Beschwerde gegen Ablehnung von Abschiebungsschutz mangels Reisefähigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Abschiebungsschutz und rügt die Reisefähigkeitsfeststellung. Der Senat prüft beschränkt auf die Frage der Reisefähigkeit und hält das amtsärztliche Gutachten für tragfähig. Fachärztliche Stellungnahmen werden als pauschal und nicht durchgreifend zurückgewiesen. Eine allgemein abgeschätzte Gesundheitsverschlechterung wegen Abschiebung begründet keinen Duldungsgrund ohne besondere Umstände.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Abschiebungsschutz wegen Reisefähigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung durch den Senat ist im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Frage der Reisefähigkeit beschränkt.
Fachärztliche Stellungnahmen widerlegen ein amtsärztliches Gutachten nur, wenn sie konkrete, nachvollziehbare und durchgreifende Anhaltspunkte gegen die inhaltliche Bewertung des Gutachtens liefern.
Zur Anfechtung eines amtsärztlichen Untersuchungsbefunds sind hinreichende Anhaltspunkte für Mängel der Untersuchung erforderlich; bloße pauschale Rügen genügen nicht.
Nicht jede mit einer bevorstehenden Abschiebung verbundene Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet einen Duldungsgrund; das Ausländerrecht akzeptiert zu erwartende gesundheitliche Auswirkungen und Duldungsgründe liegen nur in besonderen, dargelegten Umständen.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1823/03
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den von der Antragstellerin begehrten Abschiebungsschutz mit zutreffenden Gründen, die durch das vom Senat nur zu prüfende - auf die Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin beschränkte - Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht entkräftet werden, abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das die Reisefähigkeit bestätigende amtsärztliche Gutachten vom 9. Oktober 2003
- vgl. dazu bereits den die Antragstellerin betreffenden Senatsbeschluss vom 28. November 2003 - 18 B 352/03 -, Beschlussabdruck Seite 5 -
durch die fachärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. X. vom 4. und 24. November 2003 nicht durchgreifend in Frage gestellt wird, weil die darin enthaltenen Angaben zu pauschal gehalten und im Übrigen auch in der Bewertung des familiären Rahmens, den die Antragstellerin in der Türkei vorfinden wird, nicht nachvollziehbar sind.
Vgl. zu Letzterem erneut den vorgenannten Senatsbeschluss am angegebenen Ort.
Der Senat hat ferner keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von der Antragstellerin geäußerte Kritik an der von dem Amtsarzt durchgeführten Untersuchung berechtigt sein könnte.
Ergänzend merkt der Senat an, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung
- vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 9. Januar 2003 - 18 B 2409/02 -, vom 28. März 2003 -, 18 B 35/03 -, vom 8. Mai 2003 - 18 B 542/03 -, vom 29. August 2003 - 18 B 1459/03 - und vom 27. November 2003 - 18 B 662/03 -
nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit führt. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur unter besonderen Umständen, von deren Vorliegen hier nicht ausgegangen werden kann, als Duldungsgründe gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.