Zulassung der Beschwerde abgelehnt – Zuständigkeit für Duldung beim Bundesamt
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten die Zulassung der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Duldungsbegehrens nach § 55 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 6 AuslG. Streitfrage war, welche Behörde über Abschiebungshindernisse zu entscheiden hat. Das OVG stellt fest, dass hierfür ausschließlich das Bundesamt zuständig ist und die Ausländerbehörde an dessen bestandskräftige Bescheide gebunden ist. Der Antrag wird abgelehnt; vorläufiger Rechtsschutz ist gegen das Bundesamt zu suchen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Verwaltungsgerichtliche Entscheidung als zutreffend anerkannt, Zuständigkeit beim Bundesamt festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG und die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zuständig.
Die Ausländerbehörde ist an bestandskräftige Bescheide des Bundesamtes gebunden und darf nicht abweichend ein Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen.
Vorläufiger Rechtsschutz in Angelegenheiten der Prüfung von Abschiebungshindernissen ist gegen das Bundesamt zu richten; dieses ist der richtige Antragsgegner.
Die Zulassung einer Beschwerde nach der Verwaltungsgerichtsordnung scheidet regelmäßig aus, wenn die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend erscheint.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 484/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos.
Es kommt für die Entscheidung auf das Vorliegen der behaupteten Zulassungsgründe nicht an. Die Zulassung einer Beschwerde scheidet regelmäßig bereits dann aus, wenn sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts als richtig erweist.
Vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 1998 - 18 B 510/98 -.
So ist es hier. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, die durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden, die Anträge der Antragsteller abgelehnt.
Die Antragsteller berufen sich der Sache nach auf einen Duldungsanspruch gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Für die rechtliche Beurteilung dieses Vorbringens ist unter allen denkbaren Aspekten ausschließlich das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig; der Ausländerbehörde ist deshalb auch eine dementsprechende Prüfung verwehrt. Dem Bundesamt obliegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG nicht nur die Prüfung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Seine Kompetenz erstreckt sich nach § 24 Abs. 2 AsylVfG auch auf die Entscheidung, ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Darüber hinaus ist die Ausländerbehörde auch an die in den bestandskräftigen Bescheiden des Bundesamtes vom 6. November 1995, 13. Februar und 31. Oktober 1996 getroffene Entscheidungen, der Abänderung das Bundesamt durch Bescheide vom 27. August 1999 abgelehnt hat, gebunden. Mit diesen Bescheiden wurde entschieden, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Dementsprechend darf die Ausländerbehörde nicht abweichend von dieser Entscheidung ein Abschiebungshindernis bejahen und auf dieser Grundlage eine Duldung erteilen. Dies gilt auch dann, wenn das Bundesamt - wie hier - die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 = DVBl. 2000, 417 = NVwZ 2000, 204.
Wie der Senat bereits in Fällen dieser Art entschieden hat,
- vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2000 - 18 B 1141/99 -, AuAS 2000, 107 -
folgt aus der danach gegebenen Kompetenz des Bundesamtes für die Prüfung der hier relevanten Rechtsfragen zwingend, dass auch der dementsprechende vorläufige(Abschiebungs-)Rechtsschutz gegenüber dem Bundesamt zu suchen ist. Dieses ist der richtige Antragsgegner nicht nur in den Fällen des § 71 Abs. 4 AsylVfG, in denen das Bundesamt eine (neue) Abschiebungsandrohung nach §§ 34, 36 AsylVfG erlässt (§ 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG), sondern das Rechtsschutzbegehren ist auch im hier gegebenen Fall des § 71 Abs. 5 AsylVfG, in dem von einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen werden kann, gegen das Bundesamt zu richten.
Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung und Änderung des Streitwertes folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und entspricht der ständigen Streitwertfestsetzungspraxis des Senates.
Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - 18 B 509/00 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.