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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 581/04·17.03.2004

Beschwerde zu örtlicher Zuständigkeit für Abschiebungsschutz (Duldung) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss zur Zuständigkeit bei Gewährung von Abschiebungsschutz/Duldung. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses und weist die Beschwerde zurück. Entscheidend ist, dass die Durchführung der Abschiebung durch Amtshilfe die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde nicht begründet. Kosten und Streitwert wurden dem Antragsteller auferlegt.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen Zuständigkeitsentscheidung zurückgewiesen; örtliche Zuständigkeit für Duldung nicht begründet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entscheidung über die Gewährung von Abschiebungsschutz in Form einer Duldung obliegt der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nach § 4 Abs. 1 OBG NRW.

2

Die Durchführung einer Abschiebung durch eine andere Behörde im Wege der Amtshilfe begründet nicht die örtliche Zuständigkeit für ein Begehr auf Erteilung einer Duldung.

3

Der Senat prüft im Beschwerdeverfahren nur das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Beschwerdevorbringen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO.

4

Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das Vorbringen des Antragstellers die im angefochtenen Beschluss dargelegten, zutreffenden Gründe nicht in Frage stellt oder keine entscheidungserheblichen neuen Umstände darlegt.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach GKG festzusetzen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 4 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 L 228/04

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, der im Übrigen auch der ständigen Senatsrechtsprechung

- vgl. insoweit nur Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, Eildienst LKT NW 1997, 480 (Ls) = EZAR 601 Nr. 7 = NVwZ-RR 1998, 201 = EstT NW 1997, 600 und vom 6. März 2003 - 18 B 190/03 - m.w.N. -

entspricht und durch das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen des Antragstellers (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht in Frage gestellt wird, zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Mit Blick auf die Beschwerdebegründung weist der Senat noch einmal darauf hin, dass dem Antragsgegner keine örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Abschiebungsschutz, die nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann, zukommt. Dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers - im Wege der Amtshilfe - durchführt, ist für die Bestimmung der für das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständigen Ausländerbehörde ohne Bedeutung.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt (§ 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).