- oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint - auf 3.000,- oder 5.000,- Euro) festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein „Minus“, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 E 291/12 -, juris, m.w.N.).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.