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Oberverwaltungsgericht NRW·18 B 963/05·13.06.2005

Beschwerde gegen Nichtaussetzung der Abschiebung (Duldung) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller wendeten sich gegen die Nichtaussetzung ihrer Abschiebung im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Der Senat wies die Beschwerde zurück, weil das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert in Frage stellt. Er betonte, dass eine Duldung regelmäßig ausscheidet, wenn der Antrag keine Bleiberechtsfiktion auslöst, Minderjährigen die Integrationsdefizite der Eltern zugerechnet werden und eine behauptete Reiseunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtaussetzung der Abschiebung zurückgewiesen, da das Beschwerdevorbringen die tragenden Gründe nicht substantiiert angreift und die Voraussetzungen für eine Duldung nicht vorliegen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung durch den Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt sich auf das konkrete Beschwerdevorbringen; stellt dieses die tragenden Gründe der Vorentscheidung nicht substantiiert in Frage, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

2

Eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für die Dauer eines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels scheidet grundsätzlich aus, wenn der gestellte Antrag keine aufenthaltsbegründende Fiktion (Bleiberecht) auslöst.

3

Minderjährigen können grundsätzlich die fehlenden Integrationsleistungen ihrer Eltern zugerechnet werden; dies kann die Aussicht auf eine Duldung bzw. auf einen Verbleib beeinträchtigen.

4

Die Darlegung und Glaubhaftmachung einer Reiseunfähigkeit obliegt dem Antragsteller; wird sie nicht glaubhaft gemacht, ist ein auf Reiseunfähigkeit gestütztes Abschiebungsverbot nicht zu berücksichtigen.

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 47 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 und 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 1123/05

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil das vom Senat nur zu prüfende Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) die tragenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage zu stellen vermag. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass aus gesetzessystematischen Gründen die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) für die Dauer eines auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichteten Verfahrens grundsätzlich ausscheidet, wenn ein hierauf gerichteter Antrag - wie hier - ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nicht ausgelöst hat,

- vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2005 - 18 B 492/05 -

ein minderjähriges Kind sich grundsätzlich die fehlenden Integrationsleistungen seiner Eltern zurechnen lassen muss

- vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 -

und eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2. weiterhin nicht glaubhaft gemacht worden ist.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt (vgl. §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.