Kostenentscheidung nach Vergleich in Verfahren über Aufenthaltserlaubnis – hälftige Teilung
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW regelte nach Abschluss des Verfahrens durch Annahme eines Vergleichsvorschlags die Kosten. Nach §161 Abs. 2 VwGO entschied das Gericht, die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen und setzte den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM fest. Die Entscheidung stützt sich auf Erwägungen zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ordnungsverfügung und auf den Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit.
Ausgang: Kostenentscheidung nach Vergleich: Verfahrenskosten von den Beteiligten jeweils zur Hälfte getragen; Streitwert für Beschwerde 8.000 DM
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits die Kosten nach billigem Ermessen verteilen; dabei ist der Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO als Maßstab heranzuziehen, wer ohne das eintretende Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre.
Der Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit entbindet das Gericht nach Erledigung des Rechtsstreits von der Verpflichtung, den Sachverhalt weiterhin aufzuklären und den Streitstoff abschließend zu entscheiden.
Führt die Erledigung des Verfahrens zu einem Vergleich, kann eine hälftige Verteilung der Verfahrenskosten angemessen sein, wenn beiderseits Erfolgsaussichten bestehen oder Ermessensfehler der Behörde die Erfolgslage des Antragstellers relativieren.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens kann für die Kostenfestsetzung dem im Hauptsacheverfahren festgestellten Streitwert gleichgesetzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1891/98
Tenor
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem das Verfahren durch Annahme des mit Senatsbeschluss vom 22. August 2000 unterbreiteten Vergleichsvorschlags beendet worden ist, hat das Gericht nach Nr. 2 des Vergleichs über die Kosten des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden. Nach dieser Vorschrift entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit befreit das Gericht jedoch nach Erledigung des Rechtsstreits von dem Gebot, den Sachverhalt weiter aufzuklären und anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1995 - 1 C 16.95 -; Senatsbeschluss vom 7. Mai 1996 - 18 A 365/94 -.
Von dem Vorstehenden ausgehend entspricht es billigem Ermessen, die Beteiligten gleichmäßig mit den Verfahrenskosten zu belasten. Zwar hat das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen die Rechtswidrigkeit der dem Antragsteller am 16. März 1992 erteilten unbefristeten Aufenthaltserlaubnis festgestellt. Dem steht jedoch entgegen, dass sich die Ordnungsverfügung vom 20. März 1998 als ermessensfehlerhaft erweist, weil der Antragsgegner im Rahmen seiner Ermessenserwägungen jedenfalls nach Aktenlage zu Unrecht einen assoziationsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Ablauf der bis zum 8. Februar 1992 erteilten Aufenthaltserlaubnis verneint hat, und aus den im Senatsbeschluss vom 22. August 2000 ausgeführten Gründen vieles dafür spricht, dass der Antragsteller am 13. November 1995 die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG erfüllt hatte. Unter diesen Umständen wäre es angemessen, aber auch ausreichend gewesen, dem Antragsteller für die Dauer des Widerspruchsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, um der Widerspruchsbehörde eine erneute Ermessensentscheidung zu ermöglichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.