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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 603/23·05.09.2023

Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe für Eilverfahren zu Pflegewohngeld

Öffentliches RechtSozialrechtVorläufiger Rechtsschutz (Verwaltungsprozessrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren vorläufiges Pflegewohngeld; das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung einer Anwältin. Entschieden wurde, dass die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichend offen sind und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Vermögensverwertungen stehen einer vorläufigen Leistung nicht zwingend entgegen.

Ausgang: Beschwerde erfolgreich: ratenfreie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung der benannten Anwältin für das Eilverfahren bewilligt; Beschluss geändert

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Kosten nicht oder nicht in zumutbarer Weise aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prozesskostenhilfe genügt kein sicherer Erfolg; entscheidend ist, dass die Erfolgschance nicht lediglich entfernt ist (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG-orientierte Auslegung).

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Zu Gunsten des Betroffenen eintretende, nachträgliche Verbesserungen der Erfolgsaussichten sind bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen.

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Die mögliche spätere Versagung von Leistungen in der Hauptsache wegen verwertbaren Vermögens schließt die Bewilligung vorläufiger, auch darlehensweiser Leistungen nicht aus, soweit das Eilverfahren auf die Abwendung sofortiger existenzbedrohender Folgen gerichtet ist und ein Rückzahlungsanspruch besteht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 14 Abs. 8 APG NRW i.V.m. § 91 SGB XII§ 14 Abs. 3 Satz 1-3 APG NRW§ 82 ff. SGB XII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 11 L 1311/23

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin A. aus H.-M. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor.

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Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

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Die sinngemäß auf eine vorläufige Pflegewohngeldbewilligung gerichtete beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers bietet im maßgeblichen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, juris Rn. 2, und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -, juris Rn. 2.

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Dies zugrunde gelegt stellen sich die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller betriebenen Eilverfahrens jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis als hinreichend offen dar, um eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu rechtfertigen. Ob dies in einem eventuell früher anzunehmenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs anders zu beurteilen war, bedarf hier keiner Entscheidung, da nach Eintritt der Bewilligungsreife zu Gunsten des Betroffenen eintretende Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten - anders als zu seinen Lasten wirkende Änderungen - Berücksichtigung finden können.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 18 E 1327/11 -, juris Rn. 9 f., m. w. N.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 77, m. w. N.

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Der vom Verwaltungsgericht verneinten Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes dürfte nicht entgegenstehen, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Kündigung des Heimplatzes erfolgt war. Der Heimbetreiber hat unter dem 28. August 2023 die Kündigung des Heimplatzes zum 15. September 2023 ausgesprochen und den Antragsteller bis dahin zur Räumung aufgefordert. Das unmittelbare Bevorstehen dieser Kündigung dürfte im vorliegenden Einzelfall mit Blick auf die glaubhaft gemachten Mitteilungen des Heimbetreibers jedenfalls nicht nur entfernt wahrscheinlich gewesen sein. Nach den Gesamtumständen hält der Senat es vorliegend auch für hinreichend wahrscheinlich, dass mit einer zumindest darlehensweisen Bewilligung von Pflegewohngeld für den streitgegenständlichen Zeitraum - ungeachtet dessen, ob dieser mit Blick auf die erstmalige Beantragung von Pflegewohngeld mit der am 20. Januar 2023 erfolgten Heimaufnahme oder aber erst später beginnt - eine Räumung des Heimplatzes abgewendet und eine Fortsetzung des Pflege- und Unterbringungsverhältnisses im Pflegeheim erreicht werden kann. Denn dem Heimbetreiber kam es ausweislich seiner Mitteilung im Verwaltungsverfahren vom 26. Juli 2023 in erster Linie auf die Vermeidung des Entstehens weiterer Zahlungsrückstände an, wozu auch ein mit hinreichender Wahrscheinlichkeit denkbarer Erfolg des parallelen sozialgerichtlichen Verfahrens (Sozialgericht Gelsenkirchen - S 2 SO 140/23 -) auf Bewilligung von Leistungen der Sozialhilfe beitragen würde. Auch der Antragsgegner geht ausweislich seines Vergleichsvorschlags im sozialgerichtlichen Verfahren davon aus, dass eine Obdachlosigkeit des Antragstellers bereits mit einer vorläufigen Leistungsbewilligung ab dem 7. August 2023 abgewendet werden kann.

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Auch einen Anordnungsanspruch, mit dem sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt hat und ausgehend von seinem Standpunkt auch nicht mehr auseinandersetzen musste, dürfte hinsichtlich einer darlehensweisen Bewilligung von Pflegewohngeld (§ 14 Abs. 8 APG NRW i. V. m. § 91 SGB XII) nicht mit einer nur entfernten Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Zwar dürfte das Vermögen des Antragstellers aufgrund seiner Miteigentumsanteile an Immobilien oberhalb des Vermögensschonbetrags nach § 14 Abs. 3 Satz 3 APG NRW liegen. Jedoch dürfte der sofortigen Verwertung i. S. v. § 91 Satz 1 SGB XII aktuell entgegenstehen, dass die Immobilien unter Zwangsverwaltung stehen und die Zwangsversteigerungsverfahren noch andauern. Weitere zu einer Überschreitung des Schonbetrags führende Vermögenswerte sind nach Aktenlage derzeit ebenso wenig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erkennen wie laufende Einkünfte des Antragstellers, mit deren einzusetzenden Anteil er die vom Pflegeheim berechneten Investitionskostensätze ganz oder zumindest teilweise begleichen könnte (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 APG NRW, §§ 82 ff. SGB XII). Soweit der Antragsteller wegen seines Immobilienvermögens über eine darlehensweise Bewilligung hinaus in der Hauptsache voraussichtlich keinen Anspruch auf eine endgültige Bewilligung haben wird, schmälert dies mit Blick auf das vorliegend im Eilverfahren verfolgte Rechtsschutzziel nicht dessen Erfolgsaussichten, da dieses mit dem gesamten Haupt- und Hilfsantrag ausdrücklich lediglich auf eine vorläufige Pflegewohngeldbewilligung gerichtet ist und bei einer antragsgemäßen einstweiligen Anordnung im Falle des Unterliegens des Antragstellers in der Hauptsache ein Rückzahlungsanspruch des Antragsgegners bestünde (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob die Bewilligung (wie lediglich hilfsweise beantragt) darlehensweise erfolgt. Auch dem Gericht steht unabhängig von der konkret beantragten Verpflichtung der konkrete Inhalt einer gebotenen einstweiligen Anordnung frei (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO).

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Mit Blick auf die derzeit bestehende Unmöglichkeit, seine Miteigentumsanteile an Immobilien zu verwerten, erfüllt der Antragsteller aktuell zudem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe.

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Die Beiordnung der vom Antragsteller benannten Rechtsanwältin beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).