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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 243/07·12.02.2007

Örtliche Zuständigkeit für Abschiebungsschutz bei Amtshilfe

Öffentliches RechtAusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Abschiebungsschutz und richtete sich gegen die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht wurde. Entscheidend ist, dass die Durchführung einer Abschiebung durch Amtshilfe die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung von Duldungen nicht begründet.

Ausgang: Beschwerde auf einstweiligen Abschiebungsschutz abgewiesen; örtliche Zuständigkeit fehlt und Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Durchführung einer Abschiebung im Wege der Amtshilfe begründet nicht die örtliche Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für die Gewährung von Abschiebungsschutz.

2

Die Gewährung von Abschiebungsschutz erfolgt regelmäßig durch die Erteilung einer Duldung; hieran ist die Zuständigkeit zu messen.

3

Ein Anordnungsanspruch nach § 4 Abs. 1 OBG NRW ist nur glaubhaft gemacht, wenn die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Behörde besteht und die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes substantiiert dargelegt sind.

4

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach landesrechtlichen Vorschriften ist die faktische Mitwirkung einer Behörde (Amtshilfe) nicht entscheidend.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ OBG NRW § 4 Abs. 1§ AufenthG § 60a Abs. 2§ 4 Abs. 1 OBG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 97/07

Leitsatz

Eine Ausländerbehörde ist für die Gewährung von Abschiebungsschutz nicht bereits deshalb örtlich zuständig, weil sie die Abschiebung im Wege der Amtshilfe durchführt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat weiterhin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsgegner fehlt bereits die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung von Abschiebungsschutz, die nur im Wege der Erteilung einer Duldung erfolgen kann. Dass der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers im Wege der Amtshilfe – durchführt, ist für die Bestimmung der für das Begehren des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 OBG NRW örtlich zuständigen Ausländerbehörde ohne Bedeutung.

Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. März 2004 – 18 B 581/04 -

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250, EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.