Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussichten und der Bedürftigkeit maßgeblich ist und ob zwischenzeitliche Änderungen zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen sind. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Klage gegenwärtig unzulässig ist (fehlende ladungsfähige Anschrift) und der Bedarf zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu prüfen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Klage derzeit unzulässig wegen fehlender ladungsfähiger Anschrift
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife maßgeblich; wird erst später entschieden, sind zwischenzeitliche Änderungen zugunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen.
Zwischenzeitliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage können ausnahmsweise auch zu Lasten des Antragstellers beachtlich sein, insbesondere wenn dieser seine ladungsfähige Anschrift nicht ohne nachvollziehbaren Grund mitteilt und dadurch die Klage unzulässig wird.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (§ 120 Abs. 4 ZPO), nicht auf frühere Angaben des Antragstellers.
Die Versagung von Prozesskostenhilfe ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller seinen prozessualen Pflichten nicht nachkommt und dadurch Zweifel bestehen, ob die Prozesskostenhilfe die Funktion erfüllt, eine beabsichtigte und hinreichend aussichtsreiche Rechtsverfolgung zu ermöglichen.
Zitiert von (12)
12 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW5 E 358/2424.10.2025Zustimmendjuris Rn. 9 m. w. N.
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 603/2305.09.2023Zustimmendjuris Rn. 9 f.
- LG53 T 268/2202.01.2023Zustimmendjuris
- Oberverwaltungsgericht NRW18 E 493/2219.09.2022Zustimmendjuris Rn. 5 ff.
- Oberverwaltungsgericht NRW19 A 919/2218.07.2022Zustimmendjuris Rn. 13
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 12 K 5340/10
Leitsatz
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Prozesskosten-hilfeantrags ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Ergeht die gerichtliche Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt, so sind in der Regel zwischenzeitliche Änderungen der Sach- und Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Ausnahmsweise können auch zwischenzeitliche Änderungen zu Lasten des Antragstellers beachtlich sein. Dies gilt etwa dann, wenn der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt oder untertaucht und dies nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags zur Unzulässigkeit der Klage führt.
2. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit ist maßgeblich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist nicht begründet, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Klage sei gegenwärtig unzulässig. Der Kläger habe trotz Aufforderung des Gerichts nicht die nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche aktuelle ladungsfähige Anschrift mitgeteilt.
Vgl. zu dieser Verpflichtung ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 17 E 930/11 -.
Dass der Aufenthaltsort unbekannt und der Kläger untergetaucht ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen zwar in Abrede gestellt. Eine aktuelle ladungsfähige Anschrift ist aber auch im vorliegenden Verfahren nicht mitgeteilt worden. Der vom Verwaltungsgericht angenommenen Unzulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger möglicherweise über seinen Prozessbevollmächtigten noch erreicht werden kann. Dies ersetzt die dem Kläger obliegende Verpflichtung, seine ladungsfähige Anschrift zu benennen, nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 17 E 930/11 -.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Klage im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags noch zulässig war. Soweit im Prozesskostenhilfeverfahren für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags abgestellt wird, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Gericht wegen der Funktion der Prozesskostenhilfe, einem Antragsteller Gewissheit darüber zu verschaffen, ob seine Mittellosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung entgegensteht, über die Bewilligung alsbald zu entscheiden hat. Im Übrigen soll dem Antragsteller durch eine nicht erfolgte alsbaldige gerichtliche Entscheidung kein Nachteil erwachsen. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist deshalb nach herrschender Auffassung grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Erfolgsaussichten prüfen und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden kann.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626 - 2 BvR 626/06 u.a. -, NVwZ 2006, 1156; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2011 - 5 E 106/11 -, vom 23. November 2009 - 18 E 1322/09 -, vom 18. Februar 2009 - 18 E 1668/08 - und vom 19. November 2007 - 18 E 124/07 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2007 OVG 2 M 44.07 -, NVwZ-RR 2008, 287; Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2003 - 24 C 03.314 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 5 BS 272/00 -, DVBl. 2001, 1228; Neumann, in: Sodan/Ziekow, 3. Aufl. 2010, § 166 Rn. 77 f.
Dies ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme der Fall.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2007 10 C 39.07 -, AuAS 2008, 11.
Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist aus materiell-rechtlichen Gründen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch des Prozesskostenhilfeantrags zu Grunde zu legen.
Vgl. BFH, Beschluss vom 25. Juli 2001 - XB 122/00 . juris; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 19 C 09.2958 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2007 2 M 44/07 -, NVwZ-RR 2008, 287; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 119 Rn. 44 f.
Beachtlich sind zwischenzeitliche Änderungen der Rechtslage ausnahmsweise auch zu Lasten des Antragstellers. Dies ist gilt etwa dann, wenn dieser - wie hier der Kläger - ohne nachvollziehbaren Grund seine aktuelle ladungsfähige Anschrift nicht mitteilt und untertaucht und dies nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags zur Unzulässigkeit der Klage führt.
Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 1. April 2003 - 24 C 03.314 -, juris.
Kommt ein Antragsteller seinen prozessualen Pflichten nicht nach, bestehen regelmäßig Zweifel, ob dieser das Verfahren noch ordnungsgemäß betreiben will und die Prozesskostenhilfe ihre Funktion, der bedürftigen Partei die "beabsichtigte" hinlänglich aussichtsreiche und nicht mutwillige Rechtsverfolgung zu ermöglichen, noch erfüllen kann. Art. 19 Abs. 4 GG steht der Versagung von Prozesskostenhilfe in einem solchen Fall nicht entgegen, denn dem Antragsteller bleibt es regelmäßig unbenommen, durch die rechtzeitige Benennung seiner ladungsfähigen Anschrift die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klage wieder herbeizuführen. Im Übrigen würde eine positive Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nur sicherstellen, dass die bisherigen Prozessbevollmächtigten Kosten abrechnen könnten, die sie vom Antragsteller möglicherweise nicht mehr ersetzt bekommen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Prozesskostenhilfe anwaltliche Gebührenansprüche zu sichern.
Erfolglos bleibt die Beschwerde des Klägers vorliegend auch deshalb, weil dieser sich seit geraumer Zeit nicht mehr, wie in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, in der JVA L. aufhält und unklar ist, wie er gegenwärtig seinen Lebensunterhalt bestreitet. Auf die ursprünglich übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nicht zurückgegriffen werden, denn für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Klägers ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Dies folgt zum einen aus dem Charakter der Prozesskostenhilfe, die verhindern soll, dass die Rechtsverfolgung allein aus wirtschaftlichen Gründen scheitert, was aber nicht mehr anzunehmen ist, wenn ein Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die erforderlichen Mittel verfügt, des weiteren aber auch unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung des § 120 Abs. 4 ZPO.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2003 16 E 1213/02 - und vom 16. Juni 1992 - 18 E 275/91. A -; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 166 Rn. 14; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 119 Rn. 44.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.