Streitwert in Anordnungsverfahren um Fiktionsbescheinigung auf 1.250 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss betrifft eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Anordnungsverfahren zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung (§81 Abs.5 AufenthG). Das OVG bestätigt den Streitwert von 1.250 € und weist die Beschwerde zurück. Es begründet dies damit, dass nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über die Wirkung der Antragstellung entschieden wird. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen Festsetzung auf 1.250 € zurückgewiesen; Vorinstanz hat zutreffend entschieden
Abstrakte Rechtssätze
In Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, die auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind, ist der Streitwert regelmäßig auf 1.250 Euro festzusetzen.
Bei der Bemessung des Streitwerts ist entscheidend, dass es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern nur um eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung geht; daher ist ein geringerer Streitwert anzusetzen.
Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Streitwert im Einklang mit der bindenden Senatsrechtsprechung festgestellt hat.
Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde kann gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung findet gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht statt.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1098/13
Tenor
Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, juris), wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO – wie hier – der Streitwert auf 1.250,- Euro (nicht auf 2.500,- oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint - auf 3.000,- oder 5.000,- Euro) festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein „Minus“, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 E 291/12 -, juris, m.w.N.).
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.