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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 2409/02·08.01.2003

Beschwerde gegen Zurückweisung wegen Abschiebungsschutz als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung und machte Abschiebungsschutz wegen akuter depressiver Störungen und Suizidgefährdung geltend. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Anforderungen des § 146 Abs. 4 VwGO an die Begründung nicht erfüllt sind. Sachdienlich ist zudem die behauptete Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG nicht glaubhaft gemacht.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen, da die Begründung den Voraussetzungen des § 146 Abs. 4 VwGO nicht genügt; in der Sache zudem unbegründet (Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn die Begründung nicht darlegt, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung zu ändern oder aufzuheben sei und sich nicht substantiiert mit den entscheidungstragenden Gründen der Vorinstanz auseinandersetzt.

2

Der Beschwerdeführer hat im vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdevorbringen schlüssige Gegenargumente gegen die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz substantiiert darzulegen.

3

Eine Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG liegt nur vor, wenn eine akute Unfähigkeit zu reisen glaubhaft gemacht ist; psychische Beeinträchtigungen infolge der Abschiebungsperspektive begründen dies nicht ohne Weiteres.

4

Verschlechterungen des Gesundheitszustands wegen der Erkenntnis einer bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung sind regelmäßig durch Maßnahmen bei der Durchführung der Abschiebung (z. B. ärztliche Hilfen, Flugbegleitung) zu begegnen; erst bei tatsächlicher akuter Reiseunfähigkeit ist ein Duldungsgrund anzunehmen.

Zitiert von (7)

6 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 7 VwGO§ 123 VwGO§ 55 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 4550/02

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

Rubrum

1

r ü n d e :

2

Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es an einem der in § 146 Abs. 4 VwGO aufgestellten Zulässigkeitserfordernisse mangelt.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller in dem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht.

4

Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 27. Mai 2002 - 18 B 941/02 -.

5

Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller differenziert sein Beschwerdevorbringen schon nicht nach den von ihm gestellten und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss bereits unter prozessualen Gesichtspunkten abweichend gewürdigten Anträgen nach § 80 Abs. 7 VwGO und betreffend den Abschiebungsschutz nach § 123 VwGO.

6

Abgesehen davon ist die Beschwerde, mit der im wesentlichen ein Anspruch auf Schutz vor Abschiebung wegen einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit des Antragstellers aufgrund von akuten depressiven Störungen mit konkreter Suizidgefährdung geltend gemacht wird, auch unbegründet. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen eine Reiseunfähigkeit als Duldungsgrund im Sinne des § 55 Abs. 2 des Ausländergesetzes - AuslG - nicht glaubhaft gemacht.

7

Dem Attest des Arztes Dr. D. vom 27. November 2002 ist keine akute Reiseunfähigkeit des Antragstellers, sondern ein wegen der Äußerung von Selbstmordgedanken erstellter Therapieplan zu einer zwei- bis dreimal wöchentlich erfolgenden Behandlung zu entnehmen. Seitdem ist offenbar bereits eine Besserung des Zustandes des Antragstellers eingetreten, denn dem Attest desselben Arztes vom 23. Dezember 2002 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller nur noch ein- bis zweimal in der Woche zur Therapie erscheint. Die stationär-psychiatrische Behandlung des Antragstellers war bereits am 20. November 2002 abgeschlossen. Dem zum Abschluss dieser Behandlung erstellten Attest der Stationsärztin N. ist zu entnehmen, dass die Reise- und Flugfähigkeit des Antragstellers nicht eingeschränkt ist.

8

Im Hinblick darauf, dass der depressive Zustand des Antragstellers den Attesten des Dr. D. zufolge aus Zukunfts- und Existenzängsten angesichts seiner bevorstehenden Aufenthaltsbeendigung herrührt, wird noch auf folgendes hingewiesen:

9

Grundsätzlich führt nicht jede mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr ins Heimatland einhergehende, mithin also letztlich abschiebungsbedingte Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf ein Abschiebungshindernis oder einen Duldungsgrund wegen Reiseunfähigkeit, dem im Übrigen - wie auch hier - ohnehin vielfach durch Vorkehrungen bei der tatsächlichen Gestaltung der Abschiebung,

10

vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415 (416),

11

etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zu einer Flugbegleitung begegnet werden kann. Indem das Ausländergesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese erst dann als Duldungsgründe gelten, wenn eine akute Reiseunfähigkeit gegeben ist.

12

Vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juli 2002 - 18 B 1516/01 -, vom 2. Juli 2002 - 18 B 1584/01 - und vom 2. Oktober 2002 - 18 B 484/01 -.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.