Beschwerde gegen Duldung/Aussetzung bei fehlender Fiktionswirkung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der abgelehnte Asylbewerber begehrt im Beschwerdeverfahren die Erteilung einer Duldung bzw. die Aussetzung der Abschiebung mit Verweis auf einen gestellten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis. Zentral war, ob der Antrag eine Fiktionswirkung nach §81 AufenthG auslöst und damit ein vorläufiges Bleiberecht begründet. Das Gericht verneint die Fiktionswirkung und hält die Erteilung einer Duldung während des Verfahrens grundsätzlich für ausgeschlossen. Auch ein Anspruch nach §60a Abs.2 AufenthG wurde mangels Nachweises einer Abschiebungsunmöglichkeit verneint.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtgewährung einer Duldung/Aussetzung der Abschiebung wegen fehlender Fiktionswirkung und unzureichender Glaubhaftmachung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründet nur dann eine Fiktionswirkung nach §81 AufenthG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fiktion erfüllt sind; fehlt diese Fiktion, ist ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig.
Die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit kein vorläufiges Bleiberecht durch die Fiktionswirkungen des §81 Abs.3 oder Abs.4 AufenthG entsteht.
Bei abgelehnten Asylbewerbern führt ein Antrag nach §43 Abs.2 S.2 AsylVfG nicht automatisch zur Annahme einer Fiktionswirkung nach §81 AufenthG.
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach §60a Abs.2 AufenthG setzt den glaubhaften Nachweis einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. eines zu beachtenden inländischen Vollstreckungshindernisses voraus.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 222/05
Leitsatz
Hat ein Aufenthaltsgenehmigungsantrag ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens grundsätzlich aus. Daran ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat im Beschwerdeverfahren regelmäßig nur zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Dem mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 24. Januar 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt, mit Blick darauf, dass es sich bei dem Antragsteller um einen abgelehnten Asylbewerber handelt, schon gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine Fiktionswirkung gemäß § 81 AufenthG zu.
Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag unzulässig, scheidet aus gesetzessystematischen Gründen darüber hinaus auch die Erteilung einer Duldung für die Dauer eines Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus.
Vgl. zu der entsprechenden Rechtslage zum Ausländergesetz 1990 Beschlüsse des Senats vom 15. April 2004 – 18 B 471/04 -, NWVBl 2004, 391; und vom 7. Juni 2004 - 18 B 596/04 -.
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes festzuhalten. Denn die Erteilung einer Duldung widerspräche der durch §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG vorgegebenen Konzeption des Aufenthaltsgesetzes und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich in Fällen des Eintritts der Fiktionswirkungen nach § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG – ein vorläufiges Bleiberecht zu gewähren.
Soweit der Antragsteller sich auch im Beschwerdeverfahren darauf beruft, der Volksgruppe der Ashkali anzugehören und deshalb nicht in das Kosovo zurückkehren zu können, hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG nicht glaubhaft gemacht. Denn ausweislich der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der UNMIK vom 18. März 2005 hat UNMIK keine Bedenken gegen eine zwangsweise Rückführung des Antragstellers in das Kosovo. Angesichts dieser personenbezogenen Erklärung lässt sich im vorliegenden Fall eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht feststellen. Ein von dem Antragsgegner zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt insoweit nicht vor.
Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 28. Mai 2003 - 18 B 875/03 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.