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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 510/06·31.07.2006

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Überprüfung nach §80 Abs.7 VwGO unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das OVG stellte das Verfahren ein und erklärte den angefochtenen Beschluss des VG mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos. Die Kosten der Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben und der Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Gericht betont, dass eine Überprüfung der Nichtänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO rechtlich verwehrt ist.

Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtener VG-Beschluss (außer Streitwertfestsetzung) für wirkungslos erklärt; Kosten gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 2.500 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss des Gerichts der Hauptsache grundsätzlich wirkungslos zu erklären.

2

Über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; in der Regel werden die Kosten dem aufzuerlegen, der ohne das Ereignis, das zur Erledigung führte, voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Dem Rechtsmittelgericht ist aus Rechtsgründen eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, verwehrt.

4

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach den §§ 47, 52 und 53 GKG und kann bei Erledigung ausdrücklich getroffen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ VwGO § 80 Abs. 7 Satz 1§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 149/06

Leitsatz

Dem Rechtsmittelgericht ist eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. März 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss für wirkungslos zu erklären.

3

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Danach ist die dem Tenor zu entnehmende Kostenentscheidung angezeigt, da der Senat ohne eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage, die sich im Rahmen einer solchen Kostenentscheidung jedoch verbietet,

4

vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 11. September 2000 - 18 B 1044/99 - mit weiteren Nachweisen,

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nicht hinreichend verlässlich beurteilen kann, welchen Ausgang das Verfahren im Falle einer streitigen Entscheidung genommen hätte, wobei es aller Voraussicht nach darauf angekommen wäre, ob die Antragstellerin im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden gehindert war, die nun geltend gemachten Umstände vorzutragen (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO).

6

Mit Blick auf das weitere Beschwerdevorbringen sei lediglich noch angemerkt, dass dem Rechtsmittelgericht eine Überprüfung der Entscheidung des Gerichts der Hauptsache, seinen Beschluss nicht gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen zu ändern, aus Rechtsgründen verwehrt ist.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2001 – 18 B 287/01 – m.w.N.

8

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist gemäß unanfechtbar.